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**ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
#51 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von heimchen im Beitrag #49
Ich greife mal die Frage von ChrisS auf, kannst Du dieses Datasheet auch online also im Shop oder geht das nicht ?
Vom öffentlich stellen möchten wir absehen, da aus der Berechnung auch das deutsche Pharmaunternehmen hervorgeht wo wir exklusiv unser Basis fertigen lassen. Diese Exklusivität möchten wir möglichst halten, denn es war anfänglich alles andere als einfach für uns hier in Deutschland ein Pharmaunternehmen zu finden was bereit war für uns die Basis mit Nikotin für e-Liquids herzustellen.
Sollte jemand aber Probleme aufgrund der falschen Deklaration bekommen stehen wir aber natürlich gerne zur Seite und können somit direkt und sofort den Vorwurf des strafbaren Handeln mit Gift an Endkunden entkräften.
Unabhängig davon bin ich aber auch absolut überzeugt davon, dass es eh nur noch eine Frage der Zeit ist bis solche Sicherheitsdatenblätter für Liquids von den Herstellern auch gefordert werden. Von daher würde ich jedem Liquid Hersteller empfehlen über möglichst eher kurz als lange sich auch um die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für seine Liquids zu kümmern, damit ist man dann auch gut für die Zukunft gerüstet und auf der sicheren Seite. Den Weg mit den Liquids in nachweislich kontrollierte Qualität finde ich richtig, davon profitiert letztlich auch jeder Dampfer....
Gruß
Frank
#52 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Wird sich zeigen, ob dieses Gutachten anerkannt wird oder nicht. Im Grunde muß die BRD-GmbH sowieso tun was die EU-Diktatur will. Wir können dann schön gemütlich und demokratisch bei den nächsten Wahlen unsren Unmut zum Ausdruck bringen und Jene wählen die unsere "Interessen" vertreten. Also die CDU, SPD, FDP, Grünen usw. auch bekannt als "Kapitalistische Einheits-Partei".
Ein Hoch auf die Vereinigten Staaten von Eurabien!!
lecker Liquid mixt der Liquidmixer!
by - Lottelu -
#53 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von Balmung im Beitrag #52
Wird sich zeigen, ob dieses Gutachten anerkannt wird oder nicht. Im Grunde muß die BRD-GmbH sowieso tun was die EU-Diktatur will. Wir können dann schön gemütlich und demokratisch bei den nächsten Wahlen unsren Unmut zum Ausdruck bringen und Jene wählen die unsere "Interessen" vertreten. Also die CDU, SPD, FDP, Grünen usw. auch bekannt als "Kapitalistische Einheits-Partei".
Ein Hoch auf die Vereinigten Staaten von Eurabien!!
Diese Berechnung des von den Behörden ÖFFENTLICH bestellten und amtlich vereidigten Sachverständigen für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrgut und Gefahrstoffen muss anerkannt werden, da es nur eine Berechnungsgrundlage gibt und die Fakten dazu vollkommen klar sind. Stimmt die Berechnung des Sachverständigen gibt es daran rein garnichts mehr zu rütteln...
Gruß
Frank
#54 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Die EU ist in keinsterweise verpflichtet ein Gutachten oder sonstwas aus der BRD-GmbH zu akzeptieren oder auch nur ansatzweise anzuerkennen. Umgekehrt dagegen schon.
lecker Liquid mixt der Liquidmixer!
by - Lottelu -
#55 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von Balmung im Beitrag #54
Die EU ist in keinsterweise verpflichtet ein Gutachten oder sonstwas aus der BRD-GmbH zu akzeptieren oder auch nur ansatzweise anzuerkennen. Umgekehrt dagegen schon.
Das trifft hier nicht zu, die Berechnung beruht auf der aktuellen EU Gesetzeslage für die neue Chemikalien Verbotsverordnung und somit muss logischerweise auch die EU diese Berechnung anerkennen, sie selber gibt dazu ja die Berechnungsgrundlage aus.
