Ordnungsamt in Hamm (Lippe) ist Dampfer freundlich

09.11.2013 11:19
#1
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Hi,
hab da einen interessanten Bericht im Hammer Kulturmagazin Willi gefunden. Dampfen in Kneipen etc wird nicht geahndet ;)

Gilt das Rauchverbot auch für E-Zigaretten? Laut Nichtraucher-Schutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen werden in § 1 nur die „in dem Gesetz aufgeführten „Rauchverbote“ erwähnt. Es gibt keine nähere Auslegung zu diesen Rauchverboten! Für Gesetze gilt aber immer der Bestimmtheitsgrundsatz! Das bedeutet, dass es ein rechtsstaatlicher Grundsatz ist, dass Gesetze lt. Art. 20 III des Grundgesetzes ausreichend bestimmt sein müssen. Es muss also davon ausgegangen werden, dass mit dem Verzicht auf die nähere Definition des Rauchverbots die Verbrennung von Tabak gemeint ist. Diesem ist, da es sich um ein Nichtraucherschutzgesetz handelt, auch nicht zu widersprechen, weil es wissenschaftlich erwiesen ist, dass das Einatmen der Verbrennungsartikel von Tabak auch für Nichtraucher gesundheitsschädlich ist.
Bei der Benutzung von E-Zigaretten aber werden Tröpfchen erzeugt, die Dampf bilden. Dies ist physikalisch ein total anderer Prozess als bei der Verbrennung. Es gibt wissenschaftliche Untersuchungen, welche die Unbedenklichkeit des Dampfes aus E-Zigaretten bestätigen.
Hätte der Gesetzgeber den Konsum von E-Zigaretten verbieten wollen, hätte er die Unterschiede von Dampf und Rauch im Nichtraucherschutzgesetz klarer definieren müssen. Es ist damit offensichtlich, dass das Benutzen von E-Zigaretten in Gaststätten und anderswo nicht verboten ist.
Eine Klärung dieser Situation wird letztendlich nur durch das Verwaltungsgericht zu erreichen sein. Bis dahin.... viel Spaß mit der E-Zigarette!
Lt. Aussage des Ordnungsamt-Leiters Jörg Wiesemeier wird in Hamm der Konsum von E-Zigaretten in Gaststätten nicht weiter verfolgt.
(rb)

Quelle: http://www.willi.hamm.net/225/11.htm


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09.11.2013 11:26
#2
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Fanclubresistent
Dampfen ist geil.....

Mein Avatar ist von dem Member Prof. Pinocchio & wurde von ihm für meinen privaten Gebrauch genehmigt!


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09.11.2013 11:31
#3
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Beste Grüsse Michael

Ego-t A/Ego-C A/510-T/Joyetech-Mod/Ego-C Twist/DCT

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09.11.2013 11:47
avatar  E-H2o
#4
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Ein man mit "HIRN"


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09.11.2013 12:34
#5
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Ja wir Lipper sind schon toll

Mein Name ist DdD(Dirk der Dampfer) und ich dampfe weiter!!!


Wer hier geklickt hat ist ... neugierig! LG Dirk

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09.11.2013 21:42
#6
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Na bitte, es tut sich was in NRW

http://www.willi.hamm.net/225/11.htm

Kayfun V3 ES, Provari in Silber, Kayfun 2.1 & Kayfun2.1 DA2.1, Taifun Watte und Taifun GT, FEV 3, Kayfun light plus, Pipeline Pro2, Vapor Giant Akkuträger, FEV GS, Kayfun V4


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09.11.2013 21:49
#7
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Willst sagen: Es tut sich was in Hamm.
Offensichtlich ja, und auch in die richtige Richtung.

Aber ob das so auf andere Städte in NRW übertragbar ist?
Zitiere mal aus dem Artikel: "Eine Klärung dieser Situation wird letztendlich nur durch das Verwaltungsgericht zu erreichen sein."
Das sehe ich ganz genauso. Leider.

