BMEL Entwurf - verbotene Zusatzstoffe in Liquids

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27.09.2016 12:22
#151
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Moderatorin

Zitat von Frolic im Beitrag #150
Käme das durch, dann wären die Inhaltsstoffverbote zum 20.05.2016 gültig ohne Übergangsregelung und damit wären bereits vor dem 20.11.2016 alle mentholhaltigen e-Produkte rechtswidrig... Diese Interpretation ist allerdings ohne Gewähr!


Danke @Frolic

Ich kann nur hoffen, dass die Händler/Herstellerverbände, die Ende Oktober beim BMEL nochmals angehört werden bzw. vorsprechen und argumentieren können, nicht klein beigeben werden, insbesondere was Menthol betrifft aber natürlich auch die anderen Aromen.

Bei FB lese ich nämlich zur Zeit immer wieder nur, wie Händler die Verbraucher besänftigen mit ähnlichen Floskeln wie aus diesem Newsletter, dass sie versprechen, auch wenn dieses oder jenes Aroma verboten wird, ganz neue, tolle und schmackhafte Liquids zu kreieren.

27.09.2016 12:46 (zuletzt bearbeitet: 27.09.2016 13:16)
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#152
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Zitat von Frolic im Beitrag #150
Das hieße bei Inhaltsstoffen: (Fast) ALLES ERLAUBT! Wenn da nicht die 2.ÄnderungsVO zur TabakerzeugnisVO wäre, in der man alle kommenden Einschränkungen rückwirkend zum 20.05.2016 wirksam machen möchte. Käme das durch, dann wären die Inhaltsstoffverbote zum 20.05.2016 gültig ohne Übergangsregelung und damit wären bereits vor dem 20.11.2016 alle mentholhaltigen e-Produkte rechtswidrig... Diese Interpretation ist allerdings ohne Gewähr!


Die ganze TPD2 ist seit 20.05.2016 rechtsgültig, dennoch gilt die Übergangsfrist für die Produkte, warum sollte ein Mentholliquid davon ausgenommen sein?
Anders gesagt, nur weil etwas rückwirkend verboten wird, ist davon eine Übergangsfrist nicht betrofffen, es sei denn, es geht ein derart hohes gesundheitliches Risiko davon aus, dass expliziert ein sofortiger Verkauf untersagt werden kann und muss. Diese Interpretation ist allerdings ohne Gewähr...

Gruß
Frank

Vaper aus Überzeugung!


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27.09.2016 13:02
#153
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Ganz so einfach ist es leider nicht, ich bin da ganz bei den Befürchtungen und der Lesart von Frolic.

In der TPD bzw. im TabakerzG wird bei den Übergangsfristen sehr heimtückisch unterschieden:

Zitat
§ 47 Übergangsregelungen
(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die
1. vor dem 20. Mai 2016
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die
1. vor dem 20. November 2016
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.



Merkt ihr was? Da ist sozusagen eine Art Zeitsprung zu lasten der Ezig, damit die späteren Änderungen und Verschärfungen zulasten der Dampferei (nachträglich) noch rein gedrückt werden können.

Die EU-Regulierung kann mich mal - free vaping!

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27.09.2016 13:31 (zuletzt bearbeitet: 27.09.2016 13:45)
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#154
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Zitat

Merkt ihr was? Da ist sozusagen eine Art Zeitsprung zu lasten der Ezig, damit die späteren Änderungen und Verschärfungen zulasten der Dampferei (nachträglich) noch rein gedrückt werden können.



Das Erste was man bei Gesetzestexten immer machen sollte ist den Text aus den Absätzen heraus in verständliche Sätze zu bringen, ansonsten herrscht Verwirrung, z.B.:

1. Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die 1. vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben

2. Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die 2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

Den bis dahin geltenden Vorschriften gilt für bis zur TPD2 und nicht für aus dem 1 Absatz heraus den 20. November, ansonsten wäre der 20. November schon in der Satzeinleitung mit angegeben worden alla: Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter die vor dem 20 November hergestellt oder... dürfen 1...
Wie immer ohne Gewähr...

Gruß
Frank

Vaper aus Überzeugung!


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27.09.2016 14:25
#155
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Ignorierst du damit nicht irgendwie das "und" zwischen 1. und2.? ;-)

Wir sollten einfach gemeinsam darauf hoffen, dass die 2. ÄnderungsV weiterhin vor sich hin staubt. Da spricht ja derzeit einiges dafür. Zumal eigentlich zuvor die die Änderung des TabakerzG, also des Gesetzes selbst erfolgen sollte und das hat - kleiner Dank an das plötzlich wieder umstrittene Tabakwerbeverbot - aktuell immer noch den gesamten Weg durch den Bundestag und anschließender Absegnung durch den Bundesrat vor sich.

Die EU-Regulierung kann mich mal - free vaping!

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27.09.2016 14:28
#156
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Hallo,

ich denke, das und kannst du auch mit sowie ersetzen.
Ist alles Auslegungssache.