Gruß
Frank
#56 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von ZAZO im Beitrag #15Zitat von Theop im Beitrag #14
doch, dürfen. ansonsten müssen wir halt einmal mehr 18er kaufen, anstatt 36er. aber nur wenns nichtmehr gehen würde. mal sehen, wann die ersten regierungsstellen das widerlegen wollen.
Das mit dem widerlegen dürfte schwer werden, denn das Schriftstück kommt ja genau von deren öffentlich bestelltem vereidigten Sachverständigen..., und die stichhaltige Berechnung ist auch dabei, da gibt es nichts dran zu rütteln.
Auch 36 mg sind nach dieser Berechnung zwangsläufig kein Thema und noch weit weg vom Grenzwert, nur ist die Berechnung halt auf unsere stärkste Basis ausgeführt worden, die halt nur 18 mg hat.
Gruß
Frank
Sicher? Ich bin mir da nicht sicher, aber ich kenne mich in diesen rechtlichen Bereichen nicht so gut. Aber letzen Endes ist es doch so, dass die rechtssprechende Gewalt des Staates hier sagt wie es sein muss oder nicht, und nicht ein Sachverständiger. Dieser steht einem Gericht nur beratend zur Seite.
Also solange da ein Gericht keine Entscheidung fällt, würde ich mich als Hersteller nicht blind drauf verlassen. Ein Richter kann im Zweifel immer noch anders entscheiden, oder weitere Sachverständige beauftragen.
So ist zumindest meine Auffassung.
#57 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
#58 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von Pandrion im Beitrag #57Zitat von Balmung im Beitrag #54
Die EU ist in keinsterweise verpflichtet ein Gutachten oder sonstwas aus der BRD-GmbH zu akzeptieren oder auch nur ansatzweise anzuerkennen. Umgekehrt dagegen schon.
Genau das wollte ich mit meinem Post auch zum Ausdruck bringen.
Die EU stellt genau für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrgut und Gefahrstoffen die Gesetze..., der Sachverständige arbeitet nicht für die GmbH, sondern für die das Einhalten der EU-Rechte, dafür ist er öffentlich bestellt und vereidigt.
Gruß
Frank
#59 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von ZAZO im Beitrag #53Zitat von Balmung im Beitrag #52
Wird sich zeigen, ob dieses Gutachten anerkannt wird oder nicht. Im Grunde muß die BRD-GmbH sowieso tun was die EU-Diktatur will. Wir können dann schön gemütlich und demokratisch bei den nächsten Wahlen unsren Unmut zum Ausdruck bringen und Jene wählen die unsere "Interessen" vertreten. Also die CDU, SPD, FDP, Grünen usw. auch bekannt als "Kapitalistische Einheits-Partei".
Ein Hoch auf die Vereinigten Staaten von Eurabien!!
Diese Berechnung des von den Behörden ÖFFENTLICH bestellten und amtlich vereidigten Sachverständigen für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrgut und Gefahrstoffen muss anerkannt werden, da es nur eine Berechnungsgrundlage gibt und die Fakten dazu vollkommen klar sind. Stimmt die Berechnung des Sachverständigen gibt es daran rein garnichts mehr zu rütteln...
Gruß
Frank
Naja, nicht, dass ich mir wünschen würde, dass ihr nicht recht habt. Aber der Sachverständige kann noch so viele Titel haben. Er ist kein Richter und repräsentiert auch nicht den Staat. Er arbeitet lediglich in seinem Auftrag, aber er ist kein Entscheidungsträger. Er gibt Empfehlungen, weil er Ahnung von der Materie hat, die ein Richter nicht immer haben kann.
Ich vermute mal, es wird so sein, dass so lange nichts passiert es so rund läuft und wir uns alle freuen. Wenn irgendwann mal sich wer ans Bein gepinkelt fühlt, irgendein nichtswissendener Parlamentarier, oder ein Kind Liquid trinkt und stirbt, wird was passieren und staatliche Organe dies prüfen.
