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Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
#1 Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
So, zumindest ist sie eingetroffen, die Beschwerde.
Nu kommts drauf an, was man draus macht - wie beim Beton.
[url=http://www.rauchfrei.x-pressive.com/][img]http://www.rauchfrei.x-pressive.com/footer1327522565_734.png[/img][/url]
#2 RE: Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
Respekt und Gratulation! Ich hoffe für uns Alle, dass Deine Beschwerde etwas Gutes für uns bewirkt.
LG
Thorsten
Towos Bastelschuppen
Twist zerlegt mit Photos
#5 RE: Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
#6 RE: Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
Respekt!
Viele Sub Ohm
War
V21/Du Bocage/Bulli/Cube/Apex/Caravela/Vmax/Galileo/Piccolo/GP/Orion/Vinci/Saber T./Mortar/Eagle/Uranos/GG GG`s/Zenesis/Precise/Mantis/Katana/Morph/Omega/Don/PV/GUS/SturmM./SM Semo-Batt-Sticker/Roller/EA/Temon/Adam/Sigelei/KTS/M16/Pipe/iTaste 134+VTR/PV`s, u.a.
iAtty/Ajat/Sturminator/Oddy/Penelope/UFS/Beast/BT/Cyclone/GNV/Pegasus/Feeder/GLV/The Line/Kayfun`s/Euforia/Killer/Diver/Fogger/Magoo/Nautilus V2/Taifun GT
uvm.
#10 RE: Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
#13 RE: Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
#15 RE: Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
Zitat von fouryou
was stand denn drin in der Beschwerde? oder habe ich etwas nicht mitbekommen?
Grob gesagt habe ich einfach das von der EU als Download angebotene Formular ausgefüllt.
Hier ein Guttenbergsches Exemplar:
Zitat
BESCHWERDE
AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WEGEN NICHTBEACHTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS
1. Name und Vorname des Beschwerdeführers:
Schrörs, Holger
2. Gegebenenfalls vertreten durch:
3. Staatsangehörigkeit:
Deutsch
4. Anschrift oder Geschäftssitz :
XXXXXXXXXX, 58239 Schwerte
5. Telefon/Fax/E-Mail:
+49 XXXXXXXXXXX
+49 XXXXXXXXXXX
6. Tätigkeitsbereich und -ort(e):
7. Mitgliedstaat oder öffentliche Einrichtung, die nach Ansicht des Beschwerde¬führers das Gemeinschaftsrecht nicht beachtet hat:
Deutschland, NRW
8. Möglichst genaue Darstellung des Beschwerdegegenstands:
Das Land NRW und im Nachzug große Teile Deutschland haben die elektische Zigarette und Liquids als Arzneimittel und Medizinische Geräte eingestuft und per Erlass ein Verkaufsverbot veranlasst. Die Erlasse sind beigefügt.
9. Möglichst genaue Angabe der Bestimmung(en) des Gemeinschaftsrechts an (Verträge, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen usw.), gegen die der Mitgliedstaat nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen hat:
Europäischer Gerichtshof C-387/99 vom 29. April 2004
"...Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel "nach der Funktion" müssen sich die Behörden daher vergewissern, dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben kann (Urteil Upjohn, Randnr. 17)...".
Das BverwG geht in diesen Entscheidungen noch einen Schritt weiter:
Bundesverwaltungsgericht 3 C 21.06, 3 C 22.06, 3 C 23.06, alle vom 25. Juli 2007
"Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind (...) Es geht nicht an, zum Verzehr bestimmte Produkte „auf Verdacht“ den Arzneimitteln zuzurechnen."
