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nikotinhaltige Liquids in NRW verboten!?
Zitat von DampfdingsZitat von tutnet
[quote="Dampfdings"][quote="Hanna"]
d.h. euch interessiert das thema nicht? ist es euch egal? selbst wenn ihr bis zu 3 jahre ins gefängnis dafür müsst?
Zum einen ist es nur ein Jahr :) Zum anderen bin ich Unternehmer und ohne Risiko geht nichts.
Viele Grüsse
Tom
sorry ich bin auch Unternehmer, aber solch ein Risiko, kann ich darauf verzichten, als ich gerade den Kommentar von highendsmoke las, standen mir die Haare im Nacken, Bananenstaat hier
Zitat von DampfdingsZitat von tutnet
[quote="Dampfdings"][quote="Hanna"]
d.h. euch interessiert das thema nicht? ist es euch egal? selbst wenn ihr bis zu 3 jahre ins gefängnis dafür müsst?
Zum einen ist es nur ein Jahr :) Zum anderen bin ich Unternehmer und ohne Risiko geht nichts.
Viele Grüsse
Tom
das beantwortet aber nicht meine Fragen!!
das leben ist ein risiko den man könnte jederzeit sterben das heisst aber noch lange nicht ob ich was dafür oder degegen unternehme wie meine frage eigentlich lautete.
Gruselig ist ein wahres Wort.
Es erinnert mich sowas von dem Beginn der Landeshundeverordnung, mein Hund war hier eine kleine Berühmtheit im Ort, trug immer die Tickets in den Laden und wurde von einer auf die andere Nacht beschimpft mit meiner alten Mutter, sie war damals 70, ich werd echt sauer, man muss sich organisieren und vom PC weg.
#779
Zitat von HannaZitat von DampfdingsZitat von tutnet
[quote="Dampfdings"][quote="Hanna"]
d.h. euch interessiert das thema nicht? ist es euch egal? selbst wenn ihr bis zu 3 jahre ins gefängnis dafür müsst?
Zum einen ist es nur ein Jahr :) Zum anderen bin ich Unternehmer und ohne Risiko geht nichts.
Viele Grüsse
Tom
sorry ich bin auch Unternehmer, aber solch ein Risiko, kann ich darauf verzichten, als ich gerade den Kommentar von highendsmoke las, standen mir die Haare im Nacken, Bananenstaat hier
Na, ich denke, eine Pressemitteilung 'über Nacht', reicht nicht aus, um sich strafbar zu machen. Da gibt es immer vorher eine 'kostenfreie Belehrung'.
Zitat von Hanna
[quote="Dampfdings"][quote="tutnet"][quote="Dampfdings"][quote="Hanna"]
sorry ich bin auch Unternehmer, aber solch ein Risiko, kann ich darauf verzichten
Ohne dieses Risiko funktioniert es nicht und darüber war sich hoffentlich jeder Händler von Anfang an klar, wenn nicht..... pft :)
Solange ich kein Schreiben von einem Amt auf dem Tisch liegen habe dass irgendwas verboten ist warte ich erstmal ab und mach mir nicht den Kopf wuschig über ungelegte Eier. Dann wenn man was hat kann man damit zum Anwalt wackeln.
Tom-der-jetzt-duschen-geht-und-danach-rehbraten-essen.
#784
Download: NRW-Faketicker (PDF)
Um mal zu zeigen, wie schlau Regierende eigentlich sind, von denen wir uns was sagen lassen müssen, immer wieder schön.
Zitat
Lobbyismus Abteilung gegen Tabak
Antiemanzipation, Gesundheitsschädigung und junges Sterben
TomCat
Fragen und Antworten zur Pfeife
(Stand: 17. Dezember 2011)
Gilt ab sofort ein Verbot für die Pfeife?
Verboten ist der Verkauf nikotinhaltigen Tabaks, also Dosen, Päckchen mit Nikotin als Inhalationsstoff für den Betrieb einer Pfeife. Die so genannten Tabake mit Nikotin fallen unter das Bundesarzneimittelgesetz und sind deshalb zulassungspflichtig. Eine Zulassung existiert aber nicht. Wird eine Pfeife mit einem nikotinhaltigen Tabak befüllt, erfüllt die Pfeife die Funktion als Applikator eines Arzneimittels und fällt damit unter das Medizinproduktegesetz.
Weshalb fallen Pfeifen unter das Arzneimittelgesetz?
