Verwaltungsgericht Köln, das Urteil

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21.04.2012 22:00
#1
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Viele Grüße
Rolf


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21.04.2012 22:14
avatar  Andy65
#2
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Auch die Zulassungsvoraussetzungen für Arzneimittel zeigen, dass es sich grundsätzlich um Mittel mit therapeutischer Zweckbestimmung handeln muss; denn die erforderliche wissenschaftliche Begründung der Wirksamkeit in einem bestimmten Anwendungsgebiet (Indikation), § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG, läuft ins Leere, wenn der Hersteller ein derartiges Anwendungsgebiet überhaupt nicht beansprucht.
180

Diese medizinische Zweckbestimmung fehlt dem vorliegenden Produkt. Es handelt sich um ein Genussmittel, das die Zigarette ersetzen soll und Nikotingenuss ohne die schädlichen Wirkungen des Tabakrauchs ermöglichen soll.
181

Handelt es sich somit bei den streitgegenständlichen nikotinhaltigen Behältnissen nicht um Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG, kommt es auf die Frage, ob es sich um Tabakerzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG handelt, nicht mehr an. Die Kammer neigt jedoch zu der Auffassung, dass es sich bei den vorliegenden neuartigen nikotinhaltigen Erzeugnissen nicht um Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes handelt, auch wenn die Erzeugnisse nach Angaben der Klägerin zu 2. aus Tabak hergestelltes Nikotin enthalten. Denn das vorläufige Tabakgesetz ist nach seinem Sinn und Zweck nicht auf isolierte Einzelstoffe in einer bisher unbekannten Zubereitungsart und mit einer nicht hinreichend erforschten Form der Freisetzung und Resorption ausgerichtet,
182

vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 09.06.2008 - 3 L 115/08 - ; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.10.2011 - 4 L 191/11 - ; Bundesamt für Verbraucherschutz, Ablehnungsbescheid vom 21.11.2008, Bl. 79 d. A.; a.A. Müller, in: Müller/Kügel/Hofmann, AMG, 2012, § 2 Rn. 192.


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21.04.2012 22:21
avatar  kasten
#3
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21.04.2012 22:22
avatar  rav160
#4
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Da werden jetzt viele Koffer gepackt und gegrübelt wie man die inkl. den Steuern doch noch bekommt ;)


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21.04.2012 22:22
avatar  Navy_Lifeguard ( gelöscht )
#5
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Navy_Lifeguard ( gelöscht )

juhuuuuu


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21.04.2012 22:29 (zuletzt bearbeitet: 21.04.2012 22:29)
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#6
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( gelöscht )

Ist das nicht die Supersmoke-Geschichte und wurde Ende März unter anderem in diesem Thread diskutiert: Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht ?
In dem Link von Kiradampf steht doch "Datum: 20.03.2012" und dieses Urteil war doch noch nicht rechtskräftig. Oder liege ich jetzt komplett daneben? Ist schon spät und logisch denken fällt mir gerade ein wenig schwer


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21.04.2012 22:30
#7
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Zitat von ViPER
Ist das nicht die Supersmoke-Geschichte und wurde Ende März unter anderem in diesem Thread diskutiert: Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht ?
In dem Link von Kiradampf steht doch "Datum: 20.03.2012" und dieses Urteil war doch noch nicht rechtskräftig. Oder liege ich jetzt komplett daneben? Ist schon spät und logisch denken fällt mir gerade ein wenig schwer




Genau so du siehst also noch recht klar


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21.04.2012 22:32
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#8
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( gelöscht )

Zitat von Artamaris
Genau so du siehst also noch recht klar


Na dann bin ich ja beruhigt ... *prost*


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21.04.2012 22:33
avatar  Trucky
#9
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Das Urteil war tatsächlich vom 20.03.
Nur der genaue Wortlaut des Urteils war nicht bekannt aber dafür Hammer-Geil.

Wer Rechtschreibfehler findet darf sie gerne behalten.


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21.04.2012 22:37
#10
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jetzt bleibt ja nur noch die Einstufung als Genussmittel übrig.
Tabak- und Arzneimittelgesetz sind vom Tisch.


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21.04.2012 22:50
#11
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Bis auf weiteres wird da gar nichts mehr eingestuft. Es geht jetzt nur noch um Schadensbegrenzung. Die Justiz hat die Notbremse gezogen.

