EU Tabakrichtlinie - meine Interpretation

01.07.2015 18:23 (zuletzt bearbeitet: 01.07.2015 18:32)
#1
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Nachdem ich mich die letzten Tage zur EU Tabakrichtlinie im Netz belesen habe und unterschiedlichste Interpretationen gelesen habe, habe ich mir heute mal den deutschen Text genommen und verinnerlicht. Dazu möchte ich mich hier gern äußern, was der Grund war mich hier anzumelden.

* http://www.europarl.europa.eu/sides/getD...ng=A7-2013-0276

Ich bin kein Jurist, aber würde mich zu Kommentaren zu meiner Interpretationen der Richtline freuen.

Eine Sache der Definition - „elektronische Zigarette“

Im Text wird unter Begriffsbestimmungen die „elektronische Zigarette“ wie folgt definiert:

Zitat
... ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden



Leider kann ich das englische Original nicht korrekt übersetzen, aber mir fehlt im deutschen hier ein Wörtchen wie "bestimmungsgemäß" o.ä, sinngemäß: .... das bestimmungsgemäß zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann .....

Sofern es nicht "bestimmungsgemäß" ist, wird somit jedes Gerät welches zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann zur E-Zigarette. Was dann z.B. auch Disko-Nebelmaschinen wäre, denn ich könnte mir ein Mundstück dranbasteln und eine nikoinhaltige Flüssigkeit reintun. Das könnte man den Herstellern mal stecken das sie bald elektronische Zigaretten verkaufen bzw. gemäßt der Tabakrichtline reguliert werden müssen. Möglicherweise fallen auch div. Medizinprodukte darunter in die man eine nikotinhaltige Flüssigkeit einschütten könnte. Sofern das im Wortlaut umgesetzt wird, freue ich mich auf erste Bilder von Nebelmaschinen mit angeklebtem Mundstück + Anzeige an den Hersteller wegen Verstoß gegen die Rechtslage.

Sofern man bei der Formulierung des Textes von einer bestimmungsgemäßen Verwendung zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes ausgeht, besteht meiner Ansicht nach eine ziemliche Lücke. Dann könnte der E-Zigarettenhersteller seine Produkte einfach nicht als solche definieren. Er läßt das (optional wechselbare) Mundstück weg und verkauft das Gerät als mobile Hand-Disko-Nebelmaschine. Schon ist es keine E-Zigarette gemäß der Richtlinie mehr. (Kleiner Wink an die Rechtsabteilungen der Hersteller).

Um den Rahmen des Beamten-Ärgerns weiter auszuschöpfen, wäre auch folgende Formulierung geeignet:

Zitat
... ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden



Bestandteile sind demzufolge auch Akku bzw. Batterien. Ich habe zwar bislang noch keine E-Zigaretten mit AA oder AAA Batterien gesehen, aber es wäre eine Idee solche auf den Markt zu bringen. Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass bei Umsetzung der Richtline auch diese in der EU entsprechend der Tabakrichtlinie reguliert bzw. verboten werden müssten.

Definition von "Nachfüllbehälter"

Zitat
„Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann



Hier gibt es den Bezug auf zwei Dinge:

1) zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann .. also alles was gemäß der Definition eine E-Zigarette ist. Siehe oben. Also Nachfüllpacks für Hand-Disko-Nebelmaschinen ohne Mundstück, wenn auch Nikotinhaltig, sollten davon nicht betroffen sein.

2) Es muss eine nikotinhaltige Flüssigkeit sein. Also alle Liquids ohne Nikotin wären sowieso nicht betroffen.

Die Sache mit dem Versandhandel

Nirgends habe ich bislang einen Hinweis dazu im Netz gefunden, aber vlt. ist es ja auch allen bewußt. Die Richtlinie verbietet auch eine Einfuhr unregulierter E-Zigaretten und -Produkte an Endkunden via Internetshops (außerhalb der EU). Dies ergibt sich aus den folgenden Begriffsdefinitionen

Zitat
„in Verkehr bringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – an Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet



Zitat
„grenzüberschreitender Fernabsatz“ einen Verkauf im Fernabsatz an Verbraucher , bei dem der Verbraucher sich zum Zeitpunkt der Bestellung bei einer Verkaufsstelle in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist; eine Verkaufsstelle gilt als in einem Mitgliedstaat niedergelassen



sowie Artikel 3, Abs. 2

Zitat
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden.



Internetbestellungen bei Shops im Ausland wären damit illegal.