Da durch das Inhalieren des Nikotins die physiologischen Funktionen im menschlichen Körper in nennenswerter Weise beeinflusst werden können, sind die nikotinhaltigen Tabake so genannte Funktionsarzneimittel.
Wer ist dafür zuständig, den Verkauf illegaler Tabake und illegaler Pfeifen zu untersagen?
Zuständig sind die Aufsichten der Bezirksregierungen, Kreise und kreisfreien Städte. Durch einen entsprechenden Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums haben sie heute (16.12.2011) die Information über die geltenden Rechtgrundlagen erhalten, um die Menschen vor Ort entsprechend aufzuklären, den Verkauf zu untersagen und Verstöße mit Sanktionen zu ahnden. Wer nicht-zugelassene Arzneimittel in den Verkehr bringt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Wird jetzt flächendeckend in Nordrhein-Westfalen kontrolliert, ob illegale Pfeifen und illegale Tabake verkauft werden?
Über die Kontrollen vor Ort entscheiden die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung.
Die herkömmliche E-Zigarette ist gesundheitsgefährdend. Trifft das auf die nikotinhaltige Pfeife auch zu?
Schäden für die Gesundheit können auch bei der Pfeife nicht ausgeschlossen werden.
Ist denn das Inhalieren von nikotinfreien Stoffen durch die Pfeife unbedenklich?
Davon können wir derzeit nicht ausgehen. Das Deutsche Krebsforschungszentrum weist beispielsweise darauf hin, dass bei der Pfeife der Verdacht auf eine Belastung der Innenraumluft durch atemwegreizende sowie allergieauslösende Substanzen bestehe.
Gilt das gesetzliche E-Zigarettenverbot auch für Pfeifen?
Gegenwärtig ist noch nicht hinreichend belegt, ob durch den bei der Nutzung der Pfeife entstehenden Rauch auch Personen gefährdet sind, die sich im gleichen Raum wie die Nutzerin oder der Nutzer der Pfeife aufhalten. Angesichts dieser Sachlage wird die Nutzung der Pfeife in Nichtraucherbereichen derzeit für sehr bedenklich gehalten. Bis auf Weiteres wird deshalb der Gebrauch von Pfeifen in Räumen, in denen nach dem Nichtdampferschutz TomCats ein Rauchverbot gilt, als nicht zulässig betrachtet.
Gruß
TomCat
Ich verstehe es nicht. Hier mal die vom Gesundheitsministerium NRW angeführte "Rechtsgrundlage":
Zitat
Weshalb fallen nikotinhaltige Liquids unter das Arzneimittelgesetz?
Da durch das Inhalieren des Nikotins die physiologischen Funktionen im menschlichen Körper in nennenswerter Weise beeinflusst werden können, sind die nikotinhaltigen Liquids so genannte Funktionsarzneimittel.
Und hier mal ein Auszug aus der Urteilsbegründung zum Eilverfahren vor dem VG Frankfurt (Oder) (AZ: 4 L 191/11)
Zitat
16
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung ist § 69 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I, 3394 mit späteren Änderungen). Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn u. a. (Ziffer 1. des Abs. 1) die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 AMG dürfen Fertigarzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat. Da der vom Antragsteller mit Schreiben vom xxx für den xxx angezeigte Verkauf ein Inverkehrbringen im Sinne von § 4 Abs. 17 AMG darstellt und für die dort näher bezeichneten „E-Liquids“ unstreitig eine Zulassung nicht erteilt worden ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Untersagung auf der Tatbestandsseite noch darauf an, ob die Nikotindepots zulassungspflichtige Arzneimittel i. S. v. § 2 Abs. 1 AMG sind.
17
Gemäß § 2 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
18
1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
19
2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
20
a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
21
b) eine medizinische Diagnose zu erstellen.
22
Diese durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl I, 2009, Seite 1990) geänderte Definition des Arzneimittelbegriffs fußt auf der Umsetzung der europarechtlichen Regelung in Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 der Humanarzneimittelrichtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001, die ihrerseits durch die Änderungsrichtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 neu gefasst wurde.
23
Danach sind Arzneimittel
24
„a) Alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind, oder
25
b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können,
26
um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen."