Die nachfolgenden Urteile gehören sachlich zusammen:
Vorabentscheidung des EuGH C-140/ 07 vom 15. Januar 2009
"3. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/ 83 in der durch die Richtlinie 2004/ 27 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Produkt - abgesehen von den Stoffen oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, zur Erstellung einer medizinischen Diagnose angewandt zu werden - nicht als Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn es aufgrund seiner Zusammensetzung - einschließlich der Dosierung seiner Wirkstoffe - und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die physiologischen Funktionen nicht in nennenswerter Weise durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen kann.“
Dieses hatte der EuGH ähnlich bereits in den Verfahren C-387/99 vom 29. April 2004, C-206/03 vom 19. Januar 2005, C-495/ 04 vom 30. März 2006 und C-319/ 05 vom 15. November 2007 ausgesprochen.
Der Generalanwalt beim EuGH hat in den Rechtssachen C-316/0, C-316/0, C-299/03, C-316/03, C-317/03 und C-318/03 festgestellt:
„(35) Es muss ausreichende Sicherheit dafür bestehen, dass Produkte, die angeblich eine Wirkung als Arzneimittel haben, diese Wirkung auch tatsächlich aufweisen. (37) Stuft ein Mitgliedsstaat etwas als Arzneimittel ein, muss es „seine Entscheidung auf objektive wissenschaftliche Daten stützen, die sie rechtfertigen können. (80) Gleichzeitig sollte zumindest eine nachweisbare „therapeutische Wirkung“ vorhanden sein.“
Bundesverwaltungsgericht 3 C 5.09 vom 26. Mai 2009
In diesem Urteil konkretisiert das BVerwG noch einmal die Voraussetzungen zur Einstufung von Produkten als Arzneimittel:
"Die Einordnung als Funktionsarzneimittel im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/ 83/ EG erfordert ungeachtet der Zweifelsregelung des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie den wissenschaftlichen Nachweis, dass die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung des Produkts wiederhergestellt, korrigiert oder beeinflusst werden. Dieser Nachweis kann nicht durch die weiteren, in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bestimmung eines Funktionsarzneimittels ersetzt werden."
Bezüglich unzulässiger Einstufung von Produkten als Arzneimittel ist Deutschland in der Vergangenheit bereits mehrfach vom EuGH wegen Vertragsverletzung nach Artikel 28 und 30 EG verurteilt worden: z.B. EuGH Verfahren C-319/ 05 vom 15. November 2007
Die Einstufung als Arzneimittel hat in Deutschland wie auch der EU gewissen "Spielregeln" zu folgen:
Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 Abs. 2 - Begriff 'Funktionsarzneimittel' - Produkt, dessen Eigenschaft als Funktionsarzneimittel nicht nachgewiesen ist - Berücksichtigung der Dosierung der Wirkstoffe
http://lexetius.com/2009,15
Europäischer Gerichtshof C-387/99 vom 29. April 2004
"...Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel "nach der Funktion" müssen sich die Behörden daher vergewissern, dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben kann (Urteil Upjohn, Randnr. 17)...".
Der Generalanwalt beim EuGH hat in den Rechtssachen C-316/0, C-316/0, C-299/03, C-316/03, C-317/03 und C-318/03 festgestellt:
„(35) Es muss ausreichende Sicherheit dafür bestehen, dass Produkte, die angeblich eine Wirkung als Arzneimittel haben, diese Wirkung auch tatsächlich aufweisen. (37) Stuft ein Mitgliedsstaat etwas als Arzneimittel ein, muss es „seine Entscheidung auf objektive wissenschaftliche Daten stützen, die sie rechtfertigen können. (80) Gleichzeitig sollte zumindest eine nachweisbare „therapeutische Wirkung“ vorhanden sein.“
10. Geben Sie gegebenenfalls (möglichst mit Angabe der Referenzen) an, ob der betreffende Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erhalten hat oder erhalten könnte:
Unbekannt
11. Etwaige bereits unternommene Schritte bei den Kommissionsdienststellen (fügen Sie bitte nach Möglichkeit eine Kopie des Schriftwechsels bei):
Keine
12. Etwaige bereits unternommene Schritte bei den anderen Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft (z. B. beim Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments, beim Europäischen Bürgerbeauftragten). Geben Sie möglichst das Aktenzeichen an, mit dem Ihr Vorgang versehen wurde:
Keine
13. Bereits unternommene Schritte bei den einzelstaatlichen Behörden - auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene - (fügen Sie nach Möglichkeit eine Kopie des Schriftwechsels bei):
13.1. Administrative Schritte (z. B. Beschwerde bei der zuständigen einzel¬staatlichen Verwaltungsbehörde - auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene - und/oder beim Bürgerbeauftragten des Landes oder der Region):
Keine.
