Diskussion um den Beck`schen Kommentar zum Arzneimittelgesetz

08.03.2012 12:38 (zuletzt bearbeitet: 08.03.2012 12:47)
avatar  Bleep
#1
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Hallo,

vor kurzem gab es ja die Annahme, dass nikotinhaltige Liquids und explizit E-Zigaretten in dem neuesten Beck`schen Kommentar zum Arzneimittelgesetz als Funktions oder Präsentationsarzneimittel ausgeschlossen werden.

Ich habe daraufhin mal gesucht in der Beck-Online Datenbank die absolut aktuell ist und jeden Tag aktualisiert wird.

Das hier ist wohl die herrschende allgemeine Meinung:

Zitat
steamo.de
So liebe Freunde : ) wir haben gewonnen!!! Genüsslich weiter zu steamen und zu dampfen ist definitiv weiterhin legal für Euch und auch für uns! Soeben bekommen wir den Beckschen Kommentar zum Arzneimittelgesetz in seiner Auflage von 2012 in unsere Hand : ))))) darin steht unter Paragraph 2, Absatz III, dass die E-Zigarette samt flüssigen Nikotin kein Arzneimittel ist, sofern sie nicht mit heilender Wirkung beworben wird. Das Motto des Tages lautet: Ich dampfe gern!!! Liebe Geniesser, macht Euch ein Fläschchen auf, füllt Euer bestes Liquid in den Tank und vergesst die Wut über die stupiden Amtsschimmel, die dummdreisten "Past-Copy-Journalisten" und geniesst!!! Euer Onkel steamo *ganzfettgrins*



Hier ist der Beck`sche Kommentar neueste Auflage in elektronischer Form in der Beck-Online Datenbank. Der Beck`sche kommentar wird von einer Gruppe hochrangiger Richter und Juristen erstellt und dient für alle Staatsanwaltschaften & Gerichte und auch für die Regierung als Orientierung zur Prozessentscheidung.

http://beck-online.beck.de/default.aspx?...ueMueHofAMG.htm

Und hier ist der §2 Abs. (3)

http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdat...fAMG.AMG.p2.htm

Dort steht (3) Arzneimittel sind nicht :

3.Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes,

Ok, hier ist §3

http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdat...fAMG.AMG.p3.htm

Dort steht wiederum:

1.chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,

Das könnte es ja im Grunde bedeuten oder? Bin kein Anwalt aber ich glaube man kann ein nikotin Liquid als solches wie in §3 Abs (1) definieren, was ja ein gutes Zeichen wäre. Es steht aber halt nichts direkt von E-Zigaretten oder Nikotin Liquids.

Da diese Beck Online Datenbank nicht in vollem Umfang von jedem zugänglich ist, habe ich heute bei uns in er FH auf die Datenbank zugegriffen und noch ein paar Sachen rausgesucht, die vielleicht den ein oder anderen interessieren. Ich für meinen Teil finde die Texte nützlich um das Thema EuGH einschätzen zu können allerding nicht direkt in Bezug auf Nikotin-Liquids oder E-Zigaretten, sondern eher um zu sehen, in wie weit sich das deutsche AMG an europäischen Richtlinien hält und halten muss.

2. Funktionsarzneimittel
http://pastebin.de/24021

1. Präsentationsarzneimittel
http://pastebin.de/24022

3. Einordnung und Abgrenzung.
http://pastebin.de/24023

C. Europarechtliche Rahmenbedingungen
http://pastebin.de/24024

I. Europäischer Arzneimittelbegriff
http://pastebin.de/24025

Mit diesem Post will ich keine absolute Aussage vertreten, es soll nur als Informationsquelle dienen und vielleicht zu dem ein oder anderen Gespräch anregen.

Vielen Dank!


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08.03.2012 13:41
avatar  nobody
#2
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*schubs*


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08.03.2012 13:50
avatar  Dampfmutti ( gelöscht )
#3
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Dampfmutti ( gelöscht )

Danke für Deine Mühe..


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08.03.2012 13:51 (zuletzt bearbeitet: 08.03.2012 13:51)
avatar  Dampfmutti ( gelöscht )
#4
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Dampfmutti ( gelöscht )

doppelt


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08.03.2012 13:56
avatar  Mex
#5
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Mex

Kann ich nicht vieldamit anfangen beim letzten Links
Gr Mex!!!


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08.03.2012 15:11
#6
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Hmmm...ich sehe da keinen Kommentar, nur das Gesetz...


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08.03.2012 15:17
avatar  Sabine
#7
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Hi,

jupp, denn der Kommentar ist kostenpflichtig

Grüße

Sabine


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08.03.2012 15:22
#8
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weiss ich, ich bin auch nur für steuerliche Belange freigeschaltet...deswegen kann ich auch nicht auf Seite 84 der Kommentare zugreifen...


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08.03.2012 15:24
avatar  Sabine
#9
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Gleiches Problem wie bei mir Ed

Ich hoffe morgen von einem Freund einen Ausdruck des Kommentar zu bekommen.

Grüße

Sabine


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08.03.2012 15:39
avatar  Bleep
#10
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Es ist der Kommetar : ttp://beck-online.beck.de/default.aspx?...ueMueHofAMG.htm

scrollt mal runter und klickt auf den Pfeil nach rechts und dann auf Einführung zb..


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08.03.2012 22:27
#11
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Zitat von Bleep
Es ist der Kommetar : ttp://beck-online.beck.de/default.aspx?...ueMueHofAMG.htm

scrollt mal runter und klickt auf den Pfeil nach rechts und dann auf Einführung zb..



würde ich machen, wenn es gehen würde. Ich denke mal, da sind zu viele Punkte drin ;)


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08.03.2012 23:35
avatar  XBabsX
#12
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Zitat von Bleep
Es ist der Kommetar : ttp://beck-online.beck.de/default.aspx?...ueMueHofAMG.htm

scrollt mal runter und klickt auf den Pfeil nach rechts und dann auf Einführung zb..




.......da steht bei mir : Die Webseite kann nicht angezeigt werden.


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09.03.2012 09:57
avatar  Bleep
#13
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Oh, entschuldigt..

http://beck-online.beck.de/default.aspx?...ueMueHofAMG.htm

ist der gleiche wie oben im ersten Post..


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09.03.2012 10:36
#14
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"Das gewünschte Dokument ist leider nicht von Ihrem Abonnement umfasst und Sie haben auch keine Berechtigung, den Einzeldokumentaufruf zu nutzen."


Will halt nicht...


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09.03.2012 12:46
avatar  Bleep
#15
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Ich habe die relevanten Seiten doch oben verlinkt..da funktioniert es..man muss immer direkt aus dem Inhaltverzeichnis auf die Seiten klicken, dann gehts! Zumindest auf den ersten Seiten und die unteren sind Kopien aus dem Dokument..wie beschrieben.


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