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14.04.16 - Amtsblatt EU - Durchführungsbeschluss zu technischen Normen für Nachflussmechanismus e-zigis
Mal ganz ehrlich, besser hätte dieser Beschluss nicht ausfallen können.
Im Vorfeld haben nicht nur wir als Liquidhersteller, sondern natürlich auch die Hardwarehersteller sich Gott weiß was für Gedanken gemacht was da bezüglich Nachbefüllungmechanismus als Forderungen auf einen zukommt. Dabei waren manche der Meinung, es wird sich an dem ausgerichtet was der Markt bereits bietet und nur ein Standard definiert der in Zukunft erfüllt werden muss. Andere waren der Meinung sie würden es ausnutzen um die e-Zigarette kaputt zu regeln und Unmögliches verlangen, alla Ventilsystem damit sogar wenn eine e-Zigarette umkippt keinerlei Liquid beim befüllen auslaufen kann, oder ähnliches.
Letztenendes hat man sich nun tatsächlich einfach am Markt orientiert und einen Standard definiert, der wohl weder uns Liquidhersteller ins Schwitzen bringt, noch für die Hardwarehersteller eine großartige Herausforderung sein dürfte, da auch diesbezüglich schon genug Verdampfer im Markt über ein derartiges System (z.B. Topfill über zwei Löcher die dann nur in der Gebrauchsanweisung klar definiert werden müssen) verfügen.
Auf der Strecke bleiben bei dem Standard nur Pipettenflaschen und Verdampfer bei denen man den Tank gänzlich aufschrauben und reinkippen kann. Also zum anständig weiter dampfen kann man wohl auch auf Beides verzichten.
Jetzt bitte noch genau so eine am Markt orientierte Festlegung des Standards bezüglich der Kindersicherung und es steht zumindest was die Hardware angeht schon mal einem aktuell vergleichbaren Dampfen nichts im Wege.
Einen Kampf wird es politisch gesehen dann noch um die Verschärfung bzl. Aromen geben, aber auch diesbezüglich sind wir positiv gestimmt, da einerseits selbst mit der Verschärfung schon uns die meisten Aromen nach TPD 2 bleiben und andererseits sich diesbezüglich sogar die große Koalition noch nicht einig ist. Da kann es noch zu Überraschungen kommen...
Gruß
Frank
Vaper aus Überzeugung!
Boah Frank,
Wenn ich dich auf der Stuttgarter Messe treffe bekommst du mal ein dickes Dankeschön weil du jedem hier immer die Angst nimmst.
Wüsste kein Händler der hier mal sonst auf den Tisch haut und mal sagt in wie fern das für Shops ist und die haben bekanntlich ja die meiste Ahnung da es hier um die Existenz geht :)
Tja, das Problem ist, dass Behördensprache und Umgangssprache zwei ganz verschiedene Weilten sind, die zu erheblichen Missverständnissen führen können...kein "normaler" Mensch sagt "Durchflussmengenbegrenzer", dieses Wort musste vermutlich erst mal in einer Kommission erfunden werden. Aber wie würde der "normale" Mensch diese Funktion benennen, die bereits jede 10ml PE-Nachfüllflasche hat?
Hier wurde einfach nur etwas im besten "Amsschimmel-Deutsch" geregelt, wie es von der EU-Norm gefordert wurde. Und zwar in blumige Worte für etwas, was bereits existiert und nicht erst erfunden werden muss. Ich seh in diesem Durchführungsbeschluss keine zukünftigen Probleme, zumindest nicht für die Masse der Nutzer. Pipetten-Fetischisten mal ausgenommen. Und für die Selbstmischer mit ihren 5 Liter Kanistern sollte es auch kein Problem geben, da dies keine "Nachfüllbehälter"sind, sondern separate Inhaltsstoffe, die man auch für andere Sachen nutzen kann...also ruhig Blut...
viel eher mach ich mir Gedanken um den Passus des § 47 Abs. 2 TabakErzG:
"Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die
1. vor dem 20. November 2016
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden
und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben."
ähm...was passiert dann mit den jetzigen EZigaretten nach dem 20. Mai 2017? Muss ich meine jetzige VTC Mini dann gegen ein neues Modell eintauschen???
Zitat von deftor im Beitrag #105
Tja, das Problem ist, dass Behördensprache und Umgangssprache zwei ganz verschiedene Weilten sind, die zu erheblichen Missverständnissen führen können...kein "normaler" Mensch sagt "Durchflussmengenbegrenzer", dieses Wort musste vermutlich erst mal in einer Kommission erfunden werden. Aber wie würde der "normale" Mensch diese Funktion benennen, die bereits jede 10ml PE-Nachfüllflasche hat?