#60 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von ZAZO im Beitrag #58Zitat von Pandrion im Beitrag #57Zitat von Balmung im Beitrag #54
Die EU ist in keinsterweise verpflichtet ein Gutachten oder sonstwas aus der BRD-GmbH zu akzeptieren oder auch nur ansatzweise anzuerkennen. Umgekehrt dagegen schon.
Genau das wollte ich mit meinem Post auch zum Ausdruck bringen.
Die EU stellt genau für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrgut und Gefahrstoffen die Gesetze..., der Sachverständige arbeitet nicht für die GmbH, sondern für die das Einhalten der EU-Rechte, dafür ist er öffentlich bestellt und vereidigt.
Gruß
Frank
Ah ok, verstehe. Das klingt positiv :-)
#61 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von Pandrion im Beitrag #59
Naja, nicht, dass ich mir wünschen würde, dass ihr nicht recht habt. Aber der Sachverständige kann noch so viele Titel haben. Er ist kein Richter und repräsentiert auch nicht den Staat. Er arbeitet lediglich in seinem Auftrag, aber er ist kein Entscheidungsträger. Er gibt Empfehlungen, weil er Ahnung von der Materie hat, die ein Richter nicht immer haben kann.
Ich vermute mal, es wird so sein, dass so lange nichts passiert es so rund läuft und wir uns alle freuen. Wenn irgendwann mal sich wer ans Bein gepinkelt fühlt, irgendein nichtswissendener Parlamentarier, oder ein Kind Liquid trinkt und stirbt, wird was passieren und staatliche Organe dies prüfen.
Ist wahrscheinlich nicht leicht zu verstehen...
Der Sachverständige arbeitet für die EU, wir sind nicht hingegangen und haben von irgendeinem Sachverständigen für die GmbH eine Berechnung in Auftrag gegeben, sondern von dem öffentlich vereidigten Sachverständigen nach aktueller EU Gesetzeslage (Chemikalien Verbotsverordnung) eine Berechnung nach aktuellen EU Gesetz in Auftrag gegeben. Dem ist dabei unsere GmbH vollkommen egal, er musste sich bei der Berechnung an das halten was die neue EU Chemikalien Verbotsverordnung für die NEUEN GEFAHRENSYMBOLE ab 2015 fordert, denn dafür ist er ja amtlich bestellt.
Gruß
Frank
#62 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von ZAZO im Beitrag #55Zitat von Balmung im Beitrag #54
Die EU ist in keinsterweise verpflichtet ein Gutachten oder sonstwas aus der BRD-GmbH zu akzeptieren oder auch nur ansatzweise anzuerkennen. Umgekehrt dagegen schon.
Das trifft hier nicht zu, die Berechnung beruht auf der aktuellen EU Gesetzeslage für die neue Chemikalien Verbotsverordnung und somit muss logischerweise auch die EU diese Berechnung anerkennen, sie selber gibt dazu ja die Berechnungsgrundlage aus.
Gruß
Frank
Deine Worte in Gottes Ohr. Logik und EU sind wie Hund und Katz.
Schau ich mich heute in der EU und dem Rest der Welt so um, sehe ich da keinerlei Logik. Nur eine systematische Geld-Umverteilung von Arm nach Reich.
Kein Recht, keine Gerechtigkeit, keine Menschenwürde usw. Wer was dagenen sagt oder tut wird als Linksextremist, als Rechtsextremist, als Radikal und neuerdings als Terorist abgestempelt und seiner Existens beraubt.
Nichts desto Trotz find ich es gut, was du gemacht hast. Die größte Waffe, die die da oben besitzen ist die Zwietracht. Wir werden gespalten in VW und Opel-Fans, Fans vom Fußballverein XY, Anhänger der Parteien XY usw. Einen Zusammenschluß in irgendeinem Sektor wie z.B. der Dampfer, der Menschen aus den verscheidensten Bereichen zusammen bringt, sowas darf es nicht geben denn dann könnten manche mal über den Tellerrand schauen und sehen was in dieser EU so los ist.
