Vorschlag Argumentationsgrundlage (vorlage)

18.01.2013 13:21
avatar  Hanisch
#1 Vorschlag Argumentationsgrundlage (vorlage)
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Da es im Anschreibenthread dem einen oder anderen Gefallen hat,
hab ich mal versucht, meine Argumentation zur Tabakrichtlinie allgemein verfasst sozusagen als "Vorlage" zu formulieren.
Quellenrecherche fehlt noch, wird nachgereicht...

Wichtig an einer Argumentation empfinde ich
a) Weglassen jeglicher Vorwürfe --> das führt nur zu Gegenreaktionen, nicht zum zuhören
b) Auf den gegenüber eingehen: Nicht grundlegendes Abwehren einer staatlichen Regulierung, sondern Begrüßen dass sich jemand darum kümmert,
allerdings eben konstruktive Gegenvorschläge, ggf zusätzliche Anregungen bringen.
(insbesondere hier mal der Jugendschutz als Beispiel - den ham die Brüssler da wohl tatsächlich vergessen, was eben klares Anzeichen dafür ist, dass sie nicht viel drüber nachgedacht haben--> was man nicht konkret erwähnen sollte, sondern diesen Rückschluss dem Leser überlassen)


Zitat
Der Vorschlag der Kommission über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (kurz: Tabakproduktrichtlinie) sieht folgendes vor:

Zitat
TITEL III – NICHTTABAKPRODUKTE
Artikel 18
Nikotinhaltige Erzeugnisse
1. Die folgenden nikotinhaltigen Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind:
a) Erzeugnisse mit einem Nikotingehalt von mehr als 2 mg je Einheit oder
b) Erzeugnisse mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 4 mg/ml oder
c) Erzeugnisse, deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einer mittleren maximalen Peak-Plasmakonzentration von mehr als 4 ng Nikotin/ml führt.
2. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um die Nikotinmengen gemäß Absatz 1 – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Erzeugnisse – zu aktualisieren.
3. Jede Packung und jede Außenverpackung nikotinhaltiger Erzeugnisse unter den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 müssen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:
Dieses Produkt enthält Nikotin und kann Ihre Gesundheit schädigen.
4. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er
a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;
b) 30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.
5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – anzupassen und Platzierung, Format, Layout, Gestaltung und Wechselfolge (Rotation) der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen und anzupassen. „



Dieser Absatz betrifft die immer mehr Anhänger findende sogenannte E-Zigarette, welche für viele Raucher einen zufriedenstellenden Ersatz für die herkömmliche Tabakzigarette bietet, und hierbei unbestritten eine deutlich geringere Gefährdung für die Gesundheit der Konsumenten [1] wie auch ihrem Umfeld . Ebenso wurde bereits in einer auf der 10. Deutsche Konferenz für Tabakkontrolle in einem wissenschaftlichen Beitrag dargelegt, dass dieses Produkt ein deutlich geringeres Suchtpotential aufweist wie die Tabakzigarette [3].
Selbstverständlich bedarf es der Regulierung neuer Produkte auf dem Markt, und so auch der Regulierung Nikotinhaltiger Nicht-Tabak-Produkte. Auch wenn z.B. die e-Zigarette schon seitens der Händler nicht an Minderjährige Personen abgegeben wird, so sind hier Regulierungen z.B. zum Jugendschutz sicherlich erforderlich, und sollten, anders als beim gegebenen Vorschlag, berücksichtigt werden.

