Dark Burner verkauft erst einmal weiterhin Base in Litergebinden

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19.04.2017 18:58 (zuletzt bearbeitet: 19.04.2017 19:41)
#1
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Da ja im OWL,,Fred" schon ne Menge diskutiert wurde.Einige sich keinen Bunker angelegt haben bzw. am Verzweifeln sind über zu hohe Preise
Hier mal ein Beispiel, wie auch ein Shop trotz greifen der TPD weitermacht.Klar könnten sie 10ml Flaschen verkaufen und sich dumm und dämlich verdienen.Machen sie aber nicht und geben sogar noch Geld für Anwälte aus.




Quelle: https://www.facebook.com/permalink.php?s...235212553305102

Grüßchen an alle absoluten Schwarzmaler

Sicherheitshalber die Quelle der Screenshots eingefügt.
Cawdor

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19.04.2017 19:15
#2
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Is doch klar, die verkaufen ja keine "Nachfüllbehälter" ;)

Live is a strange piece of shit, make sure you enjoy every minute of it™.

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19.04.2017 19:23 (zuletzt bearbeitet: 19.04.2017 19:25)
#3
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Moderatorin

Nicht nur Dark Burner auch myeliquid hat dasselbe angekündigt. Und ich glaube das mit den Burnern wurde hier doch schon irgendwo thematiesiert?
Ach ja in mehreren Bunkerbasen-Threads querbeet sogar.
Und da keiner weiss, wie und wo sie das Schlupfloch juristisch gefunden haben, kann hier genau wie in den anderen Threads fröhlich spekuliert werden ;)

19.04.2017 19:42
avatar  MarkoM
#4
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Auf jeden Fall versuchen sich doch offensichtlich einige Händler zu wehren und das ist doch schon mal der richtie Weg mMn...


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19.04.2017 19:44 (zuletzt bearbeitet: 19.04.2017 19:48)
#5
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War mir nicht bewusst,dass das hier irgendwo schon einmal aufgegriffen wurde.Falls es nicht erwünscht,da schon zu oft gepostet,kannst das auch gerne schließen.Ich hatte davon auch schon vor längerer Zeit gelesen und bin vorhin nur noch einmal drüber ,,gestolpert" und wollts hier mal posten,damit mal der eine oder andere vielleicht doch noch Hoffnung bzw. sich nicht übermäßig ärgert falls momentan keine Bunkerbase gekauft hat.
Danke für den Nachtrag der Quellenangabe

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19.04.2017 19:51
#6
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Ich finde das toll, daß nicht alle der politik und dem händlerverband hinten rein kriechen, parieren und kuschen.
Ich wünsche es den vorreitern, daß sie dafür auch was bekommen, also davon erstmal alleine profitieren. Nachahmer wird es wohl flott geben, wenn erstmal klar ist wie das ganze funktioniert, aber ich hoffe, daß die meisten dann ihre basen auch bei den beiden händlern kaufen, die sich einen kopf gemacht und viel zeit und geld investiert haben.

"Zum großen Bösen kamen die Menschen nie in einem Schritt, sondern mit vielen kleinen, von denen jeder zu klein schien für eine große Empörung.
Erst wird gesagt, dann wird getan."
Michael Köhlmeier (österr. Schriftsteller) am 4. Mai 2018 in seiner Rede vor dem Parlament

“In Zeiten universeller Täuschung ist das Aussprechen von Wahrheit ein revolutionärer Akt.“

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19.04.2017 19:55
avatar  MarkoM
#7
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@lenichen das sehe ich genau so wie du...hab mir die beiden auf jeden Fall schon mal auf meine Favoritenliste gelegt....


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19.04.2017 20:04
#8
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Bei My-Eliquid habe ich schon Base und Aroma gekauft und war mit Beidem sehr zufrieden. Ich bin gespannt wie es weitergeht...
Würde mich sehr freuen, wenn die beiden (oder auch weitere) es schaffen, obwohl ich gebunkert habe.

______________________________________________________________________________________________________
Nun sieh Dir an, was Du mich hast anrichten lassen.

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19.04.2017 20:58
#9
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verkaufen die überhaupt was das mehr als 18mg hat?


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19.04.2017 21:03
#10
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grade mal nachgesehen, maximal 12er bieten die an , das ist für mich für´n ar*** ich dampfe unverdünnt ja schon 18ner.

Bei denen kaufe ich sowieso nix.


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19.04.2017 21:08
#11
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Zitat von Blaudampfer im Beitrag #10
grade mal nachgesehen, maximal 12er bieten die an , das ist für mich für´n ar*** ich dampfe unverdünnt ja schon 18ner.