27
Prägendes Merkmal aller Definitionen ist die pharmakologische Wirkung des Arzneimittels auf die physiologischen Funktionen des Körpers, wobei man Physiologie als die Wissenschaft von den normalen Lebensvorgängen im menschlichen Körper begreift (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 3. Februar 2006, 3 R 7/05, S. 16 Rn. 117 zitiert nach juris). In Abgrenzung zum Lebensmittel spricht man von der pharmakologischen Wirkung eines Produktes, wenn es diejenige übersteigt, die physiologisch auch mit der Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst wird (vgl. EuGH/LRE 16 S. 242 ff. und BGH, ZLR 2002 S. 638 ff.). Zur weiteren Begriffsbestimmung ist in diesem Zusammenhang noch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. April 2009 zum Aktenzeichen C-27/08 zu beachten. In dieser Entscheidung hatte der EuGH die vorgelegte Frage zu klären:
28
„..., ob Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen ist, dass ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der in einer bestimmten Dosierung eine physiologische Wirkung hat, ein Funktionsarzneimittel ist, wenn es in Anbetracht seiner Wirkstoffdosierung bei normalem Gebrauch gesundheitsgefährdend ist, ohne jedoch die menschlichen physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen zu können.“
29
Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (EuGH, GRUR 2009, 511 „Hecht-Pharma/Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg“) stellte der EUGH hier zunächst klar, dass es für die Beurteilung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel ist, im Einzelfall auf seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, ankommt und führte sodann in Beantwortung der vorgelegten Frage weiter aus:
30
"..., dass Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen ist, dass ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der in einer bestimmten Dosierung eine physiologische Wirkung hat, kein Funktionsarzneimittel ist, wenn es in Anbetracht seiner Wirkstoffdosierung bei normalem Gebrauch gesundheitsgefährdend ist, ohne jedoch die menschlichen physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen zu können.“
31
Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die Beurteilung, ob es sich bei den Nikotindepots um ein Arzneimittel handelt, nicht abstrakt auf die toxischen Eigenschaften des Nikotins abstellen kann. Der Antragsgegner hat zwar zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem unter Einsatz der E-Zigarette verdampften Nikotin um ein hauptsächlich in der Tabakpflanze vorkommendes Alkaloid mit parasympathomimetrischer Wirkung, d.h. ein Nervengift handelt, das wegen seiner blutgefäßverengenden Nebenwirkungen die Gefahr für Thrombose, Herzinfarkt und Raucherbein erheblich steigert (i. E. nachzulesen bei http://de.wikipedia.org/wiki /Nikotin ). Nikotin ist mithin zweifellos geeignet, die Lebensvorgänge im menschlichen Körper (negativ) zu beeinflussen, gleichwohl genügt dies für sich genommen noch nicht, um die Nikotindepots den Arzneimitteln zuzuordnen. Denn neben der objektiven Eignung eines Produktes, auf physiologische Vorgänge im menschlichen Körper einwirken zu können, muss es auch dazu bestimmt sein, diagnostischen oder therapeutischen Zwecken zu dienen (vgl. Rehmann, AMG-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 2 zu § 2 m. w. N.). Die Bestimmung des Verwendungszweckes eines Produktes richtet sich dabei nach objektiven Kriterien, die sich im Wesentlichen in der allgemeinen Verkehrsanschauung widerspiegeln. Diese wiederum wird je nach Art des Produktes u. a. durch dessen Namen, seine Inhaltsstoffe, beigegebene Gebrauchsanweisungen, Packungsaufschriften, Besonderheiten beim Verbrauch, die Werbung, das Forschungs-, Diskussions- und Meinungsbild in der Wissenschaft bestimmt (vgl. EUGH a. a. O. und auch schon BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 -, WRP 2006, 736).