Hier wurde einfach nur etwas im besten "Amsschimmel-Deutsch" geregelt, wie es von der EU-Norm gefordert wurde. Und zwar in blumige Worte für etwas, was bereits existiert und nicht erst erfunden werden muss. Ich seh in diesem Durchführungsbeschluss keine zukünftigen Probleme, zumindest nicht für die Masse der Nutzer. Pipetten-Fetischisten mal ausgenommen. Und für die Selbstmischer mit ihren 5 Liter Kanistern sollte es auch kein Problem geben, da dies keine "Nachfüllbehälter"sind, sondern separate Inhaltsstoffe, die man auch für andere Sachen nutzen kann...also ruhig Blut...
viel eher mach ich mir Gedanken um den Passus des § 47 Abs. 2 TabakErzG:
"Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die
1. vor dem 20. November 2016
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden
und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben."
ähm...was passiert dann mit den jetzigen EZigaretten nach dem 20. Mai 2017? Muss ich meine jetzige VTC Mini dann gegen ein neues Modell eintauschen???
Das ist ein schönes Beispiel dafür, wie man dieses Behördendeutsch falsch lesen kann. Punkt a) und b) sind unabhängig zu lesen, also man darf nicht den Text in einem durchlesen. Im Grunde sind das zwei Sätze:
1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die 1. vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.
2) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.
Bei den "bis dahin geltenden Vorschriften" ist wie beim Tabak (bei Tabak ist nur schon 20 Mai Schluss) die aktuelle Handhabung gemeint. Alles was nach 20. November dann hergestellt und in den Verkehr gebracht wird, muss dann TPD2 Konform ausfallen.
Gruß
Frank
Zitat von ZAZO im Beitrag #107Zitat von deftor im Beitrag #105
...gekürzt...
viel eher mach ich mir Gedanken um den Passus des § 47 Abs. 2 TabakErzG:
"Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die
1. vor dem 20. November 2016
a) hergestellt oder
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden
und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben."
ähm...was passiert dann mit den jetzigen EZigaretten nach dem 20. Mai 2017? Muss ich meine jetzige VTC Mini dann gegen ein neues Modell eintauschen???
Das ist ein schönes Beispiel dafür, wie man dieses Behördendeutsch falsch lesen kann. Punkt a) und b) sind unabhängig zu lesen, also man darf nicht den Text in einem durchlesen. Im Grunde sind das zwei Sätze:
1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die 1. vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.
2) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.
Bei den "bis dahin geltenden Vorschriften" ist wie beim Tabak (bei Tabak ist nur schon 20 Mai Schluss) die aktuelle Handhabung gemeint. Alles was nach 20. November dann hergestellt und in den Verkehr gebracht wird, muss dann TPD2 Konform ausfallen.
Gruß
Frank
Ich hab nur das "in den Verkehr bringen" mit "Umgang" verwechselt... ^^
Aber ich denk, so wie Du es trennst, ist es auch nicht richtig.
Das "und" steht zwar am Ende der Nr. 1b), aber im Kontext bezieht es sich auch auf die Nr. 1 a). Die Nr. 2 (bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen) ist eine Bedingung, die für beide Varianten 1a (hergestellt) und 1b (in Verkehr gebracht und gekennzeichnet) zutreffen muss. Die Buchtaben a) und b) sind der Nummer 1 untergeordnet, Nr. 1 und 2 sind aber durch ein "und" verbunden. Bedeutet: beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Aber ich will mich hier nicht streiten, dass sollen Rechtsgelehrte machen ^^
Zitat von ZAZO im Beitrag #103
Mal ganz ehrlich, besser hätte dieser Beschluss nicht ausfallen können......
Letztenendes hat man sich nun tatsächlich einfach am Markt orientiert und einen Standard definiert, der wohl weder uns Liquidhersteller ins Schwitzen bringt, noch für die Hardwarehersteller eine großartige Herausforderung sein dürfte, da auch diesbezüglich schon genug Verdampfer im Markt über ein derartiges System (z.B. Topfill über zwei Löcher die dann nur in der Gebrauchsanweisung klar definiert werden müssen) verfügen.