Bei denen kaufe ich sowieso nix.


Ick mach mal nen Späßchen!Ok? Dann kippste halt nen Liter 12er und nen Liter 6er zusammen und hast 2Liter 18er :) Schade.Aber........

-----Immer bedenken!!!!Ohne Fun,kein Spaß !!!!----

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19.04.2017 21:14
#12
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Zitat von GyNOkoLOGIKer im Beitrag #11

Ick mach mal nen Späßchen!Ok? Dann kippste halt nen Liter 12er und nen Liter 6er zusammen und hast 2Liter 18er :) Schade.Aber........



Spaß, ich weiß... aber richtig wäre:
Dann kippste halt nen halben Liter 48er und nen Liter 12er zusammen und hast 1.5 Liter 18er :)


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19.04.2017 21:44
avatar  channi
#13
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Admini

Zitat von Blaudampfer im Beitrag #10
grade mal nachgesehen, maximal 12er bieten die an , das ist für mich für´n ar*** ich dampfe unverdünnt ja schon 18ner.



wer jetzt?
ich habe es nämlich anders zusammengetragen RE: Auswahl Shops und Liquid-Nikotinstärken


__________________________________________________________________________________

Ich spiele hier nur

"Wir haben zwei Leben und das zweite beginnt, wenn Du erkennst, dass Du nur eins hast"
(Gedicht von Mario de Andrade)


Bitte bewertet Eure LIEBLINGS: Shops + Geräte, Zubehör, Aromen und Liquids





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Die elektrische Zigarette im Vergleich natürlich zu jeder normalen traditionellen Tabakzigarette ist in der Tat viel viel weniger gefährlich. Das können wir mit Sicherheit sagen!

Dr. Martina Pötschke-Langer am 12. März 2012 im Fernsehstudio: Fernsehbeitrag des Gesundheitsmagazins Telemed des Senders Rhein-Neckar-Fernsehen.
Link Videoausschnitt: https://www.youtube.com/watch?v=DAxZ3H8hJTE



Geiz ist nicht geil, sondern eine ernsthafte, aber therapierbare Persönlichkeitsstörung.


Je leiser man ist, umso mehr kann man hören...


Wir sind was wir denken.


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19.04.2017 22:10
#14
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Zitat von channi im Beitrag #13
Zitat von Blaudampfer im Beitrag #10
grade mal nachgesehen, maximal 12er bieten die an , das ist für mich für´n ar*** ich dampfe unverdünnt ja schon 18ner.



wer jetzt?
ich habe es nämlich anders zusammengetragen RE: Auswahl Shops und Liquid-Nikotinstärken


Ich gehe davon aus,dass er Dark-Burner meint

-----Immer bedenken!!!!Ohne Fun,kein Spaß !!!!----

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19.04.2017 22:10 (zuletzt bearbeitet: 19.04.2017 22:11)
#15
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Doppelpost,sorry.Internetproblemchen :)

-----Immer bedenken!!!!Ohne Fun,kein Spaß !!!!----

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19.04.2017 22:26
avatar  Defau1t
#16
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Ich meine ich hab das vor 2-3 Wochen schonmal unter ner bunkerdiskussion gepostet. Hatte auf ner Shoperöffnung mit nen paar Großhändlern reden können.

Corona V8, Taifun GT4, Vapor Giant v6m und Flashis
Als Untersätze nur noch Paranormals und Dotboxen

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19.04.2017 23:04
avatar  LoQ
#17
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LoQ

Wieviele Dampfer*innen dampfen mehr als 12mg?
Ich denke dark burner wissen was sie tun und warum. Pech für alle die mehr brauchen, ja klar, ich denke das mindestens 2/3 aller Dampfer*innen mit 12 ganz gut leben können eventuell auch mit viel weniger.
Mir geht es so wie der Mehrheit hier, ich finde es einen guten Schritt....egal ob ich es persönlich brauchen kann oder nicht.

__________________________________________________________________
"Ich will nicht in einer Welt leben, in der alles, was ich sage, alles was ich mache, der Name jedes Gesprächspartners, jeder Ausdruck von Kreativität, Liebe oder Freundschaft aufgezeichnet wird." E.Snowden
"Nationalism is an infantile disease. It is the measles of mankind." - Albert Einstein


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19.04.2017 23:23 (zuletzt bearbeitet: 19.04.2017 23:23)
#18
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Es ist wohl so, dass Nikotin in verdünnter Form ohne besondere Einschränkungen für den Handel zugelassen ist. Ich meine gar, dass ee bis 50mg\ml keine Einschränkung gibt.
Nun kommt mit der TPD2 eine Einschränkung zu Liquid, 10ml\20mg

Ein Vergleich
Getrockneter Rohtabak fällt nicht unter die Gesetze der Tabaksteuer. 1Kg kostet da 12 Euros. Es kann frei erworben werden, nicht einmal eine Altersbeschränkung ist vorhanden, zumindest gibt es keine Altersüberprüfung.