Viele Grüße
Rolf


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21.04.2012 22:55
#12
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Zitat von ViPER

Zitat von Artamaris
Genau so du siehst also noch recht klar


Na dann bin ich ja beruhigt ... *prost*






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21.04.2012 23:34
avatar  Janette
#13
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Ich habe jetzt Kopfschmerzen vom lesen. Man, ist das ein langes Schreiben.

Am Besten ist ja wohl, dass fast alle Argumente und Belege der Gegenseite in genau andere Richtungen gingen. Tja, der Schuss ging extrem nach hinten los...

Lieb Gruß

Enttäuschung ist das Ende einer Täuschung


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21.04.2012 23:47
#14
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Moderatorin

Es lohnt sich aber das mal durchzulesen, wirklich.

Der/Die Richter haben wirklich alles, auch diese Studien (von den Gegnern) so richtig auseinander genommen und analysiert und quasi im Keim erstickt.

Egal was die Presse von nun an wieder an Copy/Paste von früher veröffentlicht, zu jedem Argument kann man jetzt aus diesem Urteil das Passende zitieren.

Aus meiner Sicht, ein wirklicher Sieg und ein echter Schlag ins Gesicht für unsere "Holden"+Gefolge.

Und das ist auch ein Verdienst aller Dampfer hier, die sich so sehr eingesetzt, recherchiert, demonstriert und überhaupt....in irgendeiner Weise für die Sache gekämpft haben.

Also ich gebe einen aus....


Das ist wirklich Grund zur Freude

21.04.2012 23:47 (zuletzt bearbeitet: 21.04.2012 23:47)
#15
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Bilder Upload

Kopfschmerzen habe ich jetzt nicht bekommen, aber der Text ist wirklich elend lang.
Wenn das OVG Münster nun in die gleiche Kerbe schlägt (was zu erwarten ist), können wir für kurze Zeit aufatmen.

Bin nur auf die EU-Entscheidung gespannt.


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22.04.2012 00:01
avatar  XBabsX
#16
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Das soll ich nun verstehen ???? Manno ist das schwierig um nicht zu sagen
Nun ja , mir ist nun klar, daß es kein Arzneimittel ist, aber ein Einspruch gegen das Urteil zugelassen wird.....
Es geht also weiter


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22.04.2012 00:03
avatar  XBabsX
#17
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Zitat von Ruebendampfer
Kopfschmerzen habe ich jetzt nicht bekommen, aber der Text ist wirklich elend lang.
Wenn das OVG Münster nun in die gleiche Kerbe schlägt (was zu erwarten ist), können wir für kurze Zeit aufatmen.

Bin nur auf die EU-Entscheidung gespannt.



Manno immer die EU....was soll man von denen erwarten ???? Die EU ist für mich ein geldfressender Moloch in dem abgehalfterte
Politiker dumme Entscheidungen treffen


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22.04.2012 00:40
#18
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der satz gefällt mir am besten...zitat:
Unabhängig davon genügt es nicht festzustellen, dass die E-Zigarette zur Linderung von Entzugserscheinungen geeignet ist. Diesen Zweck erfüllt auch eine normale Zigarette, ohne dass diese hierdurch zu einem Raucherentwöhnungsmittel wird.

✦✦✦ Keine Lust dem Geld hinterher zu rennen...wenn es was von mir will, soll s gefälligst zu mir kommen... ✦✦✦


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22.04.2012 00:48
avatar  Janette
#19
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Soweit ich das verstanden habe, weist der Richter darauf hin, dass er das Urteil im Sinne des EuGh fällt, da dort ebenfalls bald die Entscheidung fallen wird.

Für mich klang das so, als ob der Richter schon die Richtung weiß die der EuGh einschlagen wird. Das kann natürlich auch nur Wunschdenken sein...