@heimchen
wenn du mit dem Newsletter uns meinst, so ist das eventuell unglücklich formuliert. Natürlich gibt es eine Übergangsfrist - die gilt für Händler die ihre Liquide registrieren. In unserem Fall wird das nicht funktionieren da wir kein festes Sortiment haben.
Daher wäre für uns ab November mit z.B. Menthol auf jedenfall Schluss. Wir arbeiten aber an Alternativen und Lösungen.


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27.09.2016 14:40
#157
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Zitat von GrafDampf im Beitrag #155
Ignorierst du damit nicht irgendwie das "und" zwischen 1. und2.? ;-)



Ja, das tut er. Es müssen für die Übergangsregelung eindeutig beide Bedingungen erfüllt sein.

Nicht klar ist aber m. M. n., worauf sich das 'dahin' in 'den bis dahin geltenden Vorschriften' bezieht - auf den 20.5.2016 oder auf den 20.5.2017?

Im ersten Falle gäbe es keine Möglichkeit mehr, rückwirkend etwas zu verbieten, was nicht schon vor dem Mai dieses Jahres verboten war. Im zweiten könnte eine neue Verordnung tatsächlich für einige Produkte das vorzeitige Aus bedeuten.


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27.09.2016 14:59 (zuletzt bearbeitet: 27.09.2016 15:01)
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#158
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Zitat von GrafDampf im Beitrag #155
Ignorierst du damit nicht irgendwie das "und" zwischen 1. und2.? ;-)




Das "und" ist normal, also wenn es einen Punkt 1 und 2 gibt und wenn es z.B. noch einen 3.ten Punkt in anderen Absätzen gibt, dann steht meistens in den Gesetzestextes auch hinter Punkt 2 dann wieder ein "und" zu Punkt 3.

Aber ich kann auch in der Funktion als Liquidhersteller nur sagen, an keiner Stelle ist die Rede davon, dass ab November ein Abverkauf derartiger Sorten nicht mehr möglich sein soll, hingegen stellt man sich auf allen Ebenen darauf ein, dass ab Mai 2017 der Verkauf von beispielsweise Liquids mit Menthol untersagt ist.

Gruß
Frank

Vaper aus Überzeugung!


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27.09.2016 15:09
#159
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Zitat von ZAZO im Beitrag #158
Zitat von GrafDampf im Beitrag #155
Ignorierst du damit nicht irgendwie das "und" zwischen 1. und2.? ;-)




Das "und" ist normal, also wenn es einen Punkt 1 und 2 gibt und wenn es z.B. noch einen 3.ten Punkt in anderen Absätzen gibt, dann steht meistens in den Gesetzestextes auch hinter Punkt 2 dann wieder ein "und" zu Punkt 3.


Hey, das ist kein Besinnungs- oder Urlaubserlebnisaufsatz, sondern die normative Aufzählung alternativer bzw. kumulativer Tatbestandsvoraussetzungen!

Die EU-Regulierung kann mich mal - free vaping!

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27.09.2016 15:50 (zuletzt bearbeitet: 27.09.2016 16:04)
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#160
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Zitat von GrafDampf im Beitrag #159

Hey, das ist kein Besinnungs- oder Urlaubserlebnisaufsatz, sondern die normative Aufzählung alternativer bzw. kumulativer Tatbestandsvoraussetzungen!



Du liest das so:
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die 1. vor dem 20. November 2016 hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind und 2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

Wäre dem so, dass die Übergangsfrist NUR für e-Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten würde die vor dem 20. November bereits geltenden Recht entsprechen (also schon ab 20. Mai bis November somit TPD2), dann gäbe es keine Übergangsfrist für die Produkte die vor TPD2, also vor Mai 2016 hergestellt worden sind, oder? Dem ist aber wirklich nicht so.

Der Gesetzgeber möchte, dass man bis November die Zeit bekommt seine Produktion auf die neue Gesetzgebung umzustellen und das man dann noch bis Mai 2017 die Zeit bekommt die Artikel abverkaufen zu können, die nicht der aktuellen Gesetzgebung entsprechen und das wird auch eine neue Verordnung nicht ändern können, die Übergangsfrist ist EU Gesetz. Diesbezüglich hat BMEL keine Rechte einzugreifen. Ausnahme wäre, es geht eine nachweislich direkte Gefahr von einer e-Zigarette oder einem Inhaltsstoff aus, dann dürfen natürlich die Überwachungsbehörden auch umgehend tätig werden, das wird aber in dem Fall des neuen Entwurfes nicht angestrebt.

Gruß
Frank

Vaper aus Überzeugung!