32
Und eben diese Bestimmung des Verwendungszweckes nach Maßgabe der allgemeinen Verkehrsanschauung kann auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes im hiesigen Verfahren noch nicht vorgenommen werden. Aufgrund der Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 22. Juli 2009 (Bl. 56 - 61 der Beiakte), der Stellungnahme des Abgrenzungbeirates des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend Österreichs vom 18. April 2007 (Bl. 83/84 der Gerichtsakte) und des Pharmakologisch- toxikologische Fachgutachtens über die elektrische Zigarette von Liquidshop S.L. des Universitätsprofessors Dr. Bernd Mayer vom 18. November 2010, spricht zwar Überwiegendes dafür, dass auch die vom Antragsteller in seiner „Benachrichtigung“ vom xxx konkret bezeichneten Nikotindepots (E-Liquids) in ihrer Funktionsweise bei Anwendung in Verbindung mit E-Zigaretten in etwa dem Produkt „Nicorette Inhaler“ entsprechen, welches als Arzneimittel zur (Nikotin-)Suchtbekämpfung zugelassen ist. Damit steht aber noch nicht fest, dass auch die Nikotindepots des Antragstellers als Arzneimittel zu qualifizieren sind. Denn den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zufolge werden E-Zigaretten mit Nikotindepots weder von den Herstellern noch durch den Handel als Mittel zur (Nikotin-)Suchtbekämpfung beschrieben oder beworben. Sie sollen vielmehr „gesünderes und breiter anwendbares“ Ersatzgenussmittel für die herkömmliche Zigarette sein. Damit tritt neben die objektive Eignung, bei entsprechender Dosierung wie ein Arzneimittel angewandt zu werden, der vom Hersteller beschriebene Gebrauch, der sich in seiner physiologischen Wirkung von dem des ersetzten Sucht-/Genussmittels – hier der herkömmlichen Zigarette - nicht oder zumindest nicht wesentlich unterscheidet. In solchen Fällen spricht man von sogenannten „Dual-Use-Produkten“, wie es sie beispielsweise auch im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel gibt (vgl. Rehmann, AMG-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 6 zu § 2 m. w. N.). Die Kammer hält es hierbei zwar durchaus für möglich, dass sich eine von der Produktbeschreibung des Herstellers abweichende Verkehrsauffassung herausbilden kann, so etwa im Falle einer sich allgemein bei einem erheblichen Teil der Verbraucher durchsetzenden Zweckentfremdung. Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal es gesicherte Informationen über die marktübliche Verwendung des Produkts aufgrund seiner Neuheit nicht geben kann.
33
Für eine gesicherte Zuordnung des Produktes zu den Arzneimitteln kann auch nicht auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 abgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll in Zweifelsfällen, in denen ein Erzeugnis unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften sowohl unter die Definition von „Arzneimittel“ als auch unter die Definition eines Erzeugnisses fallen kann, dass durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt ist, diese Richtlinie gelten. Selbst wenn man dieser Regelung nicht lediglich deklaratorische Bedeutung beimessen würde und davon ausginge, dass sie auch ohne Umsetzung durch die 14. AMG-Novelle unmittelbar in Deutschland anwendbar wäre, bliebe gleichwohl anhand der oben dargestellten Arzneimitteldefinition zu klären, ob ein so genannter Zweifelsfall vorliegt. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Rehmann, AMG-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 6 zu § 2 m. w. N. und Dr. Rolf-Georg Müller: „Grundfragen des Arzneimittelbegriffs und der Zweifelsregelung“ in NVwZ 2009, 425 ff.) ist es deshalb durch Schaffung dieser Regelung zu keiner grundlegenden Änderung der Produkteinordnungskriterien gekommen, zumal jedenfalls Einigkeit darüber besteht, dass die Einordnung eines Produktes als Arzneimittel auf Verdacht nicht in Betracht kommen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 3 C 21.06 - zit. nach juris und EuGH, Urteil vom 15. November 2007 – C 319/05 (Knoblauchkapseln) - zitiert nach juris).
34
Ob sich die E-Zigarette mit Nikotindepot tatsächlich zum Einsatz als (Suchtbekämpfungs-)Arzneimittel eignet und ob diese Verwendung auch der allgemeinen Verkehrsanschauung entspricht, muss mithin einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
35
Einer Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf es ebenfalls, soweit es um die Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG geht. Danach sind Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) keine Arzneimittel. § 3 Abs. 1 VTabakG definiert Tabakerzeugnisse als Erzeugnisse, die aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellt und zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. Die Anwendung des Ausschlusstatbestandes scheidet nach Auffassung der Kammer nicht bereits deshalb aus, weil das Inhalieren des zerstäubten Nikotin-Glykol-Gemisches nicht wie beim Rauchen auf einem Verbrennungsprozess beruht. Der weit gefasste Tatbestand erfasst jedenfalls auch das Inhalieren eines elektrothermisch erzeugten Dampfgemisches. Klärungsbedürftig erscheint vielmehr die Frage, ob das Nikotin-Glykol-Gemisch unter Verwendung von bzw. aus Rohtabak hergestellt wird. Sollte dies der Fall sein und wären deshalb die Nikotindepots des Antragstellers als Tabakerzeugnisse i. S. v. § 3 Abs. 1 VTabakG anzusehen, bliebe - gegebenenfalls durch Vorlage beim EuGH - zu klären, ob sie mit Blick auf Art. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Richtlinie 89/622/EWG vom 2. Dezember 1989 gleichwohl nicht den Tabakerzeugnissen zugeordnet werden können (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 3 L 115/08 — zit. nach juris).