Zusammenhalt ist das Zauberwort. Egal ob die Leute nun Links, Rechts, Demokraten oder sonstwas sind. Raus aus den Schubläden.
So, und etz wieder back to topic.
lecker Liquid mixt der Liquidmixer!
by - Lottelu -
#63 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
#64 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von ZAZO im Beitrag #51Zitat von heimchen im Beitrag #49
Ich greife mal die Frage von ChrisS auf, kannst Du dieses Datasheet auch online also im Shop oder geht das nicht ?
Vom öffentlich stellen möchten wir absehen, da aus der Berechnung auch das deutsche Pharmaunternehmen hervorgeht wo wir exklusiv unser Basis fertigen lassen. Diese Exklusivität möchten wir möglichst halten, denn es war anfänglich alles andere als einfach für uns hier in Deutschland ein Pharmaunternehmen zu finden was bereit war für uns die Basis mit Nikotin für e-Liquids herzustellen.
Den Exklusiv-Hersteller kann man ja ausschwärzen, wie es ja bei anderen Datenblättern schon gemacht wird.
Ich habe hier ein 3-seitiges Sicherheitsdatenblatt von Merck Nikotin vor mir, da ist der Hersteller, in diesem Fall also Merck, nur auf der 1. Seite zu sehen als Logo.
Auf der 2. Seite sind dann (ohne Logo) die wichtigen Infos betr. Sicherheitshinweise wie Signalwort, Gefahren-Piktogramm bis hin zum Gefährlichkeitsmerkmal und das Gefahrensymbol. Auf der 3. Seite stehen dann die Produkteinformationen (Chemische und physikalische Daten usw.)
Auf diesem Datenblatt sind Totenkopf etc. und sehr giftig gekennzeichnet, leider kann ich da nicht erkennen um welche Konzentration es sich handelt.
Deshalb dachte ich es wäre bestimmt kein Problem die Daten zu veröffentlichen (halt mit Ausschwärzen vom Hersteller)
Aber Du darfst bestimmt sagen, ob jetzt auf Deinen Datenblättern an der Stelle wo:
Sicherheitsinformationen gemäss GHS
Signalwort:
Gefahren-Piktogramm:
Gefährlichkeitssymbol:
aufgeführt werden, was anderes steht als die bisher üblichen wie oben bei Merck gemäss Chemikalien Verordnung.
Ich finde das schon wichtig für die User hier (nachdem heute offenbar wieder Jemandem hier die Liquids am Flughafen abgenommen wurden).
Du verrätst ja damit keinen Hersteller
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#65 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Hallo Heimchen,
es ist immer eher sehr undankbar geschwärzte Schreiben rauszugeben, das wird in der Regel nicht verstanden und einem schnell auch noch negativ ausgelegt, also man tut sich selber damit selten einen Gefallen, weswegen wir lieber davon absehen.
Ich bin auch intern dazu tunlichst angehalten jeglichen Kontakt in den ZAZO nicht nur viel Arbeit sondern auch viel Geld investiert und bereits investiert hat, so weit wie nur möglich zu schützen, ich bitte deshalb um Verständnis. Dennoch kann ich aber ohne jegliche Kontaktadressen zu benennen gerne die Berechnung nach GHS aufzeigen. Diese Berechnung ist nach aktuellem EU Recht und der Chemikalien Verbotsverordnung stichhaltig, daran gibt es nichts zu rütteln und hat durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor jedem EU Gericht Bestand. Das wirklich einzige was diese Berechnung noch zum kippen bringen würde wäre, wenn der Sachverständige nach EU Recht einen Fehler bei der Berechnung gemacht hätte, aber das ist wohl eher sehr weit hergeholt, vor allem wusste auch er worum es hier geht. Aber selbst wenn, würde jetzt diese Rechnung auf jeden Fall so stehen und danach haben wir uns ohne wenn und aber nun auch zu richten, was natürlich bei diesem Ergebnis glücklicherweise auch nicht schwerfällt: Rezeptur Berechnung nach GHS
Gruß
Frank
#66 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
(Wie immer, nicht nur ein Gutachter, auch ich mag mich irren wie jeder andere auch, entsprechend nur meine Meinung hier. Wenn auch recht fundiert, wie ich meine)
Ich will ja jetzt kein Spielverderber sein, ABER...