Viele Grüße
Dirk


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09.11.2013 21:52
#8
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Du hast natürlich Recht, wenn du sagst, das das Verwaltungsgericht entscheiden müsste. Aber bisher haben die Gerichte eigentlich klar gemacht, das Rauchen und Dampfen 2 Paar Schuhe sind

Kayfun V3 ES, Provari in Silber, Kayfun 2.1 & Kayfun2.1 DA2.1, Taifun Watte und Taifun GT, FEV 3, Kayfun light plus, Pipeline Pro2, Vapor Giant Akkuträger, FEV GS, Kayfun V4


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09.11.2013 21:56
avatar  XBabsX
#9
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Da hoffe ich mal, daß das Ordnungsamt nicht eine gegenteilige Anweisung von oben bekommt


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09.11.2013 21:58
avatar  ntfs
#10
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Zitat von XBabsX im Beitrag #4
Da hoffe ich mal, daß das Ordnungsamt nicht eine gegenteilige Anweisung von oben bekommt

moin,

das ist NRW.
Da kannst Du mal von ausgehen das
die gegenteilig entscheiden....



TC60 mit Melo 2, TC100 mit Melo 3

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09.11.2013 22:02 (zuletzt bearbeitet: 09.11.2013 22:03)
#11
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Eigentlich ist die Gesetzeslage eindeutig nicht auf die E-Zigarette zu übertragen. Wer, außer eines Verwaltungsgerichts, sollte gegenteilig entscheiden? Die Wirte sollten jetzt mobilisiert werden.

Kayfun V3 ES, Provari in Silber, Kayfun 2.1 & Kayfun2.1 DA2.1, Taifun Watte und Taifun GT, FEV 3, Kayfun light plus, Pipeline Pro2, Vapor Giant Akkuträger, FEV GS, Kayfun V4


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09.11.2013 22:03
#12
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Moderatorin
09.11.2013 22:36
avatar  2erlei
#13
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ZITAT:
Bei der Benutzung von E-Zigaretten aber werden Tröpfchen erzeugt, die Dampf bilden.
Dies ist physikalisch ein total anderer Prozess als bei der Verbrennung.

...warum ich mich auch nicht mit dem namen "e-zigarette" anfreunden kann.

...und aus dem Nebel sprach eine Stimme zu mir...
"Eisbonbon nur bis 12er." "Meine Mama mischt nicht gerne so stark."


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10.11.2013 13:37 (zuletzt bearbeitet: 10.11.2013 13:37)
#14
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Bö(h)ser SMod

Thread in den richtigen Bereich geschubbst.
Themengleiche Threads zusammengeführt. | pumpkinhead

Es mag den einen oder anderen überraschen, aber man kann unterschiedlicher Meinung sein, ohne den anderen zu beleidigen.
Das geht wirklich!

DTF-Notfallhilfe Dampferfreundliche Lokale


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16.11.2013 06:47
#15
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Zitat von Dampfsnooker im Beitrag #7
...
Aber ob das so auf andere Städte in NRW übertragbar ist?
Zitiere mal aus dem Artikel: "Eine Klärung dieser Situation wird letztendlich nur durch das Verwaltungsgericht zu erreichen sein."
Das sehe ich ganz genauso. Leider.

Ich denke, die Ordnungsämter haben sich schon abgesprochen:
Zitat von Beate123 im Beitrag RE: Lösungen / Ideen gegen das Dampfverbot in NRW und für unsere Stammtische
Ein erster Schritt

Da sich im Moment eine neue Situation abzeichnet, wollte ich das hier nicht vorenthalten. Im Thread zum Bonner Stammtisch geht das ja ein bisschen unter.Vielleicht können das ja noch andere in NRW nutzen ...

Mit einem Textentwurf von roamer habe ich das Bonner Ordnungsamt angeschrieben und füge beides hier mal ein:

Zitat

Betreff: Anfrage zur Benutzung der E-Zigarette in Gaststätten

Sehr geehrter Damen und Herren,

wir, eine Gruppe von Nutzern der E-Zigarette (Dampfern) aus Bonn und dem Umland, würden gerne ein regelmäßiges Treffen in einem Lokal in Bonn abhalten, bei dem auch gedampft würde. Wir würden hierfür einen separaten Raum nutzen und uns als geschlossene Gesellschaft beim Wirt anmelden.