Die Sache mit den Zusatzstoffen

Genießer von z.B. Koffeinhaltigen Liquiden (ohne Nikotin) können aufatmen. Diese Liquide selbst fallen nicht unter die Richtlinie. Dies ergibt sich aus Artikel 20 Abs. 3c

Zitat
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ...
c) die nikotinhaltige Flüssigkeit keinen der in Artikel 7 Absatz 6 aufgeführten Zusatzstoffe enthält;



Also, solange kein Nikotin drin, egal was sonst drin ist. Da braucht man Artikel 7 Absatz 6 gar nicht erst lesen.

Blöd nur das es möglicherweise kaum Gerätschaften zum Dampfen solcher geben wird. Den diese könnte ja auch mit nikotinhaltigen befüllt werden. Siehe dazu aber auch mein erste Absatz, was ist eine E-Zigerette und was "bestimmungsgemäß". (Wider Wink an die Rechtsabteilungen der Hersteller)

Auch die Größe der Nachfüllbehälter ist gekoppelt an eine Nikotinhaltigkeit der Flüssigkeit, aber das sollte klar sein.

Regelbare Verdampfer

Artikel 20. Abs 3f

Zitat
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ...
f) die elektronischen Zigaretten Nikotindosen auf einem gleichmäßigen Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abgeben



Irgendwo im Netz habe ich gelesen das regelbare Verdampfer damit verboten wären. Das ist nach meiner Einschätzung falsch (irgendwo stand das auch im Netz kommentiert), denn die normalen Gebrauchsbedingungen sind nunmal dass sie regelbar sind. Sie müssen nur je nach Regelung ein gleichmäßiges Niveau abgeben, und auch nur wenn Nikotin drin ist.

Maulkorberlass

Siehe Artikel 20 Abs 5 wurde denke ich ausreichend diskutiert. Kommentiere ich mal nicht weiter.

Der Hammer zu Schluss

Auch wenn es für uns Dampfer sicherlich uninteressant ist, das Papier hat auch bei genauem Studium ausreichend andere Sprengkraft. Das wurde vermutlich nur bislang aufgrund der hitzige E-Zigarette-Diskussion übersehen. Ich zitiere:

Begriffsdefinition:

Zitat
„Tabakerzeugnis“ ein Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus – genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem – Tabak besteht



Dazu Artikel 24 Abs 1

Zitat
Die Mitgliedstaaten dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen untersagen oder beschränken, die in dieser Richtlinie geregelte Gesichtspunkte betreffen.



Also zum Thema gentechnische Produkte habe ich so einiges gegoogelt. Da gehts um die Regulierung von Lebensmitteln, die Ausbringen von Pflanzen und den Umgang mit Tieren, ABER es gibt scheinbar keine Regelung was importierte Genussmittel wie Tabakware reguliert. Die Richtlinie schafft also eine EU weite Möglichkeit genmanipulierte Tabakerzeugnisse einzuführen und kein Staat kann sich wehren. Die amerikanische Märkte wirds freuen.

Vlt. sollte das mal jemand den Rauchern stecken, oder den Grünen .. oder wer auch immer geeignet erschein sich auf die Seite gegen die Richtlinie zu stellen. Ist schon interessant das neben prisanten Themen wie E-Zigarette solche Dinge ganz klein im Text versteckt sind. Könnte vlt. ja keiner merken. Ein Schelm wer böses dabei denkt ...

In diesem Sinne ...


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01.07.2015 18:33
avatar  Bakak
#2
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Das entspricht teilweise auch meinen Überlegungen.
Ich zweifel aber gerade daran, ob es schlau ist die ganzen möglichen Schlupflöcher in so konzentrierter Form niederzuschreiben. Man weiß ja nie wer mitliest...


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01.07.2015 18:45
#3
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Auch in diesem Forum wird es Mitglieder geben deren Dienstadresse "Im Neuenheimer Feld 280, Heidelberg" lautet.
Also keine Panik, Feind liest sowieso mit.


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01.07.2015 18:46
#4
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Laut denken wird ja wohl kein Problem sein. Die Politik macht doch eh .... also ich meine ... was das Volk will. Und eine Lücke wirds immer geben, nur ist die Frage ob es jemand gibt der sie auch kennt und nutzt.


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18.12.2015 20:35
#5
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Hat grad noch wer Kopfkino, wie sich Extrem-Cloudchaser ein Mundstück an 'ne Disco-Nebelmaschine basteln? :-D

LG
DerKlubbi

Don't push too hard because a fart could, not as planned, turn into land!

Glücklicher Nichtraucher und Dampfer seit dem 3. Oktober 2015

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