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Update 2014 (16.04.13) - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
#226 RE: 16.04.13 - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
Scheint Niemanden zu interessieren?
Ok dann zitiere ich mal aus dieser neuen Vorschrift:
Zitat
1.2.1 Nikotinhaltige Liquids mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 0,1 % unterliegen dem Chemikalienrecht und sind vom Hersteller/Importeur als gefährliche Gemische wie folgt zu kennzeichnen:
— „sehr giftig“ (T+), wenn der Nikotingehalt mehr als 7 % beträgt,
— „giftig“ (T), wenn der Nikotingehalt mehr als 1 % beträgt,
— „gesundheitsschädlich“ (Xn), wenn der Nikotingehalt mehr als 0,1 % und weniger als 1 % beträgt.
0,1 % = 10 mg/ml
Das heisst ein Händler, der mehr als 10 mg/ml verkaufen will an Endkunden hat gemäss den Vorschriften der ChemVerbotsV einen Sachkundennachweis vorzulegen, Flaschen mit Totenkopf zu etikettieren und auf die Abgabebeschränkungen zu achten.
Vielleicht kann @Zazo was dazu sagen?
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#227 RE: 16.04.13 - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
Würde mich auch interessieren...
Lass mich ! Ich kann das..........ohhh, kaputt !
Schon Petition gezeichnet ? => Bitte mitzeichnen ! Selbstorganisierte Europäische Bürgerinitiative gegen TTIP und CETA !!! (5)
#228 RE: 16.04.13 - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
Zitat von heimchen im Beitrag #226
Scheint Niemanden zu interessieren?
Ok dann zitiere ich mal aus dieser neuen Vorschrift:Zitat
1.2.1 Nikotinhaltige Liquids mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 0,1 % unterliegen dem Chemikalienrecht und sind vom Hersteller/Importeur als gefährliche Gemische wie folgt zu kennzeichnen:
— „sehr giftig“ (T+), wenn der Nikotingehalt mehr als 7 % beträgt,
— „giftig“ (T), wenn der Nikotingehalt mehr als 1 % beträgt,
— „gesundheitsschädlich“ (Xn), wenn der Nikotingehalt mehr als 0,1 % und weniger als 1 % beträgt.
0,1 % = 10 mg/ml
Das heisst ein Händler, der mehr als 10 mg/ml verkaufen will an Endkunden hat gemäss den Vorschriften der ChemVerbotsV einen Sachkundennachweis vorzulegen, Flaschen mit Totenkopf zu etikettieren und auf die Abgabebeschränkungen zu achten.
Vielleicht kann @Zazo was dazu sagen?
@ZAZO
dann sollte er informiert werden
#229 RE: 16.04.13 - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
#230 RE: 16.04.13 - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
Zitat von 77501 im Beitrag #228
ZAZO
dann sollte er informiert werden
Für uns ist das Thema lange durch..., soll jetzt nach letztem Jahr Schleswig Holstein halt Niedersachsen mit der nicht mehr aktuellen Berechnung für Wirbel sorgen, dadurch wird die Rechnung nach der aktuellen Chemikalien Verbotsverordnung auch nicht richtig. Wieder viel Wind um nichts...
Gruß
Frank
#231 RE: 16.04.13 - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
Zitat von heimchen im Beitrag #226
(...)
0,1 % = 10 mg/ml
Das heisst ein Händler, der mehr als 10 mg/ml verkaufen will an Endkunden hat gemäss den Vorschriften der ChemVerbotsV einen Sachkundennachweis vorzulegen, Flaschen mit Totenkopf zu etikettieren und auf die Abgabebeschränkungen zu achten.
(...)
Nur mal kurz geschlaumeiert:
0,1 % = 1 mg/ml
(falls das eine Rolle spielt...;-))
LG -Hermel
#232 Gerade bei FB gesehen...armes Niedersachsen.
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=...D-VVND000034119
Jetzt geht´s los.
Thread zum bestehenden gefügt Beitrag bearbeitet.
#233 RE: Gerade bei FB gesehen...armes Niedersachsen.
Schon ein paar Tage alt und gültig
Aktenzeichen: 202-44220-33
Erlassdatum: 16.12.2013
Fassung vom: 16.12.2013
Gültig ab: 22.01.2014
Gültig bis: 31.12.2019
Viele Sub Ohm
War
V21/Du Bocage/Bulli/Cube/Apex/Caravela/Vmax/Galileo/Piccolo/GP/Orion/Vinci/Saber T./Mortar/Eagle/Uranos/GG GG`s/Zenesis/Precise/Mantis/Katana/Morph/Omega/Don/PV/GUS/SturmM./SM Semo-Batt-Sticker/Roller/EA/Temon/Adam/Sigelei/KTS/M16/Pipe/iTaste 134+VTR/PV`s, u.a.
iAtty/Ajat/Sturminator/Oddy/Penelope/UFS/Beast/BT/Cyclone/GNV/Pegasus/Feeder/GLV/The Line/Kayfun`s/Euforia/Killer/Diver/Fogger/Magoo/Nautilus V2/Taifun GT
uvm.