Einige unserer Teilnehmer haben jedoch Bedenken und fürchten mögliche Bußgelder auf Grund unterschiedlicher Auslegung des Gesetzes zum Nichtraucherschutz bzw. wegen der unzureichenden Berichterstattung in den Medien. Zur Information über das Dampfen und die E-Zigarette habe ich Ihnen eine Broschüre der Interessengemeinschaft E-Dampfen e.V. als Dateianhang beigefügt.

Unseres Wissens existiert weder ein Gesetz und noch ein Gerichtsurteil, dass uns das Dampfen in Gaststätten und Lokalen verbieten würde. Dennoch würden wir uns gerne im Vorfeld erkundigen, welchen Standpunkt das
Ordnungsamt Bonn vertritt.

Falls von Ihrer Seite negative Einwände oder Einschränkungen zur Nutzung der E-Zigaretten in Gaststätten bestehen sollten bitten wir um eine Begründung Ihrer Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen
Beate
für Bonner Dampferinnen und Dampfer

PS: Das Ordnungsamt in Köln hatte keine Einwände gegen eine solche Veranstaltung in Köln.

Anlage: Flyer der IG ED




Antwort:
Zitat von Beate123 im Beitrag RE: Stammtisch in Bonn
Die sind ja klasse. So schnell hatte ich keine Antwort erwartet

Zitat
Sehr geehrte Frau xxx,

Ihre Auffassung, dass die Frage, ob die Nutzung von E-Zigaretten in öff. Gaststätten den Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW) unterliegt, derzeit noch unklar ist, teile ich, sofern es sich auf das Verdampfen von Liquids bezieht.

Unstrittig liegt allerdings ein Verstoß gegen das NiSchG NRW vor, sofern in öff. Gaststätten E-Zigaretten genutzt werden, in denen Tabak erhitzt wird; insofern beziehe ich mich unter anderem auf einen aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 1.8.2013, 4 B 608/13.

Fraglich ist z. Zt. noch, ob auch das tabaklose Verdampfen von Liquids in E-Zigaretten in öff. Gaststätten wegen etwaiger Drittgefährdung dem Rauchverbot des NiSchG NRW unterfällt.

Meines Wissens ist zu dem Thema „E-Zigaretten und NiSchG NRW“ aktuell vor dem Verwaltungsgericht Köln eine Feststellungsklage anhängig, von deren Ausgang ich meine rechtliche Einschätzung abhängig zu machen beabsichtige.

Solange nicht geklärt ist, ob in öff. Gaststätten das Verdampfen von Liquids in E-Zigaretten wegen der Vorschriften des NiSchG NRW verboten ist, wird die Stadt Bonn keine Maßnahmen zur Unterbindung oder Ahndung dieses Verdampfens treffen.

Vor diesem Hintergrund ist es in Bezug auf das Verdampfen der Liquids unerheblich, ob ich Ihre „Geschlossenen Gesellschaften“ als ausschließlich private Nutzungen von Gasträumen in Gaststätten i, S. d. NiSchG NRW ansehe.

Falls es in Ihrer Gruppe aber auch Personen gibt, die beabsichtigen, in der betr. Gaststätte Tabak in E-Zigaretten zu erhitzen, bräuchte ich weitere Details zu Ihren Zusammenkünften. Bereits im Vorfeld teile ich Ihnen dazu mit, dass eine solche Gesellschaft nur dann als „geschlossen“ und als ausschließlich private Nutzung angesehen werden kann, wenn es einen Veranstalter gibt, der für alles (Raummiete, Speisen und Getränke) aufkommt. Die übrigen Teilnehmer wären dann geladene Gäste des Veranstalters, die dem Veranstalter überdies sämtlich namentlich bekannt sein müssen.

Mit freundlichem Gruß


Damit können wir doch leben, oder?




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