Ob E-Liquids überhaupt zulassungspflichtig sind, ist meines Erachtens doch überhaupt noch nicht geklärt. Oder habe ich was übersehe?
#790
mach einen anderen Aufkleber auf dein Fläschchen. Traurig aber wahr. Wir knallen uns koffeinhaltge Shampoos auf den Kopf, kleben uns Nikotinpflaster auf den Po,rauchen usw., alles in Ordnung, aber dampfen dürfen wir nicht....
#794
.
hier nochmal offiziell http://www.mgepa.nrw.de/mediapool/pdf/pr...E-Zigarette.pdf
Zitat von Sommerwind
So schnell bewegt man sich außerhalb der Legalität. Gestern Morgen war unsere Dampfer-Welt noch in Ordnung. Und jetzt?
Gibt es eigentlich auch einen Polizei-Smiley mit Handschellen? *such*
Man kann sich auch blöd stellen. Lesen wir etwa jeden Tag Zeitung - oder hören Nachrichten? NÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖ - NOCH kann uns niemand was. Wir sind unbescholtene Bürger, die Rücksicht nehmen auf unsere Umgebung, die aus vielen NR besteht. ALso ich bin mir keiner Schuld bewusst. Es ist MEIN Körper und solange ich niemandem damit schade (und das tat ich aber mit Pyros - tue es im Moment leider wieder) ist das meine Sache und Schluß. Wie gesagt: BLÖD STELLEN.........och, echt? Habe ich nicht gewusst. Warum denn das? Wer ist Frau Steffens??? Kenne ich nicht
Lesen
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/...html?nn=1011772
Anlage 1 und dann zu Punkt 7
„Das BfArM erreichten in den letzten Monaten mehrfach Anfragen, ob die E-Zigaretten als Arzneimittel einzustufen sind und ob es zugelassene Produkte zur inhalativen Anwendung gibt (...) Die E-Zigarette wird derzeit als Genussmittel vertrieben. Die Abgrenzungsfrage, ob dies zulässig ist, liegt nicht im Verantwortungsbereich des BfArM.“
#798
Zitat von TomCat
Download: NRW-Faketicker (PDF)
Um mal zu zeigen, wie schlau Regierende eigentlich sind, von denen wir uns was sagen lassen müssen, immer wieder schön.Zitat
Lobbyismus Abteilung gegen Tabak
Antiemanzipation, Gesundheitsschädigung und junges Sterben
TomCat
Fragen und Antworten zur Pfeife
(Stand: 17. Dezember 2011)
Gilt ab sofort ein Verbot für die Pfeife?
Verboten ist der Verkauf nikotinhaltigen Tabaks, also Dosen, Päckchen mit Nikotin als Inhalationsstoff für den Betrieb einer Pfeife. Die so genannten Tabake mit Nikotin fallen unter das Bundesarzneimittelgesetz und sind deshalb zulassungspflichtig. Eine Zulassung existiert aber nicht. Wird eine Pfeife mit einem nikotinhaltigen Tabak befüllt, erfüllt die Pfeife die Funktion als Applikator eines Arzneimittels und fällt damit unter das Medizinproduktegesetz.
Weshalb fallen Pfeifen unter das Arzneimittelgesetz?
Da durch das Inhalieren des Nikotins die physiologischen Funktionen im menschlichen Körper in nennenswerter Weise beeinflusst werden können, sind die nikotinhaltigen Tabake so genannte Funktionsarzneimittel.
Wer ist dafür zuständig, den Verkauf illegaler Tabake und illegaler Pfeifen zu untersagen?
Zuständig sind die Aufsichten der Bezirksregierungen, Kreise und kreisfreien Städte. Durch einen entsprechenden Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums haben sie heute (16.12.2011) die Information über die geltenden Rechtgrundlagen erhalten, um die Menschen vor Ort entsprechend aufzuklären, den Verkauf zu untersagen und Verstöße mit Sanktionen zu ahnden. Wer nicht-zugelassene Arzneimittel in den Verkehr bringt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Wird jetzt flächendeckend in Nordrhein-Westfalen kontrolliert, ob illegale Pfeifen und illegale Tabake verkauft werden?