Auf der Strecke bleiben bei dem Standard nur Pipettenflaschen und Verdampfer bei denen man den Tank gänzlich aufschrauben und reinkippen kann. Also zum anständig weiter dampfen kann man wohl auch auf Beides verzichten.
Vielen Dank, Frank, für die Ansage und die Klarstellungen.
Inhaltlich gefallen muss es mir ja trotzdem nicht, aber ich weiß zwischen Boten und Botschaft zu unterscheiden.
Zitat von Stefan Taubert im Beitrag #111
Bin auch schon gespannt auf die Verdampfer, deren Tanks aus 20mm WandstärkePanzerglas bestehen für die Dampfer, die ihren Tankinhalt unbedingt sehen müssen, XD
Warum das denn? Bruchsicher heisst ja nicht unzerstörbar.
Definierte Fallhöhe, bei definiertem Luftdruck und vorgegebener Aussentemeperatur auf genormten Untergrund... *ggg*
Wenn in der Gebrauchsanweisung seitens Hersteller alle möglichen Eventualitäten, die bei nicht sachgemässen Gebrauch auftreten können, aufgeführt werden, ist das auch geritzt, und das Gerät kann nicht verboten werden. Es geht immer nur um die Haftung.
Wenn ich dann hingehe und allen Warnungen zum Trotz, das Ding (unabsichtlich oder absichtlich) auf den Steinboden knalle und der Tank, genau so wie ein mit Hochprozentigem gefülltes Schnapsglas, in tausend Scherben zerbricht, ist das mein Pech. Es stand ja in der Beschreibung: Bitte nicht fallen lassen, sonst könnte der Tank zu Bruch gehen und das Liquid austreten...
Es geht immer nur um die "sachgemässe Handhabung" und nicht um den Verbraucher, der zu Hause dann irgendwas damit anstellt, was nicht dafür vorgesehen ist.
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Zitat
Letztenendes hat man sich nun tatsächlich einfach am Markt orientiert und einen Standard definiert, der wohl weder uns Liquidhersteller ins Schwitzen bringt, noch für die Hardwarehersteller eine großartige Herausforderung sein dürfte, da auch diesbezüglich schon genug Verdampfer im Markt über ein derartiges System (z.B. Topfill über zwei Löcher die dann nur in der Gebrauchsanweisung klar definiert werden müssen) verfügen.
Auf der Strecke bleiben bei dem Standard nur Pipettenflaschen und Verdampfer bei denen man den Tank gänzlich aufschrauben und reinkippen kann. Also zum anständig weiter dampfen kann man wohl auch auf Beides verzichten.
Für die Hersteller mag das nicht schlecht sein, nur noch fertige Verdampfer zu verkaufen bringt mehr Umsatz, für mich als Seblstwickelkunde schon. Ich muss schließlich an die Wicklung rankommen und dafür das Gerät öffnen können.
Informationen gesucht? Hier gibts das Lexikon: Dampfer Lexikon! Da gibts Informationen, z.b.
Welchen Akku für geregelten Akkuträger?
#118
Zitat von heimchen im Beitrag #116
Wenn in der Gebrauchsanweisung seitens Hersteller alle möglichen Eventualitäten, die bei nicht sachgemässen Gebrauch auftreten können, aufgeführt werden, ist das auch geritzt, und das Gerät kann nicht verboten werden. Es geht immer nur um die Haftung.
Wenn ich dann hingehe und allen Warnungen zum Trotz, das Ding (unabsichtlich oder absichtlich) auf den Steinboden knalle und der Tank, genau so wie ein mit Hochprozentigem gefülltes Schnapsglas, in tausend Scherben zerbricht, ist das mein Pech. Es stand ja in der Beschreibung: Bitte nicht fallen lassen, sonst könnte der Tank zu Bruch gehen und das Liquid austreten...
Es geht immer nur um die "sachgemässe Handhabung" und nicht um den Verbraucher, der zu Hause dann irgendwas damit anstellt, was nicht dafür vorgesehen ist.
Dein Wort in Gottes Gehörgang ...
Zitat von hansklein im Beitrag #117Zitat
Letztenendes hat man sich nun tatsächlich einfach am Markt orientiert und einen Standard definiert, der wohl weder uns Liquidhersteller ins Schwitzen bringt, noch für die Hardwarehersteller eine großartige Herausforderung sein dürfte, da auch diesbezüglich schon genug Verdampfer im Markt über ein derartiges System (z.B. Topfill über zwei Löcher die dann nur in der Gebrauchsanweisung klar definiert werden müssen) verfügen.
