Haltbarkeit und Gewährleistung

15.04.2012 23:30
avatar  bazibub
#1
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Eigentlich müßten ja 6 Monate Gewährleistung auf den Teilen sein aber wenn ich meinen Verdampferfriedhof so anseh kann das nicht funktionieren. wie is das eigentlich? Kann man das für bestimmte Produkte legal unterlaufen? Einen hab ich in wenigen Stunden gekillt, die anderen halten bei nachlassenderLeistung so ne Woche.


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15.04.2012 23:44 (zuletzt bearbeitet: 15.04.2012 23:44)
#2
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Interessante Fragestellung!

Ich käme allerdings auch nie auf die Idee, einen Luftballonverkäufer wegen gesetzlicher Gewährleistung anzusprechen, nur weil der Ballon nach ein paar Tagen platt herumliegt.

Manche Produkte halten eben nicht lange. Die rechtliche Seite würde mich aber auch interessieren.


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15.04.2012 23:46 (zuletzt bearbeitet: 15.04.2012 23:49)
#3
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Wenn der Fehler nicht unmittelbar nach dem Kauf bzw Übergabe/Lieferung eingetreten ist (aufschrauben, Knopf drücken, kaputt), so ist die Gewährleistung üblicherweise ausgeschlossen.

Bei den 6 Monaten geht's ja um Beweislasten. Demnach wird vermutet, dass das Gerät von Anfang an nicht funktioniert hat, wenn es innerhalb der ersten 6 Monate als kaputt beanstandet wird. Die Beweislast ob dem so ist oder nicht trägt in dieser Zeit der Verkäufer.

Allerdings(!) hast du das Gerät in Benutzung gehabt. Das ist durch einen Blick auf die Heizwendel auch überprüf- und entsprechend beweisbar. Eine von vornherein defekte Heizwendel weist keine Liquidablagerungen auf. Wenn der Verkäufer diesen Beweis erbringt (etwa nach Einschicken des Verdampfers), dann muss der Verkäufer den Artikel im Rahmen der Gewährleistung NICHT ersetzen.

Was Du meinst und willst ist eine Garantie! Die gibt's bei Verdampfern nicht. Im Gegenteil - sie wird sogar oft explizit ausgeschlossen.


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15.04.2012 23:50 (zuletzt bearbeitet: 15.04.2012 23:51)
#4
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Zitat von wotscheints
Allerdings(!) hast du das Gerät in Benutzung gehabt. Das ist durch einen Blick auf die Heizwendel auch überprüf- und entsprechend beweisbar. Eine von vornherein defekte Heizwendel weist keine Liquidablagerungen auf. Wenn der Verkäufer diesen Beweis erbringt (etwa nach Einschicken des Verdampfers), dann muss der Verkäufer den Artikel im Rahmen der Gewährleistung NICHT ersetzen.



Meiner Meinung nach darf man ein Gerät benutzen, ohne deshalb die Gewährleistung zu verlieren.
Wie soll man denn sonst die Funktionsfähigkeit feststellen?


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16.04.2012 00:08 (zuletzt bearbeitet: 16.04.2012 00:09)
#5
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Zitat von Ruebendampfer
Meiner Meinung nach darf man ein Gerät benutzen, ohne deshalb die Gewährleistung zu verlieren.
Wie soll man denn sonst die Funktionsfähigkeit feststellen?


Ist ja in Ordnung - nur geht's bei der Gewährleistung darum, dass das Gerät im einwandfreien Zustand geliefert wurde.
Tuts ja auch und geht dann im Rahmen des Gebrauchs kaputt. Das ist durch die Gewährleistung nicht mehr unbedingt abgedeckt.
Das Gesetz ist hierbei sehr auf den Schutz des Käufers bedacht - deshalb dreht es die Beweislast zugunsten des Käufers um. Denn eigentlich ist das Gerät ja im Machtbereich des Käufers und es ist für den Verkäufer extrem schwer irgendwas zu beweisen. Er ist ja nicht dabei.

Im Falle eines Verdampfers ist aber recht leicht zu beweisen inwieweit das Gerät benutzt wurde. Wenn Du die Funktionsfähigkeit getestet hast und es ist dabei kaputt gegangen, dann kann man die Verdampfer durchaus zum Händler schicken und ihn damit konfrontieren (wenn man Lust auf das Hin- und Herschicken und auf längere Diskussionen hat wegen 1 bis 10 Euro)
Wenn du einen Verdampfer allerdings 1 Woche lang oder länger gedampft hast und er geht dann kaputt, dann wird es schwer der mit Gewährleistung. Weil der Verdampfer dann eben genutzt wurde und das auch nachweisbar ist. Du weisst selbst wie ein Verdampfer nach 1x feuern aussieht und wie nach dem 4ten oder 5ten Tank. Klar kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass ein Verdampfer, der schon nach 1 Woche kaputt geht, von vornherein nicht ganz in Ordnung war. Aber auch diese Auseinandersetzung sollte man wirklich wollen :)

Du willst eigentlich eine Garantie auf den Verdampfer. Und die räumen nur die wenigsten Händler ein.


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16.04.2012 00:19
#6
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Ja, so gesehen kann ich deine Argumentation durchaus nachvollziehen.
Ist das auch allgemeine Rechtsprechung?


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16.04.2012 00:37
avatar  bazibub
#7
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Also benutzen muß man etwas können dürfen ohne Ansprüche zu verlieren ansonsten wärs ja sinnlos, aber gibts da Gerätekategorien bei denen das ausgeschlossen ist? Ich mein wenn ich da wöchentlich zum Umtausch käme könnt sich das kein Händler lesiten. Letztlich gäbe es das Geschäftsfeld gar nicht?


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