Allerdings sind die Markteinschränkungen von nikotinhaltigen Nicht-Tabakerzeugnissen völlig unverhältnismäßig im Vergleich zur Zigarette gesehen. Bei Zigaretten liegt die Peak-Plasmakonzentration nach Konsum durchschnittlich bei ca 50ng Nikotin/ml, und der Nikotingehalt von Tabak liegt bei ca 15-25 mg Nikotin, und wird in Einheiten von üblicherweise 40g – allerdings auch in Großpackungen von 250g und mehr abgegeben.
Dementsprechend würde eine Markteinschränkung von Nikotinhaltigen Nicht-Tabak-Erzeugnissen wie sie in dem derzeitigen Vorschlag gefordert wird, lediglich einen deutlichen Marktvorteil für die herkömmliche Zigarette darstellen, da einem ernstzunehmenden Konkurrenzprodukt, welches nachweislich weitaus geringeren Schaden anrichtet, unzumutbare Handelshemmnisse auferlegt werden.

Zur E-Zigarette:
Bei der E-Zigarette handelt es sich um ein Konsumprodukt, welche gezielt als Konkurrenzprodukt zur herkömmlichen Zigarette auf den Markt gebracht wurde. Dementsprechend richtet sich das Marketing für dieses Produkt gezielt an Raucher, um diesen eine Alternative zu bieten. Eine Werbung von Neukunden aus dem Bereich der Nichtraucher wird nicht angestrebt. Einer Entwicklung entgegen diesem Vorgehen kann dadurch vorgebeugt werden, dass der Hinweis: „Dieses Produkt ist nicht geeignet für Nichtraucher“ verpflichtend eingeführt wird.
Anders als bei der Zigarette konnten vermutete gesundheitsschädliche Wirkungen bei diesem Produkt bislang widerlegt werden:
So zum Beispiel wurde auf der 10. Deutsche Konferenz für Tabakkontrolle der Verdacht auf eine Formaldehydbelastung durch das Frauenhofer Institut widerlegt ),
Ein deutlich geringeres Suchtpotential der E-Zigarette wurde ebenso durch eine auf der 10. Deutsche Konferenz für Tabakkontrolle veröffentlichte Studie belegt , eine weitere Studie legt zudem nahe, dass der alleinige Konsum von Nikotin nicht suchterzeugend ist [6].
Der Haupt-Inhaltsstoff der in E-Zigaretten verdampften Flüssigkeit, Propylenglycol ist hinreichend auf seine gesundheitlichen Auswirkungen untersucht.[7]
Vielfältigen Studien ist zu entnehmen, dass durch den Dampf der E-Zigarette keine Gefährdung dritter ausgeht. [8]

All diese Studien legen nahe, dass es keine Grundlage gibt, das nikotinhaltige Nicht-Tabak-Produkt E-Zigarette durch eine Regulierung deutlich stärker einzuschränken als die herkömmliche Tabak-Zigarette.

Quellen:
[die muss ich noch zusammenstellen]




Ein paar Quellen (teilweise unzureichend, da rein Internet)
http://www.storm-apotheker.de/htm/aktuel...les_nikotin.htm
(Nachweis: Peak-Plasmakonzentration bei Zigaretten)
http://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/10....kkontrolle.html
(Link zu Dokumenten der 10. Deutschen Konzerenz für Tabakkontrolle)
http://www.erste-hilfe-fuer-kinder.de/ve...fur_kinder.html
(Nachweis Nikotingehalt Tabak)
http://www.rursus.de/docs/Fakten_zur_eZigarette_1.0.pdf
(Interessante Literaturstudie – meinungsbehaftet, allerdings mit vielen Literaturnachweisen zur tiefgehenderen Information)

Soviel mal als erste Anregung...weitere Ausarbeitungen werden folgen,
gerne nehme ich Hilfe dazu in Anspruch...

Verwendung von Formulierungen für Anschreiben an Politiker, Parteien, Medien etc sind immer gern gesehen.


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18.02.2013 11:59 (zuletzt bearbeitet: 18.02.2013 12:01)
#2 RE: Vorschlag Argumentationsgrundlage (vorlage)
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Hallo
Auch auf der Hompage der IG-ED gibt es einige Argumentationsgrundlagen und einen "offenen Brief" die bzw. den man nutzen kann!
www.ig-ed.org

und wenn doch ein Rechtschreibfehler durchrutscht, dann ... und einschicken!

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