Auf der Strecke bleiben bei dem Standard nur Pipettenflaschen und Verdampfer bei denen man den Tank gänzlich aufschrauben und reinkippen kann. Also zum anständig weiter dampfen kann man wohl auch auf Beides verzichten.
Für die Hersteller mag das nicht schlecht sein, nur noch fertige Verdampfer zu verkaufen bringt mehr Umsatz, für mich als Seblstwickelkunde schon. Ich muss schließlich an die Wicklung rankommen und dafür das Gerät öffnen können.
Wer hat denn was gegen Selbstwickler, die werden natürlich bleiben. Hier geht es nur um den Standard des Nachfüllmechanismus, nirgendwo im Gesetz ist geregelt, dass es keine Selbstwickler mehr geben darf.
Anders gesagt, mit dieser Art Nachfüllmechanismus fällt der Vapor Giant V3 raus, bei dem man reinkippen kann, aber z.B. der Vapor Giant 2,5 bleibt, es muss nur in der Gebrauchsanweisung angegeben werden wie die Spitze der Nachfüllbehälter beschaffen sein muss, damit eine angemessen Nachbefüllung gewährleistet werden kann.
Gruß
Frank
Zitat von oreg2 im Beitrag #120
Frank,Da muss ich dir leider widersprechen.
Selbstwickler,wie die Bezeichnung schon sagt,sind nicht manipulationssicher,deswegen gehen die EU Fuzzis gar nicht weiter auf diese Gerätetypen ein.
Das Manipulationssicher bezieht sich nicht darauf ob man einen Selbstwickler so wickeln kann wie es sein muss, sondern ob man ein Gerät anderweitig nutzen kann.
Beim Selbstwickler ist es KEINE Manipulation wenn man ihn selber wickelt, denn dafür ist er gemacht.
Gruß
Frank
#122
Zitat von ZAZO im Beitrag #121Zitat von oreg2 im Beitrag #120
Frank,Da muss ich dir leider widersprechen.
Selbstwickler,wie die Bezeichnung schon sagt,sind nicht manipulationssicher,deswegen gehen die EU Fuzzis gar nicht weiter auf diese Gerätetypen ein.
Das Manipulationssicher bezieht sich nicht darauf ob man einen Selbstwickler so wickeln kann wie es sein muss, sondern ob man ein Gerät anderweitig nutzen kann.
Beim Selbstwickler ist es KEINE Manipulation wenn man ihn selber wickelt, denn dafür ist er gemacht.
Gruß
Frank
Und da bist Du ganz sicher?
Zitat von vaping falconer im Beitrag #122Zitat von ZAZO im Beitrag #121Zitat von oreg2 im Beitrag #120
Frank,Da muss ich dir leider widersprechen.
Selbstwickler,wie die Bezeichnung schon sagt,sind nicht manipulationssicher,deswegen gehen die EU Fuzzis gar nicht weiter auf diese Gerätetypen ein.
Das Manipulationssicher bezieht sich nicht darauf ob man einen Selbstwickler so wickeln kann wie es sein muss, sondern ob man ein Gerät anderweitig nutzen kann.
Beim Selbstwickler ist es KEINE Manipulation wenn man ihn selber wickelt, denn dafür ist er gemacht.
Gruß
Frank
Und da bist Du ganz sicher?
Sagen wir mal so, ganz sicher bin auch ich mir immer erst wenn die entsprechenden Voraussetzungen an Hand eines Beschlusses klar definiert vorliegen, aber auch diesbezüglich, am Markt ausgerichtet, denke ich wiederum zu verstehen was hier wie reguliert werden soll. Rechtssicherheit wird es aber auch dazu natürlich erst mit dem entsprechenden Durchführungsbeschluss geben.
Gruß
Frank
Vaper aus Überzeugung!
Ich kann da @ZAZO nur zustimmen
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Zitat von ZAZO im Beitrag #123Dein Wort in Gottes Gehörgang.
Rechtssicherheit wird es aber auch dazu natürlich erst mit dem entsprechenden Durchführungsbeschluss geben.
Ich glaube erst mit dem ersten Gerichturteil (natürlich nach der ersten, zweiten und dritten Revision mit abschließenderm Urteil durch den BGH) an eine Rechtssicherheit.
Die Durchführungsbestimmungen sind üblicherweise genauso schwammig wie die Gesetzte, die sie klarstellen sollen.
colonius
... aber ich bin doch lieber jeden Tag glücklich als im Recht. (Slartibartfaß)
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