Lieb Gruß

Enttäuschung ist das Ende einer Täuschung


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22.04.2012 09:02 (zuletzt bearbeitet: 22.04.2012 09:04)
avatar  Borsti
#20
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Zitat von Artamaris

Zitat von ViPER
Ist das nicht die Supersmoke-Geschichte und wurde Ende März unter anderem in diesem Thread diskutiert: Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht ?
In dem Link von Kiradampf steht doch "Datum: 20.03.2012" und dieses Urteil war doch noch nicht rechtskräftig. Oder liege ich jetzt komplett daneben? Ist schon spät und logisch denken fällt mir gerade ein wenig schwer




Genau so du siehst also noch recht klar





NEIN ist es nicht, dies ist das urteil von Ecoreal und der Snoke, das Urteil vom OVG ist noch ausstehend.
Wobei das OVG Münster das zuständige Berufungsgericht ist welches ja schon einen rechtlichen Hinweis an Steffens geschickt hat das die E-Zigarette keinArzneimittel ist...



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22.04.2012 09:20
#21
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Hm, weiss jemand ob auf dieses Urteil Berufung eingelegt wurde.
Wie lange ist denn die Frist für eine Berufung?


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22.04.2012 09:26
#22
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Das beste wurde noch nicht gesagt.

Kein Hinweis, kein Beschluss – das ist ein Gerichtsurteil.
Die E-Zigarette und Nikotin liquid ist und wird nicht als Arzneimittel eingestuft.

Viele Grüße
Rolf


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22.04.2012 09:37
#23
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Maxmarti@ „Hm, weiss jemand ob auf dieses Urteil Berufung eingelegt wurde.
Wie lange ist denn die Frist für eine Berufung?“

Zeile 187 „Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.“

Das Gerichturteil ist rechtskräftig.

Viele Grüße
Rolf


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22.04.2012 09:45 (zuletzt bearbeitet: 22.04.2012 09:47)
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#24
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( gelöscht )

Zitat von Borsti

Zitat von Artamaris

Zitat von ViPER
Ist das nicht die Supersmoke-Geschichte und wurde Ende März unter anderem in diesem Thread diskutiert: Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht ?
In dem Link von Kiradampf steht doch "Datum: 20.03.2012" und dieses Urteil war doch noch nicht rechtskräftig. Oder liege ich jetzt komplett daneben? Ist schon spät und logisch denken fällt mir gerade ein wenig schwer




Genau so du siehst also noch recht klar





NEIN ist es nicht, dies ist das urteil von Ecoreal und der Snoke, das Urteil vom OVG ist noch ausstehend.
Wobei das OVG Münster das zuständige Berufungsgericht ist welches ja schon einen rechtlichen Hinweis an Steffens geschickt hat das die E-Zigarette keinArzneimittel ist...




Borsti, ich denk´ Ecoreal - Snoke hat Az. 16 L 2043/11 ? Ich zitiere dich mal aus dieser Quelle und da schreibst du selber, dass Az.: 7 K 3169/11, um das es ja hier in diesem Thread geht, noch nicht rechtskräftig ist:


Zitat von Borsti
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Ecoreal Gmbh (Snoke) klagt am Beschl. v. 16.01.2012, Az. 16 L 2043/11 vor dem VG Düsseldorf gegen den Erlass und die Aussagen von Steffens
Verliert den Fall und geht in Berufung vor dem OVG Münster welches am 20.3.2012 einen rechtlichen Hinweis an MGEPA (steffens) rausschickt.
Urteil ist noch offen
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VG Köln wird am 2.4.2012 (Az.: 7 K 3169/11) von Supersmoke gewonnen
Supersmoke ist kein Arzneimittel, Urteil noch nicht rechtskräftig
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Shopbetreiber klagt am 12.4.2012 vor dem VG Düsseldorf gegen Verkaufsverbot
Wuppertal zieht verkaufsverbot zurück.
Hier wird der zoll jetzt wohl jetzt die konfiszierten 15.000 Liquids wieder von Frankfurt nach Wuppertal bringen dürfen.
---------------------------------------------------------------------------------------------------


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22.04.2012 09:54
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#25
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( gelöscht )

Zitat von Kiradampf
Maxmarti@ „Hm, weiss jemand ob auf dieses Urteil Berufung eingelegt wurde.
Wie lange ist denn die Frist für eine Berufung?“

Zeile 187 „Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.“

Das Gerichturteil ist rechtskräftig.



Ich bin kein Jurist und das mit Grund , aber was daran sagt aus, daß das Urteil rechtskräftig ist? In den Paragraphen geht es doch nur um die Kosten soweit ich das sehe.


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