17.07.15 - UK - TPD2 Umsetzungsentwurf

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31.08.2015 09:13
#1
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Moderatorin
31.08.2015 10:20
avatar  Achim
#2
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Soweit ich das verstanden habe geht es bei den Regulierungen nur um nikotinhaltige Produkte, oder liege ich da falsch ?

Due to recent budget cuts and the rising cost of electricity, gas and
oil, as well as current market conditions, The Light at the End of the
Tunnel has been turned off.

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31.08.2015 10:44
#3
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Zitat von Achim im Beitrag #2
Soweit ich das verstanden habe geht es bei den Regulierungen nur um nikotinhaltige Produkte, oder liege ich da falsch ?


Die Definition ist recht weitgehend:

Zitat
“electronic cigarette” means a product that—
(a) can be used for the consumption of nicotine-containing vapour via a mouth piece, or any
component of that product, including a cartridge, a tank and the device without cartridge
or tank (regardless of whether it is disposable or refillable by means of a refill container
and a tank, or rechargeable with single use cartridges), but
(b) is not a medicinal product or medical device;



Grob:

Zitat
a) Produkte, die zum Konsum von nikotinhaltigem Dampf über ein Mundstück geeignet sind, auch deren Komponenten, eingeschlossen Nachfüllpatronen, Tanks (unabhängig davon, ob Einweg, nachfüllbar im Sinne eines Nachfüllbehälters oder Tanks, oder wiederbestückbar mit Einweg-Patronen),
b) nicht jedoch medizinische Produkte oder Geräte.



Das schließt alles mit ein, was mir an Verdampfern in den Sinn kommt.

Ich dampfe ungeregelt! Und merke: weniger Widerstand = mehr Leistung gilt für die Dampfe, nicht für die Politik.

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31.08.2015 10:50
#4
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Moderatorin

Ja klar schliesst das alles ein, doch dann kommt:

Zitat
(2) The nicotine-containing liquid must be in—
(a) a dedicated refill container not exceeding a volume of 10 millilitres;
(b) a disposable electronic cigarette; or
© a single use cartridge where the cartridge or tank does not exceed a volume of 2 millilitres.



Das Nikotinliquid darf in -
a) einem wiederauffüllbarem Behältnis nicht mehr als 10 ml ;
b) in Wegwerf-E-Zigaretten; oder
c) Einmalkartuschen nicht mehr als 2 ml überschreiten

Und wieder verstehe ich hier, dass es nicht die Tanks (Leertanks, die immer wieder auffüllbar sind und grösser als 2 ml) betrifft, sondern den schon vorgefüllten Einwegkram.

31.08.2015 10:57
#5
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Zitat von heimchen im Beitrag #4
Ja klar schliesst das alles ein, doch dann kommt:

Zitat
(2) The nicotine-containing liquid must be in—
(a) a dedicated refill container not exceeding a volume of 10 millilitres;
(b) a disposable electronic cigarette; or
© a single use cartridge where the cartridge or tank does not exceed a volume of 2 millilitres.


Das Nikotinliquid darf in -
a) einem wiederauffüllbarem Behältnis nicht mehr als 10 ml ;
b) in Wegwerf-E-Zigaretten; oder
c) Einmalkartuschen nicht mehr als 2 ml überschreiten

Und wieder verstehe ich hier, dass es nicht die Tanks (Leertanks, die immer wieder auffüllbar sind und grösser als 2 ml) betrifft, sondern den schon vorgefüllten Einwegkram.



Hier geht es aber nicht mehr um die Definition "was ist e-Zigarette" sondern um die Regulierung hinsichtlich des Liquidverkaufs. Das Entscheidende ist aber die Einstufung e-Zigarette (oder Teil davon) oder nicht. Und hier ist die " ... zum Konsum von nikotinhaltigem Dampf ... geeignet" Formulierung die ausschlaggebende.

Ich dampfe ungeregelt! Und merke: weniger Widerstand = mehr Leistung gilt für die Dampfe, nicht für die Politik.