Ja...ich hab es mir gerade mal durchgelesen. Die erste Händler-Reaktion gibt es auch schon:
https://www.facebook.com/DampferTechnik/...525983517514232
Den Thread gibts schon lange
Update 2014 (16.04.13) - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
leg ich dann mal zusammen
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#237 2014 - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
ich bin jetzt kein jurist und vieleicht raff ich das nur nicht.
aber gehts da nicht nur um die kennzeichnungen?
und dann gar nicht mal zu streng.
wenn meine mathematik mich nicht betrügt kommen 10-69mg/ml immerhin noch mit giftig weg, darunter gibts nur ein gesundheitsschädlich.
#238 RE: 2014 - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
#239 RE: 2014 - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
Zitat von highendsmoker im Beitrag #238
Ich habe mit dem LRA wie auch mit dem Verantwortlichen des Umweltminsteriums gesprochen , alles in Grünen Bereich wenn man es zu handhaben weiß.
was heisst: "wenn man es zu handhaben weiss?"
Also brauchst Du demnach kein Sachkundenachweis für alle Liquids über 10 mg/ml und diese Kennzeichnung Xn oder T/T+ ?
wie in diesem Artikel beschrieben:
Zitat
1.2.1 Nikotinhaltige Liquids mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 0,1 % unterliegen dem Chemikalienrecht und sind vom Hersteller/Importeur als gefährliche Gemische wie folgt zu kennzeichnen:
„sehr giftig" (T + ), wenn der Nikotingehalt mehr als 7 % beträgt,
„giftig" (T), wenn der Nikotingehalt mehr als 1 % beträgt,
„gesundheitsschädlich" (Xn), wenn der Nikotingehalt mehr als 0,1 % und weniger als 1 % beträgt.
Für die Abgabe giftiger und sehr giftiger Stoffe und Gemische sind die Vorschriften der ChemVerbotsV (insbesondere hinsichtlich Sachkundepflicht und Abgabebeschränkungen) zu beachten. Die Behältnisse dieser Gemische müssen mit kindergesicherten Verschlüssen ausgestattet sein. Zuwiderhandlungen sind entsprechend zu ahnden.
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#240 RE: 2014 - Abgabebestimmungen im Handel mit giftigen Liquids für e-Zigaretten.....
Es würde zu weit führen das hier zu erörtern , es gibt verschieden Berechnungsarten welche auch anerkannt und rechtens sind . Diese werfen dann auch verschieden Ergebisse aus , sprich wo der Totenkopf drauf muss und wo nicht.
Zitat von Rolli09 im Beitrag #234
Ja...ich hab es mir gerade mal durchgelesen. Die erste Händler-Reaktion gibt es auch schon:
https://www.facebook.com/DampferTechnik/...525983517514232
sehe gerade, dass ich das nicht lesen kann, was steht denn da?
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Ok hab noch einen Link, der ist öffentlich und auch ohne FB account lesbar
https://www.facebook.com/vieldampf/posts/656997077675042
also, meine Meinung: Chaos pur. Nicht mal die Sachverständigen aus den Bundesländern haben richtig Ahnung. Alles nebulös.
Wenn also ein Händler den Totenkopf, den er bisher auf den Flaschen hatte, weil ihm das vor Jahren irgendeiner gesagt hat er müsse das (wer auch immer das war) begeht gemäss diesem Schrieb eine Straftat, sobald er aber den Totenkopf wegnimmt, ist alles i.o. (laut GermanFlavours). Na super……..
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Zitat von heimchen im Beitrag #241Zitat von Rolli09 im Beitrag #234
Ja...ich hab es mir gerade mal durchgelesen. Die erste Händler-Reaktion gibt es auch schon:
https://www.facebook.com/DampferTechnik/...525983517514232
sehe gerade, dass ich das nicht lesen kann, was steht denn da?
Ja ich jetzt auch nicht mehr..?!?
Kurz zusammengefasst hatte dort ein Händler bei FB seine Kunden benachrichtigt, das er aufgrund dieser Verordnung alle nikotinhaltigen Liquids über 1% (10mg/ml) aus dem Programm nimmt. (sinngemäß wiedergegeben).
#244 RE: Gerade bei FB gesehen...armes Niedersachsen.
hier auch zu lesen
https://www.facebook.com/vieldampf
Zitat von Agnes im Beitrag #244
hier auch zu lesen
https://www.facebook.com/vieldampf
Jaaa...das war es, Danke.
Also ich verstehe das Ganze nicht……
Einige Händler wiegen sich, dank schon vorhandenem Gutachten in Sicherheit und andere offenbar nicht.
Zazo und HES sind hier die einzigen Händler, die sich überhaupt dazu äussern. Ein anderer Händler hier aus dem Board hat das Gutachten für die Berechnung sogar auf seiner Shopseite: http://www.flavour-liquids.de/Bewertung-von-Nikotingemischen
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Ich hatte es schon mal hier im Händlerbereich geschrieben, aber gerne auch noch mal hier:
Der Totenkopf, bzw. die Gefahrenklasse T oder T+, war noch nie und ist auch nicht für Nikotingemische wie wir sie nutzen fällig.