13.2. Schritte bei den Gerichten und ähnlichen Einrichtungen (z. B. Schieds¬gericht oder Schlichtungsstelle). (Geben Sie bitte an, ob bereits eine Entscheidung oder ein Schiedsspruch ergangen ist, und fügen Sie den Wortlaut der Entscheidung oder des Schiedsspruchs gegebenenfalls als Anlage bei):
Keine
14. Geben Sie etwaige Belege und Beweismittel an, auf die Sie Ihre Beschwerde stützen können, einschließlich der betreffenden innerstaatlichen Rechts¬vorschriften (fügen Sie die Beweismittel gegebenenfalls als Anlage bei):
s. Anlage
15. Vertraulichkeit (kreuzen Sie das zutreffende Feld an) :
“Ich ermächtige hiermit die Kommission, bei ihren Kontakten mit den Behörden des Mitgliedstaats, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, meine Identität zu offenbaren.”
X “Ich bitte hiermit die Kommission, bei ihren Kontakten mit den Behörden des Mitgliedstaats, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, meine Identität nicht zu offenbaren.”
16. Ort, Datum und Unterschrift des Beschwerdeführers/Vertreters:
(Erläuterungen auf der Rückseite des Formulars)
Jeder Mitgliedstaat ist für die fristgemäße, gemeinschaftskonforme Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in innerstaatliches Recht und für dessen ordnungsgemäße Anwendung verantwortlich. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wacht nach Maßgabe der Verträge über die ordnungsgemäße Anwendung des Gemein¬schaftsrechts. Kommt ein Mitgliedstaat diesem Recht nicht nach, verfügt die Kommission über eigene Befugnisse (Vertragsverletzungsklage), um diese Zuwider¬handlung abzustellen. Gegebenenfalls ruft sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an. Die Kommission wird entweder auf der Grundlage einer Beschwerde oder aufgrund von Verdachtsmomenten, die sie selbst aufdeckt, tätig und leitet die ihr gerechtfertigt erscheinenden Schritte ein.
Eine Vertragsverletzung liegt dann vor, wenn ein Mitgliedstaat durch ein Tun oder Unterlassen gegen seine Pflichten aus dem Gemeinschaftsrecht verstößt. Dabei ist es unerheblich, welche Behörde des betreffenden Mitgliedstaats - auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene - für die Vertragsverletzung verantwortlich ist.
Jeder, der der Ansicht ist, daß eine innerstaatliche Regelung (Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder Verwaltungspraxis einen Verstoß gegen eine Bestimmung oder einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, kann bei der Kommission eine Beschwerde gegen den betreffenden Mitgliedstaat erheben. Der Beschwerdeführer braucht weder nachzuweisen, daß Handlungsbedarf besteht, noch, daß er selbst von der beanstandeten Zuwiderhandlung hauptsächlich und unmittelbar betroffen ist. Die Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sie die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat betrifft. Die Dienststellen der Kommission können anhand der Regeln und Prioritäten für die Aufnahme und Durchführung eines Vertrags¬verletzungsverfahrens entscheiden, ob eine Beschwerde weiterverfolgt wird oder nicht.
