Gewährleistung auf den Hersteller schieben?

24.04.2014 15:18
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#1 Gewährleistung auf den Hersteller schieben?
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@intaste Moin, ich habe eine Anfrage an den Support geschrieben, da bei mir inzwischen der zweite Semovar mit Dauerfeuer im Standby abgeraucht ist, bei dem, den ich direkt bei SM Tec reklamierte ist vor einem Monat innerhalb einer Woche ein Austausch der Platine erfolgt. Bei dem, den ich bei inTaste gekauft habe und der gestern abgeraucht ist, wird die Erfüllung der Gewährleistung auf SM Tec geschoben, die sich bis jetzt nicht gemeldet haben.

Ist die Gewährleistung nicht die Aufgabe des Händlers?


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24.04.2014 15:29 (zuletzt bearbeitet: 24.04.2014 15:32)
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#2 RE: Gewährleistung auf den Hersteller schieben?
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Die gesetzlichen Rückabwicklungs- und Schadenersatzansprüche, also die Gewährleistung, liegt beim Vertragspartner, also beim Händler.
Die Herstellergarantie daneben an den Endverbraucher ist ein zusätzlicher Service des Händlers, auf den Du Dich nicht einlassen musst.
Lass Dir da nix anderes erzählen.
Der Verkäufer hat das Recht der Nachbesserung, was durch Dritte erfolgen kann. Du kannst angemessene Fristen zur Nachbesserung (=Reparatur) setzen und sonst wandeln (Geld zurück)


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24.04.2014 15:50 (zuletzt bearbeitet: 24.04.2014 15:51)
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#3 RE: Gewährleistung auf den Hersteller schieben?
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Zitat von jjcl im Beitrag #2
Lass Dir da nix anderes erzählen.

Ich lasse mir da schon nichts anderes erzählen ;-)
Die Frage an den Shop ist rhetorisch um eine gewisse Öffentlichkeit zu erreichen und eine öffentliche Antwort vom Shop zu bekommen.

SMTec hat mir gerade eben angeboten, den Semovar auf eigene Kosten einzusenden, ich werde mich hüten


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25.04.2014 09:13
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#4 RE: Gewährleistung auf den Hersteller schieben?
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Hallo @Senaddor,

es gibt hier zwei Möglichkeiten wie wir mit dem Semovar verfahren:

1. Du sendest Ihn an uns, wenn er bei uns angekommen ist leiten wir ihn an SMTec weiter, wenn er bei SMTec repariert ist geht er wieder an uns und wir leiten ihn wieder an dich weiter.
2. Du sendest dein Gerät direkt an SMTec und nach der Reperatur sendet SMTec dass Gerät wieder direkt zu dir.

Wie du siehst spart Möglichkeit 2 ein Menge Zeit (für dich). Wenn du darauf bestehst können wir aber natürlich auch den Umweg über uns nehmen.

Unabhängig davon, werden dir die Versandkosten für den Rückversand natürlich erstattet. Bewahre dafür bitte den Versandbeleg auf und lass uns eine Kopie davon zukommen.


Viele liebe Grüße aus Tübingen!


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25.04.2014 10:32
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#5 RE: Gewährleistung auf den Hersteller schieben?
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Zitat von intaste im Beitrag #4
Unabhängig davon, werden dir die Versandkosten für den Rückversand natürlich erstattet.


Ok, ich versuche jetzt diesen Weg zu gehen. Es wäre auch möglich gewesen, diesen Hinweis in der ersten Kontaktmail anzugeben.

Hint: SMtec (Onlineshop) verschickt Rückscheine per Email im Reklamationsfall. Das ist deutlich einfacher.


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25.04.2014 11:52 (zuletzt bearbeitet: 25.04.2014 11:55)
#6 RE: Gewährleistung auf den Hersteller schieben?
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Leider wird die zweite Option bei der Nacherfüllung sehr gerne gar nicht erst angeboten.
Der Käufer hat nämlich das Entscheidungsrecht, ob der reklamierte Artikel zur Ausbesserung repariert werden soll, oder ob er ein komplett neues Gerät erhält.

Auszug:

Zitat

Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).



Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hr...herf%C3%BCllung


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