Über die Kontrollen vor Ort entscheiden die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung.
Die herkömmliche E-Zigarette ist gesundheitsgefährdend. Trifft das auf die nikotinhaltige Pfeife auch zu?
Schäden für die Gesundheit können auch bei der Pfeife nicht ausgeschlossen werden.
Ist denn das Inhalieren von nikotinfreien Stoffen durch die Pfeife unbedenklich?
Davon können wir derzeit nicht ausgehen. Das Deutsche Krebsforschungszentrum weist beispielsweise darauf hin, dass bei der Pfeife der Verdacht auf eine Belastung der Innenraumluft durch atemwegreizende sowie allergieauslösende Substanzen bestehe.
Gilt das gesetzliche E-Zigarettenverbot auch für Pfeifen?
Gegenwärtig ist noch nicht hinreichend belegt, ob durch den bei der Nutzung der Pfeife entstehenden Rauch auch Personen gefährdet sind, die sich im gleichen Raum wie die Nutzerin oder der Nutzer der Pfeife aufhalten. Angesichts dieser Sachlage wird die Nutzung der Pfeife in Nichtraucherbereichen derzeit für sehr bedenklich gehalten. Bis auf Weiteres wird deshalb der Gebrauch von Pfeifen in Räumen, in denen nach dem Nichtdampferschutz TomCats ein Rauchverbot gilt, als nicht zulässig betrachtet.
Gruß
TomCat
Faketicker gepostet und per Mail verbreitet - mit dem Zusatz :
Eil-Tickermeldung - Zigaretten nur noch in der Apotheke erhältlich - Preise steigen auf über 15 € pro Packung !
Pfeifen und Zigaretten ab jetzt auch nur noch in der Apotheke erhältlich - Umsetzung ab nächsten Jahr geplant !
Mal schauen was abgeht wenn wir mal annehmen das das Ganze dann auf Zigaretten auch zu trifft ...8)
#800
Hallo,
nach Recherche habe ich diesen Beitrag beim deutschen Ärzteblatt gefunden, der für uns Händler interessant ist:
Gesundheitsministerin Steffens warnt vor E-Zigaretten
Düsseldorf – Der Verkauf von E-Zigaretten mit nikotinhaltigen Kartuschen ist in Nordrhein-Westfalen verboten. „Was derzeit auf dem Markt ist, ist nicht zugelassen“, sagte Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) am Freitag in Düsseldorf. Per Erlass informierte die Landesregierung am Freitag die Bezirksregierungen darüber, dass sie gegen den unberechtigten Verkauf vorgehen können.
Die Kartuschen mit nikotinhaltigen Inhalten fallen nach Ansicht der Ministerin unter das Arzneimittelschutzgesetz. Damit benötigen sie eine spezielle Zulassung, die es im Moment jedoch nicht gibt. Verkäufer müssten nun mit Geld- und sogar Freiheitsstrafen rechnen, wenn sie die Geräte trotz des Verbots weiter verkaufen. Nikotinfreie Kartuschen und E-Zigaretten ohne Nikotin sind von dieser Maßnahme nicht betroffen.
Krankenkasse fordert Warnhinweise
Gleichzeitig warnte die Ministerin vor gesundheitlichen Risiken durch die elektronischen Zigaretten. „Es ist nicht die gesunde Alternative“, sagte Steffens. Untersuchungen zu Belastungen für Konsumenten, ob aktiv oder passiv, lägen aber noch nicht vor.
Das Nichtraucherschutzgesetz müsse daher nicht geändert werden, betonte Steffens. Bei einer Konferenz der Gesundheitsminister im kommenden Jahr will Steffens ihr Vorgehen mit anderen Ministerien abstimmen.
Der Nikotinkonsum sei mindestens genauso hoch wie bei herkömmlichen Zigaretten, teilte die Techniker Krankenkasse am Freitag unter Berufung auf eine Studie mit. Über weitere Inhaltsstoffe gebe es jedoch kaum Erkenntnisse. Daher fordert die Versicherung Warnhinweise.
Bei der E-Zigarette oder elektronischen Zigarette wird eine mit Nikotin und Aromastoffen versetzte Trägerflüssigkeit durch eine kleine Heizspirale erhitzt. Es entsteht ein dem Rauch ähnliches Dampfgemisch, das der Raucher inhaliert. © dapd/aerzteblatt.de
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