Eine neue EU-Verordnung hebelt so schnell kein nationales Gesetz aus. Das Chemikaliengesetz führt zur ChemVerbotsV. Diese bezieht sich eindeutig auf die Einstufung nach der GefStoffV. Diese jedoch bezieht sich bzgl. Einstufung immer noch auf die alten EG-Richtlinien. Dabei wird sogar die Einstufung als T und T+ explizit genannt (die es nach der neuen 1272/2008 gar nicht mehr gibt).
Die neue 1272/2008 wird lediglich als Option zur _Kennzeichnung_ referenziert, aber es juckt überhaupt nicht wie zu etikettieren ist, solange die Einstufung der ChemVerbotsV auf den alten EGW-Richtlinien beruht - und demzufolge bei Liquids mit Gift gehandelt wird. Es zählt also nicht was für den Verbraucher erkennbar drauf stehen muss oder darf, sondern was drin ist nach den bisherigen Richtlinien. Und das ist ab 1% Nikotin als T einzustufen, ob Totenkopp oder nicht.
Fazit: Bis 2015 gilt eindeutig:
- Der Versandhandel und Automatenhandel ist (immer noch) verboten,
- die Inverkehrbringung und der Verkauf erfordern (immer noch) einen Sachkundenachweis
- die Sicherheitsdatenblätter haben beiden Verordnungen zu folgen
- Die Produktkennzeichnung allerdings kann nach alter (Totenkopf) _oder_ neuer (keine Kennzeichnung) Verordnung erfolgen
Beweis? Die Gesetze und Verordnungen. Oder vereinfacht z.B. hier: http://ghs.portal.bgn.de/10229/34286?wc_lkm=10995
Übrigens hat sich der Gutachter IMHO verrechnet. Und zwar gewaltig (sind auch nur Menschen). Die dermale und inhalative Toxizität hat er auch nicht berücksichtigt, nur die orale. Mit etwas gutem Willen komme ich aber auch zu dem Ergebnis, dass eine GHS-Kennzeichnung nicht erforderlich ist, allerdings deutlich knapper... Aber siehe oben - die Kennzeichnungspflicht hebelt nicht die ChemVerbotsV aus! Kein Freifahrtschein also... (erst ab 2015 vermutlich, wenn die Gesetzestexte der neuen Verordnung angepasst sein müssen. Wenn unser "Stoff" dann nicht inzwischen anderweitig totreguliert wurde...).
Das einzig Schöne an dieser Sache ist jetzt im Moment also, dass im Alltag keiner - insbesondere ein Staatsdiener- mehr so schnell per "Totenkopf" auf die Problematik gestossen wird und der Versand unproblematischer und billiger wird, da nicht mehr als Gefahrgut deklariert werden muss (letzteres habe ich aber nicht nachgeprüft, steht aber stark zu vermuten). Nicht dass da ohnehin irgendeiner sich dran gehalten hätte...
Ansonsten ändert sich nix( bei einigen Herstellern wohl nicht mal die Etiketten *lol*)
Kurzum: So rosig ist diese Brille dann also doch nicht. Den Schluss zu ziehen, dass die Einstufung nicht T oder T+ ist nur weil nach GefStoffV und GHS nicht zu _kennzeichnen_ ist (siehe Betreff dieses Threads, der ist also falsch) ist unzulässig! Liquids sind und bleiben als T einzustufen. Bis 2015. Dann wird _vermutlich_ auch die Einstufung nach der 1272/2008 greifen.