Die Sachlage ist die, dass für die private Verwendung der Verkäufer darauf hinweist, dass es nicht zum Rauchen gedacht ist. Aber auch da ist die Rechtslage etwas schwierig, da kein Nachweis des Verkäufers möglich ist, der ja nicht entscheidet, was mit dem Rohtabak geschiet.
Alkohol muss immer versteuert werden, wenn es zum trinken geeigneter Alkohol ist.

Aber mir ist nicht bekannt, daß ein Rohstoff, wie Nikotin in einer Lösung, verboten wurde zu verkaufen, auch in größeren Gebinden. Keine Steuern, wie Tabaksteuer, wird erhoben. Vergleichbar mit dem Rohtabak, der auch ohne Einschränkung gekauft werden kann und darf. Kiloweise wohlbemerkt. Der Anbau für den Eigenbedarf ist auch legal.
Die Gesetze richten sich gegen eine bestimmte Gruppen von Waren mit der Möglichkeit unterschiedlicher Besteuerung und Verpackungseinheiten.

Mal gespannt, wie sich das entwickelt.


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20.04.2017 04:46
avatar  Almöhi
#19
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Ich blick im Moment zwar garnicht durch. Aber ich bin schon arg neugierig wie sich die Sache entwickelt und drücke die Daumen.


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20.04.2017 08:12
#20
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OWL hat neuerdings (?) ebenfalls Produkte im Shop, die es in der Form glaube ich vorher nicht gab bzw. waren sie zwischenzeitlich schon mal weg, wenn ich mich recht erinnere. Lauter 1-Liter-Gebinde in verschiedenen Mischungen und Stärken und alle recht auffällig BIS maximal 20mg/ml. Wenn das nicht also alles noch Bestand von vor November 2016 ist, ist da irgendwas im Busch.


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20.04.2017 09:49 (zuletzt bearbeitet: 20.04.2017 09:52)
avatar  Romilia
#21
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tja, die lösung dürfte im tabakerzeugnisgeestz bzw. in der zugehörigen tabakerzeugnisverordnung liegen, die zusammen das maßgebliche deutsche recht bilden und die ausformung dert tpd2

§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn
1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro
Milliliter haben.
(2) Elektronische Zigaretten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen
Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.
(3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine
auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und
Nachfüllbehälter
1. technische Anforderungen an die Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen,
2. Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen.
§ 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische

§14 abs.1 nr.1 regelt eindeutig die 10ml größe bei nachfüllbehältern - aber es gibt, wenn man das findig auslegt, keine regelung zu nicht-nachfüllbehältern, also vorratsgrößen. nirgendwo steht, das gebinde, die größer sind als 10ml, die nicht direkt zum nachfüllen gedacht sind, verboten sind bzw. nicht mehr in verkehr gebracht werden dürfen.
stringend ausgelegt - und ich halte die auslegung durchaus für vertretbar - heißt diese regelung: es darf nur tropferflaschen geben, die 10ml fassen, keine pipetten und keine tropferflaschen in 20ml, 30ml, 50ml... (dass es tropferflaschen sein müssen ergibt sich dann des weiteren aus der näheren begriffsbestimmung des "nachfüllbehälters" in § 28a der tabakerzeugnisverordnung und wie die auszusehen haben ergibnt sich in einem weiteren verweis auf eine euripäische richtlinie)
einzig die 20mg können als generelle reglelung für alle nikotinhaltigen flüssigkeiten gesehen werden.

das ist natürlich vom gesetzgeber nicht gewollt, es handelt sich um eine fehlformulierung - das kann man unterstellen. aber das ist ja nicht maßgeblich für die aktuelle lage.
also muss das gesetz geändert werden und in gesamtheit erneut in den bundestag (sicher nicht mehr in dieser legislaturperiode) oder gerichte müssen anderweitig entscheiden.