Das hat sich das deutsche Pharmaunternehmen bei dem wir exklusiv unsere Basis fertigen lassen von DEM in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen berechnen und somit bestätigen lassen.
Warum ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige, diese Frage kahm mittlerweile unzählige Male auf.
Genau deshalb weil es keine höhere Instanz gibt und weil sich genau an diesen Mann auch die Ämter und Gerichte wenden:
Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.
Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist.
Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers: Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Weil sie unabhängig und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt - so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte.
http://www.rheinhessen.ihk24.de/fairplay...52/oebuvsv.html
Genau weil die unabhängige Berechnung des öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen vor allen europäischen Gerichten Bestand hat, haben wir uns direkt dafür entschieden und das Ergebnis ist und bleibt eindeutig, keine Kennzeichnung für akute Toxizität für Liquid mit einer Nikotinstärke (bei uns) bis 18 mg: http://www.zazo.de/e-liquid-toxizitaet-berechnung.jpg
Somit ist aber auch klar, wer den Totenkopf oder T oder T+ als Gefahrenkennzeichnung für seine Liquids verwendet, hat auch die Bestimmungen und Auflagen für diese Gefahrenklasse zu erfüllen. Also keine gute Idee sein Liquid als akutes Gift und somit FALSCH zu deklarieren.
Gruß
Frank
ok. also ich muss pro kg gewicht 50mg nicotin über die haut aufnehmen.
der einfachheit wiege ich mal 100kg - da müsste ich mich also mit 200ml 25er lliquid einchremen und das zeug bis es absorbiert ist einmassieren damit ich dran verrecke.
joa... klingt einleuchtend. endlich ne preiswerte und sichere suizid methode für den hausgebrauch. natürlich nur was für leute die es schaffen das schneller einzumassieren als sie das nicotin im körper abbauen. das geht ja leider recht schnell. evtl. n tag vorher nix trinken oder so um den stoffwechsel runter zu fahren.
#249 RE: Gerade bei FB gesehen...armes Niedersachsen.
Zitat von ZAZO im Beitrag #247
Ich hatte es schon mal hier im Händlerbereich geschrieben, aber gerne auch noch mal hier:
Der Totenkopf, bzw. die Gefahrenklasse T oder T+, war noch nie und ist auch nicht für Nikotingemische wie wir sie nutzen fällig.
Das hat sich das deutsche Pharmaunternehmen bei dem wir exklusiv unsere Basis fertigen lassen von DEM in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen berechnen und somit bestätigen lassen.
Warum ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige, diese Frage kahm mittlerweile unzählige Male auf.
Genau deshalb weil es keine höhere Instanz gibt und weil sich genau an diesen Mann auch die Ämter und Gerichte wenden:
Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.
Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist.
Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers: Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Weil sie unabhängig und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt - so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte.
http://www.rheinhessen.ihk24.de/fairplay...52/oebuvsv.html
Genau weil die unabhängige Berechnung des öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen vor allen europäischen Gerichten Bestand hat, haben wir uns direkt dafür entschieden und das Ergebnis ist und bleibt eindeutig, keine Kennzeichnung für akute Toxizität für Liquid mit einer Nikotinstärke (bei uns) bis 18 mg: http://www.zazo.de/e-liquid-toxizitaet-berechnung.jpg
Somit ist aber auch klar, wer den Totenkopf oder T oder T+ als Gefahrenkennzeichnung für seine Liquids verwendet, hat auch die Bestimmungen und Auflagen für diese Gefahrenklasse zu erfüllen. Also keine gute Idee sein Liquid als akutes Gift und somit FALSCH zu deklarieren.
Gruß
Frank
Ich sprach mit einer Behörde der dein Gutachten vorliegt. Sie kriegten nicht raus wer es verfasst hat , und die Berechnung ist überdies auch falsch. Da es ja ein öffentlich vereidigter Gutachter ist ist es ja ein kleines auch seine Daten freizugeben.
Die Dresdner Dampfgerätemanufaktur für die Phantom Serie.
Zitat von ZAZO im Beitrag #247
Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln.
Nicht ganz.
Wenn der ÖbuvSV im Auftrag des Gerichtes, etwa in einem Streitfall, tätig wird, dann stimmt diese Aussage.
Allerdings würden die meisten ÖbuvSVs wohl verhungern wenn sie nur von den mager bezahlten Gerichtsgutachten leben müssten.
Wenn der SV nicht im Gerichtsauftrag handelt, dann ist er ein ganz normaler Parteigutachter.
Natürlich muss bzw. sollte er in jedem Fall sachlich korrekt begutachten.
Allerdings ist er in den Augen der Behörde bei Privatbeauftragung (völlig zu Recht) nichts weiter als ein parteilicher Gutachter.
Der Rundstempel ist zwar nett, hat letztlich aber nur Bedeutung, wenn er im Auftrag des Richters aufs Papier gedrückt wird.
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