Jeder, der der Ansicht ist, daß eine Regelung (Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder Verwaltungspraxis gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wird aufgefordert, sich vor oder bei Erhebung einer Beschwerde bei der Kommission an die nationalen Verwaltungs- oder Rechtsinstanzen (einschließlich des nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten) und/oder die Schiedsgerichte oder Schlichtungsstellen zu wenden. Die Kommission empfiehlt, vor Erhebung der Beschwerde zunächst die im innerstaatlichen Recht bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten wegen der damit verbundenen Vorteile für den Beschwerdeführer auszuschöpfen.
Die Inanspruchnahme des verfügbaren nationalen Rechtsschutzes dürfte es dem Bewerdeführer im allgemeinen ermöglichen, seine Rechte direkter und eher seinen persönlichen Befürfnissen entsprechend geltend zu machen (Erwirken einer Verfügung gegenüber der Verwaltung, Nichtigerklärung einer Entscheidung, Schadenersatz) als im Wege eines von der Kommission erfolgreich betriebenen Vertragsverletzungs¬verfahrens, bei dem mitunter eine gewisse Zeit verstreicht, bis das Ergebnis vorliegt. Dies liegt unter anderem daran, daß die Kommission, bevor sie den Europäischen Gerichtshof anrufen kann, mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt aufnehmen und versuchen muß, die Abstellung der Zuwiderhandlung zu erlangen.
Darüber hinaus wirkt sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in dem die Vertragsverletzung festgestellt wird, nicht auf die Rechte des Beschwerdeführers aus, da es nicht auf die Regelung eines Einzelfalls gerichtet ist. Das Urteil gibt dem Mitgliedstaat lediglich auf, dem Gemeinschaftsrecht nachzukommen. Schadenersatz¬forderungen beispielsweise muß der Beschwerdeführer vor einem nationalen Gericht geltend machen.
Zugunsten des Beschwerdeführers sind folgende Verfahrensgarantien vorgesehen.
a) Nach Eintragung der Beschwerde beim Generalsekretariat der Kommission wird jeder für zulässig befundenen Beschwerde ein Aktenzeichen zugeteilt. Der Beschwerdeführer erhält danach umgehend eine Empfangsbestätigung mit diesem Aktenzeichen, das er in jedem Schriftwechsel angeben sollte. Die Zuteilung eines solchen Aktenzeichens besagt noch nicht, daß ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet wird.
b) Soweit die Kommissionsdienststellen bei den Behörden des Mitgliedstaats, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, vorstellig werden, geschieht dies unter Beachtung der vom Beschwerdeführer unter Nr. 15 dieses Formulars getroffenen Wahl.
c) Die Kommission bemüht sich darum, binnen zwölf Monaten nach Eintragung der Beschwerde beim Generalsekretariat in der Sache zu entscheiden (Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens oder Einstellung der Untersuchung).
d) Der Beschwerdeführer wird von der zuständigen Dienststelle informiert, wenn diese beabsichtigt, der Kommission die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzu¬schlagen. Er wird außerdem bei Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens über den Stand des Verfahrens auf dem laufenden gehalten.
#19 RE: Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
#20 RE: Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
#23 RE: Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
wg wiederholte Verletzung der Regeln
Dank dir!! Bitte halte uns auf den laufenden, denke aber mal das wird wieder eine ganze Weile dauern bis dort etwas an Resonanz kommen wird. Der erste Schritt ist getan - nochmals DANKE!
#25 RE: Beschwerde bei der EU - AZ CHAP(2012)00269
Vielen Dank dafür.
12 Monate bis zur Entscheidung ist eine lange Zeit und ich denke mal, je mehr namentlich das offizielle Formular nehmen, desdo dicker wird die Beschwerdemappe.
Für eine Einzelne Beschwerde wird sich da keiner aus dem Sessel heben. Für Hunderte oder Tausende
schon und die Bearbeitungszeit könnte kürzer werden. ( ich weiss, ich bin ein Optimist).
Wenn gestattet poste ich das auf Facebook und bei den Piraten.
Danke nochmals
Gruß
Volker
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