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31.08.2015 11:02
#6
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PS: Evtl. könnten Hersteller versuchen, mit einem Hinweis "Nicht geeignet zum Konsum von nikotinhaltigen Liquids" aus der Nummer rauszukommen, solange sie keine passenden, nikotinhaltigen Liquid-Patronen/Container anbieten. Bin mir sicher, dass das ne ziemlich kurze Nummer wird. Aber vielleicht einen Versuch wert.

Ich dampfe ungeregelt! Und merke: weniger Widerstand = mehr Leistung gilt für die Dampfe, nicht für die Politik.

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31.08.2015 11:05
#7
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Moderator a.D.

Wenn ich das richtig verstehe können die Hersteller von Geräten alles in den Markt einführen, wenn Sie im Zulassungsverfahren die geforderte Produktisicherheit nachweisen. Für bereits eingeführte Geräte gilt ein Bestandsschutz bis November 2016. Ein Hinweis, dass die Tankgröße einen Einfluss auf die Produktsicherheit hat kann ich nirgendwo erkennen. Die 10 ml Regel scheint tatsächlich nur für Geräte zu gelten, die bei verkauf bereits mit einem Nikotinliquid befüllt sind.


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31.08.2015 11:10
#8
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Hinweis auf Tankgröße (des Geräts) kann ich auch nicht entdecken.

Ein für mich fraglicher Part ist auch die Definition von "liquid". Hier ist nicht klar, ob die allgemein "Flüssigkeit" meinen oder das Fertigprodukt. Letzteres würde die Möglichkeit offenhalten, Basen in größeren Behältern zu verkaufen. Im Übrigen eine der Hoffnungen, die ich bei der deutschen Umsetzung habe, da auch in der europäischen Richtlinie nicht definiert wird. Wenn die Deutschen "Liquid" schreiben, würde das die Vorprodukte auslassen.

Ich dampfe ungeregelt! Und merke: weniger Widerstand = mehr Leistung gilt für die Dampfe, nicht für die Politik.

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31.08.2015 11:50
avatar  ( gelöscht )
#9
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( gelöscht )

Naja - es is die Rede von "electronic cigarettes and all of it parts ", was bedeuet : Elektrische Zigaretten und ALLER ihrer Bestandteile.
Bestimmungen sind die eine Seite - die andere - unbekannte Seite ist die, was das dann in der echten Alltagspraxis bedeutet. Wenn zum Beispiel gefordert wird in so einem harmlos klingenden Satz " Gemeldet werden müssen Namen und kontaktdaten des Herstellers ".
Was bedeutet das in der Praxis ? Bedeutet es wie bei Webseiteninhabern, dass echte Telefonnummer und Wohnanschrift öffentlich dastehen müssen, sodass jeder Depp das lesen und dann hingehen und n Molotowcoctail werfen kann ?
Was bedeutet es in der Alltagspraxis, wenn "Bruchsicherheit" gefordert wird ? Bruchsicher gegen runterfallen auf 3cm hochfloorteppich oder Bruchsicher wenn Panzer drüberfährt ?
Gesetzestexte sind nur die grundsätzlichen Forderungen/Erwartungen. Was wirklich wichtig is, ist dann die Praxis, die zum Beispiel irgendnen Zollamt draus macht bei Importen oder der Sachbearbeiter bei einem örtlichen Gewerbeamt usw.

die Bestimmungen ZU den Gesetzen - das wird dann wieder Futter für die Profiabmahner werden, wie beim TMG; die werden dann wieder in Großraumbüros Studenten am surfen haben, die sich onlinedampfshops vornehmen und nach Abmahnbarem durchforsten, ob zum Beispiel n Zertifikat fehlt oder auf ner Pulle oder Produktbeschreibung n Inhaltsstoff vergessen wurde anzugeben usw.


