Verwaltungsgericht Köln, das Urteil

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22.04.2012 10:03
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#26 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von ViPER


Borsti, ich denk´ Ecoreal - Snoke hat Az. 16 L 2043/11 ? Ich zitiere dich mal aus dieser Quelle und da schreibst du selber, dass Az.: 7 K 3169/11, um das es ja hier in diesem Thread geht, noch nicht rechtskräftig ist:


Zitat von Borsti
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Ecoreal Gmbh (Snoke) klagt am Beschl. v. 16.01.2012, Az. 16 L 2043/11 vor dem VG Düsseldorf gegen den Erlass und die Aussagen von Steffens
Verliert den Fall und geht in Berufung vor dem OVG Münster welches am 20.3.2012 einen rechtlichen Hinweis an MGEPA (steffens) rausschickt.
Urteil ist noch offen
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VG Köln wird am 2.4.2012 (Az.: 7 K 3169/11) von Supersmoke gewonnen
Supersmoke ist kein Arzneimittel, Urteil noch nicht rechtskräftig
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Shopbetreiber klagt am 12.4.2012 vor dem VG Düsseldorf gegen Verkaufsverbot
Wuppertal zieht verkaufsverbot zurück.
Hier wird der zoll jetzt wohl jetzt die konfiszierten 15.000 Liquids wieder von Frankfurt nach Wuppertal bringen dürfen.
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Stimmt habe die Hersteller verdreht aber es ist nicht das Urteil vom OVG Münster, sprich es kann noch Berufung eingelegt werden, darauf wollte ich hinaus.
Ich glaube die Frist für eine Berufung beträgt 4 wochen wäre dann also noch bis zum 30.4. fristgemäss...



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22.04.2012 10:06 (zuletzt bearbeitet: 22.04.2012 10:08)
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#27 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von Borsti
Stimmt habe die Hersteller verdreht aber es ist nicht das Urteil vom OVG Münster, sprich es kann noch Berufung eingelegt werden, darauf wollte ich hinaus.
Ich glaube die Frist für eine Berufung beträgt 4 wochen wäre dann also noch bis zum 30.4. fristgemäss...



Ja, steht ja auch unter 188:

Zitat von 7_K_3169_11urteil20120320
Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der streitgegenständlichen Abgrenzungsfragen zugelassen, § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO.



In Berufung kann also gegangen werden. Damit ist die Diskussion auf dem gleichen Stand wie anfang April.


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22.04.2012 10:09
avatar  Borsti
#28 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von ViPER

Ja, steht ja auch unter 188:

"Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der streitgegenständlichen Abgrenzungsfragen zugelassen, § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO."

In Berufung kann also gegangen werden. Damit ist die Diskussion auf dem gleichen Stand wie anfang April.




Jein, wir sind einige Tage dichter an dem Urteil vom zuständigen OVG Münster und wenn das bei der Snoke zu einem ähnlichen Urteil kommt dürfte eine Berufung wohl eher nicht angenommen werden.



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22.04.2012 10:10
#29 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Kosten und Vollstreckung
§ 167; Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

Das Gerichturteil ist rechtskräftig. Schon seit dem 20.03.2012.

Viele Grüße
Rolf


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22.04.2012 10:12
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#30 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von Borsti

Zitat von ViPER

Ja, steht ja auch unter 188:

"Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der streitgegenständlichen Abgrenzungsfragen zugelassen, § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO."

In Berufung kann also gegangen werden. Damit ist die Diskussion auf dem gleichen Stand wie anfang April.




Jein, wir sind einige Tage dichter an dem Urteil vom zuständigen OVG Münster und wenn das bei der Snoke zu einem ähnlichen Urteil kommt dürfte eine Berufung wohl eher nicht angenommen werden.




Dürfte, könnte, sollte ... in diesem Thread wird eine Euphorie versprüht, als wenn die Sache ausgestanden und gewonnen ist. Das ist sie aber nun mal nicht. Darauf wollte ich nur dezent hinweisen. Es bleibt die gleiche Diskussion wie in dem von mir genannten Thread.