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27.09.2016 16:08 (zuletzt bearbeitet: 27.09.2016 16:24)
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#161
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Zitat

Der Gesetzgeber möchte, dass man bis November die Zeit bekommt seine Produktion auf die neue Gesetzgebung umzustellen und das man dann noch bis Mai 2017 die Zeit bekommt die Artikel abverkaufen zu können, die nicht der aktuellen Gesetzgebung entsprechen und das wird auch eine neue Verordnung nicht ändern können, die Übergangsfrist ist EU Gesetz. Diesbezüglich hat BMEL keine Rechte einzugreifen. Ausnahme wäre, es geht eine nachweislich direkte Gefahr von einer e-Zigarette oder einem Inhaltsstoff aus, dann dürfen natürlich die Überwachungsbehörden auch umgehend tätig werden, das wird aber in dem Fall des neuen Entwurfes nicht angestrebt.

Gruß
Frank



Sehe ich grundsätzlich auch so, aber unterteilt:
1) Der Beginn der Übergangsregelung ab November 2016 für e-Produkte hilft der Hardware, da es in der alten Gesetzgebung noch gar keine e-Produkte gab; somit kann man sich darauf auch schlecht beziehen und man braucht hardwareseitig auch eine halbwegs brauchbare Übergangsfrist.
2) Die Liquids sind völlig ungeregelt, solange der Anhang 2 der TEVO nicht existiert. Da kann ich auch bis Dezember 2017 oder länger Menthol u.a. verwenden, wenn bis dahin nichts gesetzliches da ist. Wird aber die Verordnung tatsächlich rückwirkend wirksam (was die Juristen wohl für unvereinbar mit was auch immer halten), sehe ich nirgends eine Übergangsfrist für die Inhaltsstoffe. Aber entweder es steht irgendwo oder ist entsprechend zu verstehen, würde ich immer auf die beschriebene Übergangsfrist verweisen, die bis zum mehrfach genannten Datum in 2017 gilt. Warum frühzeitig auf etwas verzichten, wenn es noch nicht verboten ist...?


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27.09.2016 16:19 (zuletzt bearbeitet: 27.09.2016 16:25)
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#162
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Zitat von Frolic im Beitrag #161


Sehe ich grundsätzlich auch so, aber unterteilt:
1) Der Beginn der Übergangsregelung ab November 2016 für e-Produkte hilft der Hardware, da es in der alten Gesetzgebung noch gar keine e-Produkte gab; somit kann man sich darauf auch schlecht beziehen und man braucht hardwareseitig auch eine halbwegs brauchbare Übergangsfrist.
2) Die Liquids sind völlig ungeregelt, solange der Anhang 2 der TEVO nicht existiert. Da kann ich auch bis Dezember 2017 oder länger Menthol u.a. verwenden, wenn bis dahin nichts gesetzliches da ist. Wird aber die Verordnung tatsächlich rückwirkend wirksam (was die Juristen wohl für unvereinbar mit was auch immer halten), sehe ich nirgends eine Übergangsfrist für die Inhaltsstoffe. Aber entweder es steht irgendwo oder ist entsprechend zu verstehen, würde ich immer auf die beschriebene Übergangsfrist verweisen, die bis zum mehrfach genannten Datum in 2017 gilt. Warum frühzeitig auf etwas verzichten, wenn es noch nicht verboten ist...?


Ein Abverkauf macht ja nur für Produkte Sinn die NICHT konform sind, denn für konforme Produkte braucht es ja keinen Abverkauf bis Mai 2017.
Dazu kommt, auch ein nachträgliches Verbot weiterer Stoffe und Produkteigenschaften zurückdatiert auf Mai 2016 ändert nicht die EU festgelegte Übergangsfrist.
Dadurch ändert sich für einen Hersteller aber wiederum, dass er pünktlich ab November seine Herstellung auch bereits auf die erweiterte Verbotsliste ausrichten muss, also ab November somit auch schon keine z.B. Mentholliquids für den deutschen Markt mehr herstellen darf, bzw. herstellen darf, da rückwirkend auch Menthol der gesetzlich vorgegebenen Übergangsfrist mit gerecht werden muss. (Beziehungsweise herstellen darf man natürlich, aber eben nicht mehr für den deutschen Markt.)

Würden Sie z.B. Menthol nicht rückwirkend direkt in die bestehende Gesetzgebung dann mit einbeziehen, müssten sie gesetzlich wiederum den Herstellern extra dafür eine Übergangsfrist einräumen, es sei denn, es geht eine direkte Gefährdung von einem Produkt oder Stoff aus. Somit wird eine gesetzlich vorgeschriebene extra Übergangsfrist umgangen, in dem man rückwirkend z.B. Menthol mit in die Verbotsliste aufnimmt.

Gruß
Frank

Vaper aus Überzeugung!


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27.09.2016 16:26 (zuletzt bearbeitet: 27.09.2016 16:26)
#163
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Zitat von Frolic im Beitrag #161
[quote]
Warum frühzeitig auf etwas verzichten, wenn es noch nicht verboten ist...?

Ahh endlich einer, der mich verstanden hat

30.09.2016 17:20 (zuletzt bearbeitet: 30.09.2016 17:22)
#164
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