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31.08.2015 12:12 (zuletzt bearbeitet: 31.08.2015 12:18)
#10
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Das mit den Profiabmahnern ist für mich solch ein Beispiel für permanentes, geduldedes Versagen unseres Rechtssystems.
DA sollte man mal ne Regulierung durchsetzen. Nur DAS stört keinen, verdient der Staat doch an solchen (man kann es schon fast kriminell nennen) Machenschaften still und leise mit.....

Dampf: Taifun GSL, Taifun GT II, Taifun GT, Taifun GS 2, Taifun GS, Taifun Watte,
Strom: The Eye - Taifun, Skarabäus, Skarabäus Pro, Vireo

http://www.ig-ed.org/logos/IGED_Icon.png Mitglied http://up.picr.de/20317203qa.jpg

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31.08.2015 13:20
avatar  Frolic
#11
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Heimchen: 10ml Nachfüllbehälter sind die Verkaufseinheiten beim Händler. Das Gerät kann einen beliebigen Tank haben, es sei denn, es ist ein Wegwerfgerät. Das deutsche Gesetz sieht das genau so vor.
Friedrichshainer:Nikotinhaltiges Liquid ist alles was an Flüssigkeit in Wegwerfgeräten, Kartuschen oder Nachfüllflaschen ist. PG, VG und Aromaflüssigkeiten werden bis auf weiteres keine Größenregelung haben.
Stefan Taubert: Adressen sind Firmenadressen, die ohne Probleme im Web gefunden werden können bzw. ohnehin im Impressum der Onlineanbieter sind. So what!


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31.08.2015 14:35 (zuletzt bearbeitet: 31.08.2015 14:36)
#12
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Moderatorin

@Frolic genau so habe ich es ja auch verstanden


Hier noch eine Veröffentlichung der Standards/Normen (PAS 54115:2015) (wie DIN in DE)
http://shop.bsigroup.com/ProductDetail/?...000000030303130

31.08.2015 14:35
#13
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Moderator a.D.

Zitat von Stefan Taubert im Beitrag #9
Wenn zum Beispiel gefordert wird in so einem harmlos klingenden Satz " Gemeldet werden müssen Namen und Kontaktdaten des Herstellers ".
Was bedeutet das in der Praxis ?


Das ist laut Produktischerheitsgesetz heute bereits für zahlreiche Produkte vorgesehen. Neben einer Bedienungsanleitung in jeweiliger Landesprache muss der Hersteller klar erkennbar sein. Eigentlich keine große Sache.


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31.08.2015 15:02
avatar  ( gelöscht )
#14
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( gelöscht )

Ich sach nurnoch dazu : glaubt einfach weiter, was " die doch nich machen können..... ". Ich kenne noch die ganzen " das können die doch nich machen - posts " aus 2011 und 12 und 13.
Ich habe hier geschrieben, was die alles machen können. Ich und einige andere, die gleich gedacht haben, wurden auch verlacht und teils geflamed deswegen. Die nun stehende EU Regulierung is weit schlimmer als das, was ich damals noch mitprophezeit habe. Aber die können das ja nich machen. Und jetz isses exact wieder so. Dies und Jenes können die doch nich machen. Ach nee ? Dann is ja allet jut ! Wenn die das allet nich machn können, brauch mer nich reden. Icke jedenfalls nichmehr. Versprochen - das war mein letzter Post mit "dampfpolitischem" Inhalt, ich halte mich ab sofort aus diesem Krempel komplett raus - mindestens bis zum 21.05.2016.
LG


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31.08.2015 15:50
#15
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Zitat von Frolic im Beitrag #11
Heimchen: 10ml Nachfüllbehälter sind die Verkaufseinheiten beim Händler. Das Gerät kann einen beliebigen Tank haben, es sei denn, es ist ein Wegwerfgerät. Das deutsche Gesetz sieht das genau so vor.
Friedrichshainer:Nikotinhaltiges Liquid ist alles was an Flüssigkeit in Wegwerfgeräten, Kartuschen oder Nachfüllflaschen ist. PG, VG und Aromaflüssigkeiten werden bis auf weiteres keine Größenregelung haben.[...]