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22.04.2012 10:20 (zuletzt bearbeitet: 22.04.2012 10:21)
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#31 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von Kiradampf
Kosten und Vollstreckung
§ 167; Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

Das Gerichturteil ist rechtskräftig. Schon seit dem 20.03.2012.



Der Zusatz "8. Buch der Zivilprozessordnung", in dem es um Zwangsvollstreckung geht, bezieht sich in meinen Augen auf die Prozesskosten. Soweit ich das in Erinnerung habe, wird ein Urteil erst dann rechtskräftig, wenn die Berufung abgelehnt wurde. In diesem Fall ist die Berufung aber zulässig.


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22.04.2012 10:21
#32 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Hüter des HwV

Zitat von Kiradampf
Das beste wurde noch nicht gesagt.

Kein Hinweis, kein Beschluss – das ist ein Gerichtsurteil.
Die E-Zigarette und Nikotin liquid ist und wird nicht als Arzneimittel eingestuft.



Langsam, das Urteil ist nicht automatisch allgemeingültig für alle e-Zigaretten und alle Liquids.

Auch wenn sich die Urteilsbegründung teils allgemeingültig liest, gilt doch das Urteil an sich:
"Im Übrigen wird festgestellt, dass die Produkte T. G. NORMAL, T. G. LIGHT und T. G. MENTHOL keine Arzneimittel sind, und dass das Produkt T. (elektronische Zigarette) kein Medizinprodukt ist."

Hey .. Tür zu, es zieht!

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22.04.2012 10:23
avatar  Borsti
#33 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von Kiradampf
Kosten und Vollstreckung
§ 167; Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

Das Gerichturteil ist rechtskräftig. Schon seit dem 20.03.2012.




Boah verdreht bitte nicht irgendwas, das Urteil ist vom 2.4. und kann somit nicht schon am 20.3. rechtskräftig sein.

Am 20.3. hat das OVG Münster in einem anderen Verfahren einen rechtlichen Hinweis an das Mgepa (Steffens) geschickt...



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22.04.2012 10:23
#34 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Moderatorin
22.04.2012 10:24
avatar  akrab
#35 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von maxmarti
Hm, weiss jemand ob auf dieses Urteil Berufung eingelegt wurde.
Wie lange ist denn die Frist für eine Berufung?



Zu 1: Weiß ich nicht
Zu 2: Die ist für dieses Urteil gestern abgelaufen


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22.04.2012 10:32
avatar  Borsti
#36 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von akrab

Zitat von maxmarti
Hm, weiss jemand ob auf dieses Urteil Berufung eingelegt wurde.
Wie lange ist denn die Frist für eine Berufung?



Zu 1: Weiß ich nicht
Zu 2: Die ist für dieses Urteil gestern abgelaufen




Woher weist du das, meines wissens nach gillt eine 4 wochen frist...
damit wäre es aber der 30.4.



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22.04.2012 10:44
#37 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
22.04.2012 10:45
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#38 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Wiso 30.4. Borsti? Das Urteil ist doch vom 20.03.2012. Also wäre letzter Berufungstermin 17.4. gewesen. Nur wissen wir nicht, ob in Berufung gegangen wurde und wenn ja, wie es ausgegangen ist, weil der Presseverteiler von http://www.justiz.nrw.de/ ein Stückchen hinterherhinkt. Und solange darüber niemand Infos hat, ist das Urteil auch nicht rechtskräftig.


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22.04.2012 10:46
avatar  akrab
#39 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Aus einem anderen Forum.

Zitat
OK.. gestern war die "4-Wochen-Frist" um, deshalb wurde das Urteil jetzt veröffentlicht (wenn ich nur wüsste ob Berufung eingelegt wurde...)