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20.04.2017 11:26 (zuletzt bearbeitet: 20.04.2017 11:26)
#22
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Moderatorin

So wird es wohl auch gedacht worden sein, von den Juristen.
Sehr findig und einen Versuch wert, es so durchzuziehen, in der Hoffnung, dass ein Richter (genau wie damals beim NRSchG, wo es ja eigentlich auch nur um Formulierungsfehler bzw. fehlenden explizitem Einbezug von e-cigs ging) zu Gunsten dieser Händler entscheidet.

Die Frage bleibt dann (und da kenne ich mich halt nicht so aus), kann denn ein Gesetzesgeber dann einfach so, sofort im Nachhinein und nach Urteilsspruch den Text ändern?

20.04.2017 12:08
#23
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Angesichts der Ankündigung und wegen der Geheimniskrämerei zum Wie, grübelt man ja gerne mal mit. ;-)

Die TPD2, also die EU-Richtlinie selbst spricht im Zusammenhang mit der 10ml-Volumenbegrenzung explizit und umfassend von "nikotinhaltigen Flüssigkeiten", Art. 20 Abs.3 (a). Das lässt wohl eher keine Spielraum zu.

Die maßgebliche Umsetzung ins deutsche TabakerzG aber spricht im Zusammenhang mit den 10ml von vorneherein gleich vom Nachfüllbehälter, der eben nicht größer sein darf, §14 Abs.1 Nr.1 TabakerzG.

Vielleicht ist das also der Ansatz? Deutschland hätte nach dieser Argumentation dann also quasi die umfassendere Vorgabe der TPD2 ("nikotinhaltige Flüssigkeiten") nur unvollkommen ins deutsche Recht umgesetzt.

Allerdings sollte man auch beachten, wie so ein "Nachfüllbehälter" gesetzlich definiert ist. Dazu verweist das deutsche Recht auf die Definition der EU-Richtlinie und dort ist gem. Art.2 Nr.17 ein "Nachfüllbehälter" ein (jedes) Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann; also grundsätzlich für die Ezig geeignet ist.

Danach ist also doch die Flüssigkeit (nikotinhaltig) und ihre grundsätzliche Eignung, also der Inhalt und nicht die Größe oder Form des Behälters entscheidend und damit haben wir es auch bei einer Literbuddel eben doch mit einem "Nachfüllbehälter" zu tun, die aber als solcher nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Dieser Ansatz wäre also ehm... sehr risky. Aber vielleicht gibt es noch einen anderen...?

Die EU-Regulierung kann mich mal - free vaping!

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20.04.2017 12:12
#24
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Zitat von heimchen im Beitrag #22

Die Frage bleibt dann (und da kenne ich mich halt nicht so aus), kann denn ein Gesetzesgeber dann einfach so, sofort im Nachhinein und nach Urteilsspruch den Text ändern?



Können kann er schon, aber nicht so einfach wie wir früher mit Tintenkiller in der Schule...

Die müssen die Änderungen auf alle Fälle auf den üblichen Wegen bekanntmachen (Bundesanzeiger und ähnliches). Ich könnte mir auch vorstellen das der
neue Text sogar nochmal durch das Parlament muss, schließlich ist das ja eine erhebliche Änderung. Als guter Bürger muss ich ja darauf vertrauen können das dass was im Gesetzt geschrieben steht auch das ist was der Gesetzgeber auch beabsichtigt hat. Jetzt mal auf die Schnelle eine Volumenbeschränkung um den
Faktor 100 zu ändern ist schon keine Kleinigkeit.

Viele Grüße aus Berlin
Fritz682 der eigentlich Thomas heißt


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20.04.2017 12:24
avatar  Romilia
#25
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@Graf Dampf

jein, das ist der punkt, wo es tricky wird: § 28a der tabakerzeugnisverodnung, wo des weiteren auf auf die europaische richtlinie verwiesen wird, heißt nachfüllMECHANISMUS - um flüssigkeiten geht es da nicht.
bei flüssigkeiten gibt es keine verweise zu irgendwas.

natürlich ist die tpd2 schlampig umgestzt im deutschen gesetz, natürlich unterläuft das deutsche gesetz (vermutlich ungewollt) die tpd2, aber so isses nun mal. vielleicht wird deutschland irgendwann dafür auch abgemahnt und muss strafe zahlen.
die 2ml-regel ist ja ein ähnlicher fall: unbestritten und unzweifelhaft gelten die 2ml hierzulande nur für einwegkartuschen.
gedacht war das anders, aber das deutsche gesetzt schöpft aus einer fehlerhaften deutschen übersetzung der tpd2. das ist lächerlich, auch wenn es gut für uns ist. aber in den ministerien, die solche gestze vorbereiten, sitzen auch nur menschen :-)))


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