Die Frage dreht sich um nikotinhaltige Basis. Eine "nikotinhaltige Flüssigkeit" ist sie auf jeden Fall. Steht im deutschen Gesetzt "Flüssigkeit", fällt es unter die 10ml/20mg Regel. Steht da "Liquid" gibt es zumindest noch Interpretationsspielraum, da man die Basis evtl. als "nicht konsumierbaren Grundstoff" einstufen könnte, der nicht unter die Definition fällt.

Ich dampfe ungeregelt! Und merke: weniger Widerstand = mehr Leistung gilt für die Dampfe, nicht für die Politik.

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01.09.2015 07:35
avatar  Andi
#16
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Jedenfalls würde ich eine Vorratsflasche nicht als Nachfüllbehälter bezeichnen. Sehe also eigentlich keinen Grund, warum es nicht weiterhin Nikotinbasis in 500ml Flaschen geben sollte. Ich fürchte bloß, der Gesetzgeber und die Exekutive sehen das anders. Und dann käme es ein weiteres Mal auf die Rechtsprechung an.


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01.09.2015 16:32
avatar  Frolic
#17
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Die deutsche Gesetzgebung redet allumfassend von Flüssigkeiten. Vorratsbehälter waren und sind nicht Gegenstand des Gesetzes vom Wortlaut her, fallen aber dennoch in die Rubrik Nachfüllbehälter, da man aus ihnen nachfüllt. Der Nachfüllvorgang ist nicht beschrieben, so das m.E. nach der Vorgang des nachfüllens maßgeblich ist, wohin oder worein auch immer. Ziel dieses Passus ist der Gesundheitsschutz:
Absatz 1 setzt die Vorgaben des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/40/EU um. Nikotinhaltige Flüssigkeiten dürfen einen Nikotingehalt von maximal 20 mg/ml haben. Außerdem werden Höchstvolumina für Nachfüllbehälter und elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen festgelegt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Vergiftungsrisiko, das mit der nikotinhaltigen Flüssigkeit verbunden ist, minimiert wird.


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01.09.2015 16:43
avatar  HarryB
#18
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Ich hoffe mich zu irren, aber:
Das alles erinnert mich als "bösen Legalwaffenbesitzer" an das WaffG mitsamt seinen VO zum WaffG und den Anlagen!
Und! Was hat's gebracht?
Ist die Welt, auch hier im deutschen Land, sicherer geworden?
Ähemm, da war doch letztens was ganz aktuelles mit 'nem kleinen Jungen und Reiniger ...
Soviel zum Gesundheitschutz! (Bitte keinen Kommentar wie: Sowas kann immer passieren!)
Übrigens sieht es bei uns zuhause unter der Spüle und im Waschbeckenunterschrank ähnlich aus wie bei den unglücklichen Eltern des Kleinen!
Ich muss also aufpassen, wenn mich meine kleine Enkelin besucht!

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Ohne Dampf keine Leistung

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01.09.2015 16:49
#19
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Moderatorin

Also ist der Nachfüllbehälter die 10 ml Flasche mit 200 mg Nikotin drin (20 mg/ml) ? Und die max. Menge vorgefüllter Einweg e-zigis oder auch der Kartuschen darf 2 ml (mit 40 mg Nik) nicht überschreiten? Beides, um das Vergiftungsrisiko niedrig zu halten?

Habe ich das richtig verstanden?

01.09.2015 17:03
avatar  HarryB
#20
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Wech isser, unser Frolic, hatta eigentlich einen Hund?
Tja, @heimchen , ich sehe das wohl auch so wie du das verstanden hast .
Diese unsägliche TPD2 und die sicher sehr verquasten Richtlinien zur Durchsetzung...
Hmm, auf welche Fakten, Fakten, Fakten begründet sich eigentlich diese angebliche Gesundheitsgefahr?
Gibbet denn schon Tote oder zumindest Komatöse durch (versehentlich) geschlucktes Liquid?