#67 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von RizzoTheRat im Beitrag #66
Kurzum: So rosig ist diese Brille dann also doch nicht. Den Schluss zu ziehen, dass die Einstufung nicht T oder T+ ist nur weil nach GefStoffV und GHS nicht zu _kennzeichnen_ ist (siehe Betreff dieses Threads, der ist also falsch) ist unzulässig! Liquids sind und bleiben als T einzustufen. Bis 2015. Dann wird _vermutlich_ auch die Einstufung nach der 1272/2008 greifen.
Da liegst du wirklich komplett falsch, was nun auch schon von anderer Seite bestätigt wurde...
Die Kennzeichnung des Totenkopfes oder überhaupt der Gefahrensymbole gehört der Vergangenheit an, innerhalb der nächsten Monate wird es diese falsche Kennzeichnung auf den Liquids nicht mehr geben.
Übrigens ist das nicht irgendein Gutachter, sondern genau der Gutachter, der für die Behörden öffentlich bestellt und vereidigt ist um genau Gefahrgut und Gefahrenstoffe zu kennzeichnen, ebenso die Pharmaunternehmen haben sich daran zu halten was dieser Sachverständige berechnet.
Gruß
Frank
#68 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
was ich wichtig finde ist folgendes:
als Kaufmann (Fa. Zazo) muss ich mich im Bereich Gefahrgut nicht auskennen. Dafür ist der Gutachter da. Entstehen Zazo durch ein eventuell falsches Gutachten Kosten, dann hat der Gutachter ein Problem. So, wie es aussieht, darf Zazo ohne Totenkopf verkaufen und gut is.
Was will man mehr?
#69 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
#70 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von Conway im Beitrag #69
@ Theop : Das ist leider so nicht richtig, der Handel (Kaufmann) muss sehr wohl sich mit Gefahrgut auskennen, wenn er mit solchen Gütern handelt / verarbeitet.
Es sei denn er handelt erst garnicht mit Gefahrgut, wie es hier eindeutig, nicht nur durch den Sachverständigen der Behörden, bestätigt wurde. Ihr werdet sehen, in naher Zukunft, und solange das nikotinhaltige Liquid unter die normale Gesetzgebung fällt, wird es keine Kennzeichnung mit Gefahrensymbolen auf Liquids mehr geben. Aber dazu wird sicherlich in der nächsten Zeit auch von anderen Stellen noch einiges bekannt gegeben, ist aber nicht meine Baustelle, weswegen ich mich da selbstredend zurückhalte...
Gruß
Frank
#71 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von Conway im Beitrag #69
@ Theop : Das ist leider so nicht richtig, der Handel (Kaufmann) muss sehr wohl sich mit Gefahrgut auskennen, wenn er mit solchen Gütern handelt / verarbeitet.
das sehe ich anders. vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Er muss nicht der Fachmann sein, dafür gibt es ja die Gutachter.
Ein Kaufmann muss ja auch kein Fachmann z. B. im BGBsein, dafür gibt es genügend Anwälte.
So meinte ich das.
#72 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
[quote=ZAZO|p1760617
Da liegst du wirklich komplett falsch, was nun auch schon von anderer Seite bestätigt wurde...
[/quote]
Ich will nicht Recht haben. Ich möchte mein Unrecht nachgewiesen haben. Wo darf ich nachlesen, wie die Einstufungen gemäß 1272/2008 _rückwärts_ in Einstufungen der 1999/45/EG umgewandelt werden? Denn so dies nicht gegeben ist, ist maßgeblich dass die ChemVerbotsV sich auf die 1999/45/EG Einstufung bezieht, denn dort wird explizit "Einstufung T oder T+" genannt in Bezug auf die GefStoffV, die wiederum spätestens gemäß Art.61 1272/2008 _beides_ erlaubt. So die ChemVerbotsV hier aber offensichtlich bereits eine "Auswahl" getroffen hat, ist das nicht ohne Weiteres wegzudiskutieren, sofern es nicht irgendwo in relevanten Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien geschrieben steht. Und die habe ich (noch nicht?) gefunden.
