20.11.14 - Bundesverwaltungsgerichtsentscheid: E-Zigarette ist kein Arzneimittel!!

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20.11.2014 16:24
#201
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15:30 wird also das Urteil erwartet...
Jetzt müssen die Richter wahrscheinlich erstmal darüber nachdenken, wie Sie ihrem Arbeitgeber erklären, wieso der jetzt Schadensersatz zahlen soll...


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20.11.2014 16:25
avatar  ChrisS
#202
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Das sind Konservenaufnahmen - die werden halt einfach dazugeschnitten. Je mehr Effekt desto besser. Es hätte auch ein Video einer explodierenden Dampfe neben einem Baby sein können...


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20.11.2014 16:27
#203
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gesperrt wg nicht weiterleiten
der Wundertüten

Zitat von Blaudampfer im Beitrag #199
In dem Viedeo wird ja bescheuert viel Nebel produziert, da sieht man wieder daß das ja nicht harmlos sein kann.


Wie gesagt ich warte noch auf mein Paket, aber genau das ist mir auch durch den Kopf geschossen, wo kommt der ganze Nebel her?! Nichtmal wie wir hier bei uns ein Treffen hatten, wo wirklich viele Raucher bei waren, haben es geschafft das Wohnzimmer dermaßen vollzunebeln.

Zitat von chanel im Beitrag #198
Zitat von Flaemmchen im Beitrag #197
Find ich auch super das Statement, hmm ich hibbel mir hier auch einen ab, und warte gespannt auf das Ergebnis. Und das wo ich noch nicht mal richtig angefangen hab zu Dampfen!

süß
Naja ist doch so, es kann doch nicht schon wieder Ende sein, bevor ich anfange oder?


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20.11.2014 16:29
#204
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Gysi:

Zitat
Für die elektronische Zigarette kriegt die Regierung keine Tabaksteuer, für die andere Zigarette kriegt sie 'ne Tabaksteuer. Die Tabaksteuer will keine Konkurrenz und deshalb das Produkt in die Apotheke verweisen. Und die Pharmaindustrie hätte es auch ganz gerne in der Apotheke, dann dürfen sie sie nämlich herstellen.



Noch Fragen, Euer Ehren?

Dampfen ist: gleichzeitig "Rauchen" und Bonbons lutschen bei 0 Kalorien.

'S Läbbe is koin Schlotzer - Unterstützt die OidA Iniative!

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20.11.2014 16:29
avatar  Angie73
#205
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Zitat von Flaemmchen im Beitrag #203

Naja ist doch so, es kann doch nicht schon wieder Ende sein, bevor ich anfange oder?


Das habe ich mir Anfang des Jahres auch so gedacht, als ich angefangen habe^^


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20.11.2014 16:30
#206
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Bin Mobil unterwegs, langsame verbindung...... gibt es schon ein urteil?


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20.11.2014 16:30
avatar  Efferd
#207
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Ich sehe schon die Schilder in der Apotheke: Die gesunde Alternative zum Rauchen!


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20.11.2014 16:30
avatar  Angie73
#208
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Zitat von easy-eliquid im Beitrag #206
Bin Mobil unterwegs, langsame verbindung...... gibt es schon ein urteil?



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20.11.2014 16:31
#209
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Zitat von Blaudampfer im Beitrag #199
In dem Viedeo wird ja bescheuert viel Nebel produziert, da sieht man wieder daß das ja nicht harmlos sein kann.


Ich finde auch, Mutter Natur sollte das Vollnebeln der Umwelt im Herbst verboten werden.

Dampfen ist: gleichzeitig "Rauchen" und Bonbons lutschen bei 0 Kalorien.

'S Läbbe is koin Schlotzer - Unterstützt die OidA Iniative!

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20.11.2014 16:33
avatar  channi
#210
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Admini

Zitat von Efferd im Beitrag #207
Ich sehe schon die Schilder in der Apotheke: Die gesunde Alternative zum Rauchen!


nein, das glaube ich nicht...


__________________________________________________________________________________

Ich spiele hier nur

"Wir haben zwei Leben und das zweite beginnt, wenn Du erkennst, dass Du nur eins hast"
(Gedicht von Mario de Andrade)


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Die elektrische Zigarette im Vergleich natürlich zu jeder normalen traditionellen Tabakzigarette ist in der Tat viel viel weniger gefährlich. Das können wir mit Sicherheit sagen!

Dr. Martina Pötschke-Langer am 12. März 2012 im Fernsehstudio: Fernsehbeitrag des Gesundheitsmagazins Telemed des Senders Rhein-Neckar-Fernsehen.
Link Videoausschnitt: https://www.youtube.com/watch?v=DAxZ3H8hJTE



Geiz ist nicht geil, sondern eine ernsthafte, aber therapierbare Persönlichkeitsstörung.


Je leiser man ist, umso mehr kann man hören...


Wir sind was wir denken.


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20.11.2014 16:34
#211
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Lg Pringles


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20.11.2014 16:37
#212
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Moderatorin

Zitat von Pringles im Beitrag #211
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=68


20.11.2014 16:37
#213
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Den Gysi schätze ich schon immer als Politiker.