________________________________________________

Ohne Dampf keine Leistung

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01.09.2015 17:39
#21
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Zitat von heimchen im Beitrag #19
Also ist der Nachfüllbehälter die 10 ml Flasche mit 200 mg Nikotin drin (20 mg/ml) ? Und die max. Menge vorgefüllter Einweg e-zigis oder auch der Kartuschen darf 2 ml (mit 40 mg Nik) nicht überschreiten? Beides, um das Vergiftungsrisiko niedrig zu halten?

Habe ich das richtig verstanden?


Ja. Oder, um den Kram nachher einfacher besteuern zu können.

Das Problem dabei ist, dass es den Händlern in die Hände spielt, da sie so ihren größten Einnahmeposten vergrößern können. Da wird keiner ernsthaft gegen klagen wollen. Insofern sind die Selbstmischer wohl raus aus dem Spiel, wenn der Bunker leer ist.

Ich dampfe ungeregelt! Und merke: weniger Widerstand = mehr Leistung gilt für die Dampfe, nicht für die Politik.

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02.09.2015 12:24 (zuletzt bearbeitet: 02.09.2015 12:26)
#22
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Wieso?
Wenn, wie bei der Zigarette, die Packungsgröße und nicht der Nikotingehalt besteuert wird, und das halte ich für sehr wahrscheinlich, weil sonst die Zigaretten in Zukunft einer nikotingehaltsbezogenen Besteuerung entgegen sehen würden, kosten 10 ml 20iger soviel wie 10 ml 4er.
Somit kann ich als Dampfer von 4er Liquid durch das Selbstmischen meinen Preis ca. Vierteln wenn ich die 20iger mit 0er Base mische.
Hier setze ich allerdings voraus das PG und VG OHNE Nikotin sich nicht aus dem Großhandel verbannen lassen.
Ich glaube vielen ist noch nicht klar das nachher 4er Fertigliquid + Steuer um die 10 Euro kosten können.
Da fängt man schnell an (wie seit jeher bei den Zigaretten) nach DIY Lösungen zu suchen um wenigstens ein Paar Prozent zu sparen.

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03.09.2015 09:06
avatar  Frolic
#23
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Zitat von heimchen im Beitrag #19
Also ist der Nachfüllbehälter die 10 ml Flasche mit 200 mg Nikotin drin (20 mg/ml) ? Und die max. Menge vorgefüllter Einweg e-zigis oder auch der Kartuschen darf 2 ml (mit 40 mg Nik) nicht überschreiten? Beides, um das Vergiftungsrisiko niedrig zu halten?

Habe ich das richtig verstanden?

Das technische ist richtig verstanden. Zum Vergiftungsrisiko selber gibt es ja unterschiedliche Meinungen. Da ich selber mit Nikotin im täglichen Job umgehe, teile ich die lockere Meinung zur "Ungiftigkeit" von Nikotin nicht. Das kann man alles schön an Tieren testen und berechnen, aber wer sich je echt mit einer kleinen Menge Nikotin vergiftet hat, ob labortechnisch oder über den Weg als Genußmittel, der möchte auf keinen Fall wissen, wie 5 oder 10 oder mehr mg direkt eingenommenes Nikotin wirkt. Mich jedenfalls haben circa 3-5mg Nikotin umgehauen, die Kollegen waren kurz vorm Notarzt rufen.
Das ich diese Regelung was Nachfüllbehälter angeht, auch nicht gut finde, wiederhole ich an dieser Stelle. Die Nikotinmenge hätte ich auch gerne höher gehabt. Man stelle aber bitte mal die Überlegung an, das der Gesetzgeber auch die Nachfüllmenge auf 2ml hätte begrenzen können a.G. des Vergiftungsargumentes. Dieser ganze Entwurf ist auf so vielen unterschiedlichen Gründen, Gedanken und Dogmen basierend, das man fast schon froh sein kann, das es in Deutschland nicht noch schlimmer gekommen ist. Die Briten können über die liberalere Einstellung ihrer Regierung froh sein. Das heisst aber nicht, das dies immer so bleibt...