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22.04.2012 10:47 (zuletzt bearbeitet: 22.04.2012 10:48)
avatar  Adjua
#40 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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ich bin auch keine Juristin aber Tante Wiki weiß was dazu:

Zitat
Formelle Rechtskraft
Formelle Rechtskraft bedeutet Unanfechtbarkeit. Zulässige Rechtsmittel hindern den Eintritt der (formellen und materiellen) Rechtskraft (Suspensiveffekt). Zu den Rechtsmitteln zählen insbesondere Berufung und Revision. Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn es kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung gibt (vgl. § 705 ZPO). Das ist der Fall, wenn die zur Einlegung von Rechtsmitteln Berechtigten die hierfür vorgesehene Frist verstreichen lassen, darauf verzichten (Rechtsmittelverzicht) oder ein solches nicht vorgesehen ist, insbesondere, weil die letzte Instanz entschieden hat. Dass außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Verfassungsbeschwerde noch eingelegt werden können, hindert die Rechtskraft nicht.[1]

Die eingetretene formelle Rechtskraft kann nur ausnahmsweise nachträglich wieder entfallen. Bei unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist kann nachträglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO, §§ 44 ff. StPO) gewährt werden. Unter engen Voraussetzungen kann das Verfahren wiederaufgenommen werden (§§ 578 ff. ZPO, §§ 359 ff. StPO). Auch auf eine Verfassungsbeschwerde hin kann eine rechtskräftige Entscheidung aufgehoben werden, § 95 BVerfGG.



Heißt für mich auf Deutsch, da kann man nicht mehr dagegen berufen, außer unter sehr besonderen Umständen und das, was sich aus dem Urteil ergibt, muß vollstreckt werden.

Zitat

Materielle Rechtskraft

Materielle Rechtskraft bedeutet inhaltliche Bindungswirkung in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Sicht. Sie setzt den Eintritt formeller Rechtskraft voraus und legt sämtliche Gerichte und die Parteien auch in späteren Prozessen auf die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge fest. Dies soll unter anderem sich widersprechende Urteile verhindern und Rechtssicherheit für die Parteien schaffen. Auf Dritte, die am Verfahren nicht beteiligt waren, erstreckt sich die Bindung dagegen grundsätzlich nicht (vgl. § 325 ZPO).

Im Zivilprozess ist es dann grundsätzlich nicht mehr erlaubt, dasselbe Begehren (denselben Streitgegenstand bzw. prozessualen Anspruch) noch einmal zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen (ne bis in idem). Außerdem ist in einem späteren Prozess, wenn sich die entschiedene Frage vorfrageweise für einen anderen Anspruch stellt (Präjudizialität) das Gericht an die Feststellung gebunden. Dabei erstreckt sich die Rechtskraft regelmäßig nur auf den erhobenen Anspruch; die Urteilsgründe erwachsen hingegen nicht in Rechtskraft (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO).



Soweit ich das verstehe, heißt das nicht - so wie in den USA - daß ein Prozess gegen einen anderen Händler zwingend gleich ausgehen würde.


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22.04.2012 10:54
avatar  Borsti
#41 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von Luisette
Borsti, das Urteil ist vom 20.03.2012.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_ko...il20120320.html




Ok auch grad nochmal geschaut aber was mich ziemlich wundert ist das der vorläufige Beschluss ohne Urteilsbegründung das Datum 2.4. trug...
Also eins von beiden muss ein Fehler gewesen sein.



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22.04.2012 19:47
#42 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Moderatorin

Ich denke, dass die übrigen VGs sich auch diesem Entscheid gerne anschliessen und sogar berufen sollte es sich in anderen Bundesländern zu ähnlichen Klagen kommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das OVG sich anders entscheiden wird.

Ich sehe dieses "Urteil" sehr positiv, es muss einfach Kreise ziehen.

22.04.2012 20:15
avatar  Adjua
#43 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von heimchen
Ich denke, dass die übrigen VGs sich auch diesem Entscheid gerne anschliessen und sogar berufen sollte es sich in anderen Bundesländern zu ähnlichen Klagen kommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das OVG sich anders entscheiden wird.