Er bringts mal wieder auf den Punkt.

Ps : Bin mal gespannt....wie das Urteil ausfällt.

****************************************************************************************
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20.11.2014 16:37
#214
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20.11.2014 16:38
avatar  grobi58
#215
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yessssssss








Träume den unmöglichen Traum,
besiege den unbesiegbaren Feind,
strebe mit deiner letzten Kraft nach dem unerreichbaren Stern.

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20.11.2014 16:38
#216
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Zitat von chanel im Beitrag #210
Zitat von Efferd im Beitrag #207
Ich sehe schon die Schilder in der Apotheke: Die gesunde Alternative zum Rauchen!


nein, das glaube ich nicht...


Sag das nicht zu laut chani.
Wenn ich mich recht erinnere, gab es das bei uns in einer Apotheke sogar schon einmal.
Das muss vor ca. 2 Jahren gewesen sein, da hing genau so ein Schild im Schaufenster und unten drunter lagen dann die cigalikes ala cleversmoke.
Hat sich aber wohl nicht verkauft und war recht schnell wieder raus aus der Auslage.


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20.11.2014 16:38
avatar  Sabine
#217
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danke

gut so

wer zahlt dafür?

Der Steuerzahler


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20.11.2014 16:39
#218
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20.11.2014 16:40
avatar  Roady
#219
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USA have: Donald Trump, Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash
We have: Angie Merkel, No Hope, No Wonder, No Cash

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20.11.2014 16:41
avatar  AB
#220
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AB

... freu.....
AB


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20.11.2014 16:41
avatar  Beowulf
#221
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Nr. 68/2014BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13; BVerwG 3 C 27.13 20.11.2014
E-Zigarette ist kein Arzneimittel oder Medizinprodukt

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute in drei Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ent­schie­den, dass ni­ko­tin­hal­ti­ge Flüs­sig­kei­ten (sog. Li­quids), die mit­tels elek­tro­ni­scher Zi­ga­ret­ten (sog. E-Zi­ga­ret­ten) ver­dampft und in­ha­liert wer­den, keine Arz­nei­mit­tel sind und dem­entspre­chend die E-Zi­ga­ret­te selbst kein Me­di­zin­pro­dukt ist.

Die Klä­ge­rin im ers­ten Ver­fah­ren be­trieb in Wup­per­tal seit De­zem­ber 2011 ein La­den­ge­schäft für E-Zi­ga­ret­ten und Zu­be­hör. Im Fe­bru­ar 2012 un­ter­sag­te ihr die be­klag­te Stadt den Ver­trieb ni­ko­tin­hal­ti­ger Li­quids in ver­schie­de­nen Stär­ken mit der Be­grün­dung, es han­de­le sich um Arz­nei­mit­tel, die wegen Feh­lens der er­for­der­li­chen Zu­las­sung nicht ver­kehrs­fä­hig seien. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat die Klage gegen die Un­ter­sa­gungs­ver­fü­gung ab­ge­wie­sen. Auf die Be­ru­fung der Klä­ge­rin hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt das Ur­teil ge­än­dert und den an­ge­foch­te­nen Be­scheid auf­ge­ho­ben, weil die be­an­stan­de­ten Li­quids keine Arz­nei­mit­tel seien.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­si­on der Be­klag­ten zu­rück­ge­wie­sen. Die ni­ko­tin­hal­ti­gen Li­quids sind keine Arz­nei­mit­tel im Sinne des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes. Sie er­fül­len nicht Vor­aus­set­zun­gen eines (sog.) Prä­sen­ta­ti­ons­arz­nei­mit­tels. Nach den das Re­vi­si­ons­ge­richt bin­den­den tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts wer­den die Li­quids nicht als Mit­tel zur Hei­lung, Lin­de­rung oder Ver­hü­tung von Krank­hei­ten ver­mark­tet („prä­sen­tiert“); eben­so wenig lässt die Pro­dukt­auf­ma­chung beim Ver­brau­cher den Ein­druck eines Arz­nei­mit­tels ent­ste­hen. Die Li­quids sind auch keine (sog.) Funk­ti­ons­arz­nei­mit­tel. Zwar ist Ni­ko­tin ein Stoff, der die mensch­li­chen phy­sio­lo­gi­schen Funk­tio­nen durch eine phar­ma­ko­lo­gi­sche Wir­kung nen­nens­wert be­ein­flusst. Je­doch ist die Ent­schei­dung, ob ein Er­zeug­nis unter die De­fi­ni­ti­on des Funk­ti­ons­arz­nei­mit­tels fällt, von Fall zu Fall zu tref­fen; dabei sind alle Merk­ma­le des Er­zeug­nis­ses zu be­rück­sich­ti­gen. An­hand die­ser Ge­samt­be­trach­tung ist das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ohne Rechts­feh­ler zu dem Schluss ge­langt, dass den Li­quids keine Arz­nei­mit­tel­ei­gen­schaft zu­kommt. Nach den be­ru­fungs­ge­richt­li­chen Fest­stel­lun­gen fehlt den Li­quids eine the­ra­peu­ti­sche Eig­nung, weil sich ein Nut­zen der E-Zi­ga­ret­te als Hilfs­mit­tel für eine dau­er­haf­te Rauch- und Ni­ko­tin­ent­wöh­nung wis­sen­schaft­lich nicht be­le­gen lässt. Ent­spre­chend mes­sen die Ver­brau­cher ni­ko­tin­hal­ti­gen Li­quids über­wie­gend keine arz­nei­li­che Zweck­be­stim­mung bei, son­dern ver­wen­den sie als Ge­nuss­mit­tel.