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03.09.2015 10:17
#24
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Nikotin ist sicherlich nicht harmlos, allerdings ist die Hysterie auch völlig daneben.

Wir haben es ja mit Nikotin in einer gelösten Flüssigkeit zu tun. Ergo ist die Aufnahme (Dampfen mal außen vor) entweder oral oder über die Haut. Oral eingenommen hilft uns einmal das beißende Brennen auf der Zunge, die Menge gering zu halten. Und falls das nicht langt, sorgt die erste Vergiftungserscheinung für Abhilfe: Übelkeit und Erbrechen.

Die Aufnahme über die Haut geschieht sehr langsam (s. http://blog.rursus.de/2014/05/zukuenftig...#nikotinkinetik), hier ist die Gefahr also auch eher gering.

Ich bin absolut dafür, dass jedwedes Liquid, mit oder ohne Nikotin, einen kindersicheren Verschluss hat. Das ist nicht zu viel verlangt und sollte eh Standard sein. Aber der hochgiftige WC-Reiniger wird auch in Literflaschen verkauft. Mit Zitrone drauf, damit er schön lecker aussieht. Und mir wäre neu, dass Clorix nur noch in 10ml Verpackungen in Verkehr gebracht werden darf.

Ich finde es sinnvoll, dass die Hersteller garantieren, dass der angegebene Nikotingehalt stimmt und die Inhaltsstoffe benannt werden. Von mir aus können die auch bestimmte, umstrittene Inhaltsstoffe "wegregulieren".

Insgesamt fehlt mir in der ganzen Diskussion, auch von den Interessenvertretungen, eine klare Aussage, wie eine Regelung denn sinnvoll aussehen könnte. Die Diskussion läuft mit 99% nur "dagegen", ohne den (meist unwissenden) Beteiligten eine sinnvolle Alternative in die Hand zu geben. Wie wäre es denn statt "Eure unselige Regelung kostet Menschenleben!" mit "Bitte nehmt eine Zusatzregelung auf, die den Verkauf von nikotinhaltiger Basis - als solche gekennzeichnet und mit Warnhinweisen versehen - in größeren Verpackungseinheiten gestattet. Das schont die Umwelt und ermöglicht Dampfern, ihre Liquids gezielt auf ihren Bedarf abzustimmen."

Ich dampfe ungeregelt! Und merke: weniger Widerstand = mehr Leistung gilt für die Dampfe, nicht für die Politik.

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03.09.2015 12:14
#25
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Moderatorin

Zitat von friedrichshainer im Beitrag #24

Insgesamt fehlt mir in der ganzen Diskussion, auch von den Interessenvertretungen, eine klare Aussage, wie eine Regelung denn sinnvoll aussehen könnte. Die Diskussion läuft mit 99% nur "dagegen", ohne den (meist unwissenden) Beteiligten eine sinnvolle Alternative in die Hand zu geben. Wie wäre es denn statt "Eure unselige Regelung kostet Menschenleben!" mit "Bitte nehmt eine Zusatzregelung auf, die den Verkauf von nikotinhaltiger Basis - als solche gekennzeichnet und mit Warnhinweisen versehen - in größeren Verpackungseinheiten gestattet. Das schont die Umwelt und ermöglicht Dampfern, ihre Liquids gezielt auf ihren Bedarf abzustimmen."


Eine "vernünftige" Richtlinie/Regulierung, also die Standards einfach einzuhalten, wurde schon vor Jahren vorgeschlagen, von Dampfen wie von Interessengruppen, im In- und Ausland. Bei jedem Gespräch, Anschreiben mit den Behörden, Politikern, in Brüssel etc.

Mehr Regulierung brauchts nicht. Aber wie schon tausendfach geschrieben, wurden all diese Vorschläge einer vernünftigen Regulierung in den Wind geschlagen und daraus resultierte dann die TPD2, und deshalb laufen jetzt die Diskussion mit 99% "dagegen".

Du bist doch auch schon länger dabei wundert mich, dass Du das nicht mitbekommen hast.

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