Ich sehe dieses "Urteil" sehr positiv, es muss einfach Kreise ziehen.



Ich sehe das ja auch positiv. Aber im Fernsehen werden wir immer mit dem angloamerikanischen Rechtssystem konfrontiert, da haben solche Entscheidungen nochmal eine ganz andere Tragweite. Dort muß sich ein Richter tatsächlich an früheren Entscheidungen von Kollegen in gleichen Fällen orientieren.

Frage an die Juristen: Das war aber jetzt nicht die letzte Instanz, oder? Ich meine, richtig ausjudiziert ist es doch erst, wenn die beiden Parteien bis zur letzten Instanz gehen, oder ist das in dem Fall gleichwertig?


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22.04.2012 20:24
avatar  Borsti
#44 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von heimchen
Ich denke, dass die übrigen VGs sich auch diesem Entscheid gerne anschliessen und sogar berufen sollte es sich in anderen Bundesländern zu ähnlichen Klagen kommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das OVG sich anders entscheiden wird.

Ich sehe dieses "Urteil" sehr positiv, es muss einfach Kreise ziehen.



Da würde ich lieber etwas zurück rudern, beim OVG Münster ist keine einfache Feststellungsklage anhängig sondern ein Faustschlag ins Gesicht einer Frau Steffens.
Darin geht es ja nicht um eine Dampfe sondern darum das der Erlass rechtswidrig ist und Steffens nicht in dem Umfang hätte warnen dürfen, wie es scheint greift das OVG Münster allerdings noch tiefer hinein und kehrt so einiges gleich mit aus dem weg...

Schau dir mal das Urteil vom VG Düsseldorf an wo der Hersteller verloren hat, darin ging es um einen Maulkorb für Steffens.



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22.04.2012 20:26
#45 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Moderatorin

Zitat von Adjua

Frage an die Juristen: Das war aber jetzt nicht die letzte Instanz, oder? Ich meine, richtig ausjudiziert ist es doch erst, wenn die beiden Parteien bis zur letzten Instanz gehen, oder ist das in dem Fall gleichwertig?




Wenn das Urteil rechtskräftig ist, gibt es keine höhere Instanz mehr.

22.04.2012 20:39
avatar  Adjua
#46 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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In dem Fall natürlich nicht, aber wäre das Urteil einer höheren Instanz für weitere ähnliche Fälle bindender? Oder ist das jetzt (bezüglich anderer Fälle) dasselbe wie ein OGH-Urteil?


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22.04.2012 20:44
#47 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Moderatorin

Ok, ok. Vielleicht habe ich mich ein wenig blenden lassen von der Euphorie vieler Foris auch aus anderen Dampferforen. Auch hiess es, dass dieses Urteil absolut wegweisend ist. Und auch wenn der Entscheid des OVG Münster nicht genau denselben Wortlaut enthält, wäre das Ergebnis dasselbe. Ich habe mich deshalb auch gewundert, dass hier der Feedback relativ bescheiden war.

Ich habe dann nochmals das Ganze durchgelesen und fand eigentlich, dass die Richter wirklich sachlich sogar irgendwie Pro-Dampfer und in unserem Sinne argumentierten. Ist zwar relativ schwieriger Text aber innerlich habe ich wirklich applaudiert.

Bin ich jetzt wirklich zu "blauäugig"?

22.04.2012 21:00
avatar  roxel
#48 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von SirHuckleberry

Zitat von Kiradampf
Das beste wurde noch nicht gesagt.

Kein Hinweis, kein Beschluss – das ist ein Gerichtsurteil.
Die E-Zigarette und Nikotin liquid ist und wird nicht als Arzneimittel eingestuft.



Langsam, das Urteil ist nicht automatisch allgemeingültig für alle e-Zigaretten und alle Liquids.

