Probe Liquids im Dampferladen

14.10.2023 10:30
avatar  Geritt
#1
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Hallo liebe Lokomotiven,

wie ich ja in meiner Vorstellung schon schrieb, bin ich Mitarbeiter und Leiter eines Dampferladens. Vieles muss ich noch immer selber Recherchieren, weil ich sonst zulange auf antwort von meinem Chef warte. Leider bin ich jetzt auf ein Thema gestoßen, das mir kopfzerbrechen bereitet. Wir verkaufen 60ml 75ml und 120ml Longfill Aromen. Jedoch scheuen sich viele Kunden, die berühmte "Katze im Sack" zukaufen. Verständlicher weise würden die gerne vorher wissen, wie es riecht und schmeckt. Doch durch die Steuerbanderole dürfen die nicht so einfach geöffnet werden.

Jetzt zu meiner Frage:
Als Betreiber eines Jobs, darf ich Liquids anmischen (ohne Nikotin) und diese für Geruch und Leckprobe als Tester hinstellen? Falls ja, gibt es dazu IRGENDWAS im Internet, was ich übersehen habe? Ich sach ja, das Thema bereitet mir Kopfaua

Vielen dank für eure Hilfe schonmal im vorraus.


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14.10.2023 11:57
#2
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Warum lässt du die Kunden nicht über einen Fertigcoilkopf undAkkuträger sowie austauschbarem Einweg-Mundstück direkt probieren? Die Teile Kosten ja nun wirklich nicht die Welt


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14.10.2023 12:59
avatar  Geritt
#3
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Es geht um die Steuerrechtliche Frage. Darf ich als Shopbetreiber Liquide anmischen und zum Verkosten bereitstellen, oder nicht. Ich brauche diese info am besten.


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14.10.2023 14:21
avatar  Digedag
#4
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Mir hat mal ein Shopbetreiber aus Chemnitz erzählt, das Du eigentlich nicht mal selbst angemüschtes Liquid verkaufen darfst. (Da gibt es wohl noch andere Bestimmungen und Verordnungen außerhalb des Steuerrechtes) Wie es mit dem probieren ist weiss ich nicht. Wenn Du eine Verpackung anbrichst muss sie ja dennoch bezahlt werden. Ob nun von Dir oder vom Lieferanten, also wird die Steuer bereits abgeführt sein.


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14.10.2023 17:12
avatar  SMS
#5
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SMS

Also, generell müsste bei jedem Warenmuster die Umsatzsteuer entfallen, weil damit kein direkter Mehrwert generiert wird. Warenproben stellen einen Werbeaufwand dar und können daher auch als Werbekosten abgesetzt werden. Sie müssen halt auch tatsächlich einen Werbecharakter besitzen, sollen den Tester zum Kauf anregen und dürfen nicht einem 1:1 Äquivalent (z.B. Volumina) zum Original entsprechen.

Die restlichen Steuern (Tabaksteuer) ist hiervon nicht betroffen, weil diese zu einem anderen Zeitpunkt entsteht und mit dem Verwendungszweck "E-Liquid" begründet ist. Würde man Base/Aromen aus dem Backbereich um deklarieren, würde genau hier die Steuerpflicht entstehen. Ich gehe davon aus, dass dies in einem Dampf-Store eher nicht passiert, sodass Base/Aroma/Liquid schon beim Eintreffen mit einer Steuer-Banderole versehen sind. Da es eine Steuer auf Volumen ist, sind auch alle daraus entstehenden Produkte (Mischungen) hinsichtlich Tabaksteuer schon versteuert. Würde man jedoch seine Warenprobe in ein anderes Hoheitsgebiet (Auslandsmesse) exportieren, kann man versuchen sich diese Verbrauchersteuer erstatten zu lassen. Soweit ich weiß, ein sehr aufwendiger Prozess. Hab da damals mal ein Projekt mit "Kaffeesteuer" begleitet und da ist es ja so ähnlich.

Zitat von Geritt im Beitrag #3
Es geht um die Steuerrechtliche Frage. Darf ich als Shopbetreiber Liquide anmischen und zum Verkosten bereitstellen, oder nicht. Ich brauche diese info am besten.


Also, mir fällt jetzt dazu keine "Neureglung" ein, die dies untersagen würde. Hürden kommen da auch eher übers Gesundheitsamt, Hygienekonzept, Protokollierung etc.


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14.10.2023 20:30
avatar  Schimi
#6
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Für eine rechtssichere Beratung solltest du oder dein Chef mit dieser Frage an die Händlerverbände BFTG oder VDEH wenden. Hier wird dir das keiner mit Gewähr beantworten können.

Vor Corona gab es in eigentlich jedem Shop Teststationen. Und ohne diese hätte ich persönlich den Umstieg wohl nicht geschafft. Gefühlt wurden diese aber überall abgeschafft. Ob sich da die rechtliche Lage geändert hat oder nicht, weiß ich nicht.

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bvra.info
Bundesverband Rauchfreie Alternative e.V.


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