In einem zwei­ten Ver­fah­ren wand­te sich eine Her­stel­le­rin von E-Zi­ga­ret­ten und li­quid­hal­ti­gen Fil­ter­kar­tu­schen gegen eine im De­zem­ber 2011 ver­öf­fent­lich­te Pres­se­mit­tei­lung des nord­rhein-west­fä­li­schen Ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums. Darin wurde vor dem Han­del und Ver­kauf von E-Zi­ga­ret­ten und Li­quids ge­warnt und u. a. dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ni­ko­tin­hal­ti­ge Li­quids nur mit einer arz­nei­mit­tel­recht­li­chen Zu­las­sung in den Ver­kehr ge­bracht wer­den dürf­ten; E-Zi­ga­ret­ten dürf­ten nur unter Ein­hal­tung der Kenn­zeich­nungs­pflich­ten nach dem Me­di­zin­pro­duk­te­ge­setz ver­trie­ben wer­den. Die Klage auf Un­ter­las­sung die­ser Äu­ße­run­gen ist vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt ohne Er­folg ge­blie­ben. Auf die Be­ru­fung der Klä­ge­rin hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt der Klage statt­ge­ge­ben und dem be­klag­ten Land die Äu­ße­run­gen un­ter­sagt.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­si­on des Be­klag­ten zu­rück­ge­wie­sen. Die Klä­ge­rin kann die Un­ter­las­sung der amt­li­chen Äu­ße­run­gen be­an­spru­chen, weil das staat­li­che In­for­ma­ti­ons­han­deln sie in ihrem Grund­recht auf freie Be­rufs­aus­übung ver­letzt hat. Nach den Fest­stel­lun­gen des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts be­ein­träch­tig­ten die öf­fent­li­chen Äu­ße­run­gen die Wett­be­werbs­po­si­ti­on der Klä­ge­rin am Markt fak­tisch ähn­lich wie eine Ver­kaufs­be­schrän­kung. Wegen die­ser ver­bot­s­ähn­li­chen Wir­kung war das In­for­ma­ti­ons­han­deln ein funk­tio­na­les Äqui­va­lent zu einer klas­si­schen Ver­wal­tungs­maß­nah­me mit­tels ho­heit­li­cher Re­ge­lung und un­ter­lag des­halb den dafür gel­ten­den Recht­mä­ßig­keits­an­for­de­run­gen. Da­nach waren die Äu­ße­run­gen des Mi­nis­te­ri­ums rechts­wid­rig, weil es an einer ge­setz­li­chen Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge fehl­te. Zwar er­lau­ben die Vor­schrif­ten des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes und des Me­di­zin­pro­duk­te­ge­set­zes den Über­wa­chungs­be­hör­den er­for­der­li­chen­falls auch ein Han­deln durch öf­fent­li­che War­nun­gen. Hier aber sind die Vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt, weil die Li­quids und E-Zi­ga­ret­ten nicht den arz­nei­mit­tel- und me­di­zin­pro­duk­te­recht­li­chen Vor­schrif­ten un­ter­fal­len.

BVerwG 3 C 25.13 - Ur­teil vom 20. No­vem­ber 2014

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 13 A 2448/12 - Ur­teil vom 17. Sep­tem­ber 2013
VG Düs­sel­dorf 16 K 2585/12 - Ur­teil vom 10. Ok­to­ber 2012

BVerwG 3 C 26.13 - Ur­teil vom 20. No­vem­ber 2014

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 13 A 1100/12 - Ur­teil vom 17. Sep­tem­ber 2013
VG Köln 7 K 3169/11 - Ur­teil vom 20. März 2012

BVerwG 3 C 27.13 - Ur­teil vom 20. No­vem­ber 2014

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 13 A 2541/12 - Ur­teil vom 17. Sep­tem­ber 2013
VG Düs­sel­dorf 16 K 3792/12 - Ur­teil vom 10. Ok­to­ber 2012


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20.11.2014 16:41
#222
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*Freu*

Jetzt erst einmal in Ruhe das Urteil lesen....


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20.11.2014 16:41
#223
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Wenn einem das Wasser bis zum Hals steht, sollte man den Kopf nicht hängen lassen.


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20.11.2014 16:42
avatar  oreg2
#224
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" Entsprechend messen die Verbraucher nikotinhaltigen Liquids überwiegend keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern verwenden sie als Genussmittel."


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20.11.2014 16:43
#225
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