Auch wenn sich die Urteilsbegründung teils allgemeingültig liest, gilt doch das Urteil an sich:
"Im Übrigen wird festgestellt, dass die Produkte T. G. NORMAL, T. G. LIGHT und T. G. MENTHOL keine Arzneimittel sind, und dass das Produkt T. (elektronische Zigarette) kein Medizinprodukt ist."




Vollkommen richtig, das ist eine Einzelfall-Entscheidung und die gilt nur für diejenigen Produkte, die in der Klageschrift benannt wurden. Das ist also nicht pauschal auf alle eZigaretten übertragbar.


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22.04.2012 21:06
avatar  roxel
#49 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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Zitat von Adjua

Zitat von heimchen
Ich denke, dass die übrigen VGs sich auch diesem Entscheid gerne anschliessen und sogar berufen sollte es sich in anderen Bundesländern zu ähnlichen Klagen kommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das OVG sich anders entscheiden wird.

Ich sehe dieses "Urteil" sehr positiv, es muss einfach Kreise ziehen.



Ich sehe das ja auch positiv. Aber im Fernsehen werden wir immer mit dem angloamerikanischen Rechtssystem konfrontiert, da haben solche Entscheidungen nochmal eine ganz andere Tragweite. Dort muß sich ein Richter tatsächlich an früheren Entscheidungen von Kollegen in gleichen Fällen orientieren.

Frage an die Juristen: Das war aber jetzt nicht die letzte Instanz, oder? Ich meine, richtig ausjudiziert ist es doch erst, wenn die beiden Parteien bis zur letzten Instanz gehen, oder ist das in dem Fall gleichwertig?




Amerikanisches Recht kannst Du hier vergessen, das läuft bei uns nur im Fernsehen. Schau dir einfach den Rechtszug an:

"Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts besteht einerseits das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung, über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Lehnt es den Antrag ab oder verwirft ihn, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Gibt es dem Antrag statt, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. Das Verwaltungsgericht kann auch selbst die Berufung zulassen. Ferner ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision möglich, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter zustimmen; eine solche Sprungrevision führt das Verfahren direkt zum Bundesverwaltungsgericht.

Gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die keine Urteile sind (beispielsweise einstweilige Anordnungen als Beschlüsse in Eilverfahren) gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese Rechtsbehelfe werden vom Oberverwaltungsgericht entschieden.

Ein besonderes, in allen Instanzen gegebenes Rechtsmittel ist die Anhörungsrüge, mit der eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt werden kann, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung nicht gegeben ist."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgericht_Deutschland


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22.04.2012 21:37
#50 RE: Verwaltungsgericht Köln, das Urteil
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„Darin geht es ja nicht um eine Dampfe sondern darum das der Erlass rechtswidrig ist und Steffens nicht in dem Umfang hätte warnen dürfen, wie es scheint greift das OVG Münster allerdings noch tiefer hinein und kehrt so einiges gleich mit aus dem weg... „

Sehe ich auch so.

Babsi und Co. haben den „Beschluss“ vom Verwaltungsgericht Köln als Peanuts abgetan.

Der vermeintliche Peanuts war ein Grundsatzurteil, eine Grundsatzentscheidung, die andere Gerichte in ihrer zukünftigen Entscheidungsfindung bindet. Wenn ich richtig informiert bin, von drei Berufsrichtern befürwortet, ausgesprochen, unterschrieben und vollstreckt.

Weitere Rechtsmittel ?
„Die Berufung/Revision muss frist- und formgemäß eingelegt und begründet worden sein, s. §§ 522 I, 520 ZPO. Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, wird sie als unzulässig verworfen, s. § 522 I 2 ZPO. Wenn die Begründung der Berufung/Revision keine Aussicht auf Erfolg der Berufung erkennen lässt und die Sache auch sonst keine rechtliche Bedeutung hat, wird die Berufung/Revision zurückgewiesen, s. § 522 II ZPO.“

Die Richter haben ein paar Fakten zutage gebracht, die den Beschuldigten(Behörde) nicht mehr glaubhaft erscheinen lassen.

Viele Grüße
Rolf


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