Ich will hier keinem ans Bein pinkeln. Ich möchte es nur genau wissen.
Zitat
Die Kennzeichnung des Totenkopfes oder überhaupt der Gefahrensymbole gehört der Vergangenheit an, innerhalb der nächsten Monate wird es diese falsche Kennzeichnung auf den Liquids nicht mehr geben.
Das habe ich nicht in Abrede gestellt, ja sogar bestätigt. Das ist definitiv so zulässig. Falsch ist, dass die Kennzeichnung falsch ist. Die alte ist ja immerhin noch erlaubt, gell?
Zitat
Übrigens ist das nicht irgendein Gutachter, sondern genau der Gutachter, der für die Behörden öffentlich bestellt und vereidigt ist um genau Gefahrgut und Gefahrenstoffe zu kennzeichnen, ebenso die Pharmaunternehmen haben sich daran zu halten was dieser Sachverständige berechnet.
Ich kenne genug vereidigte Gutachter aus allen möglichen Bereichen, um zu wissen das das alles auch nur Menschen sind. Ich behaupte er hat sich verrechnet. Was als Aufforderung zum selbst nachrechnen zu verstehen ist oder nochmal nachzufragen, weil andere Rechenergebnisse vorliegen. Obwohl das Ergebnis über 2000mg/kg bleibt und damit letztendlich das Gleiche ist. Ab 20mg/ml wird's aber dann langsam interessanter (und somit für Selbstmischer und Händler, die Basen liefern) - das ist der Knackpunkt.
Und um die KENNZEICHNUNG geht es nicht, da bin ich konform. Es ist nicht zwingend zu kennzeichnen, ganz klar.
#73 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Zitat von RizzoTheRat im Beitrag #72
Ich will nicht Recht haben. Ich möchte mein Unrecht nachgewiesen haben. Wo darf ich nachlesen, wie die Einstufungen gemäß 1272/2008 _rückwärts_ in Einstufungen der 1999/45/EG umgewandelt werden? Denn so dies nicht gegeben ist, ist maßgeblich dass die ChemVerbotsV sich auf die 1999/45/EG Einstufung bezieht, denn dort wird explizit "Einstufung T oder T+" genannt in Bezug auf die GefStoffV, die wiederum spätestens gemäß Art.61 1272/2008 _beides_ erlaubt. So die ChemVerbotsV hier aber offensichtlich bereits eine "Auswahl" getroffen hat, ist das nicht ohne Weiteres wegzudiskutieren, sofern es nicht irgendwo in relevanten Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien geschrieben steht. Und die habe ich (noch nicht?) gefunden.
Ich will hier keinem ans Bein pinkeln. Ich möchte es nur genau wissen.
GHS findet schon jetzt parallel zur alten Verordnung Anwendung und ab 2015 darf sie nur noch ausschließlich angewendet werden, das nennt man Übergangsfrist:
GHS-Implementierung in der EU: die CLP-Verordnung
Das auf UN-Ebene entwickelte GHS ist jedoch nicht unmittelbar alleinig rechtswirksam, sondern muss erst durch Implementierung in die nationale Gesetzgebung der einzelnen Staaten oder Staatengemeinschaften verbindlich umgesetzt werden.
Am 20.01.2009 ist die europäische GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, genannt CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging), in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wurde europaweit ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die europäischen Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die rechtliche Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, werden zum 1. Juni 2015 aufgehoben. Für die Umstellung auf die neue Regelung sind lange Übergangsfristen vorgesehen. So ist die CLP-Verordnung für Stoffe seit dem 1. Dezember 2010 verbindlich anzuwenden, für Gemische ab dem 1. Juni 2015.
Im Gegensatz zur Stoff- und Zubereitungsrichtlinie, die jeweils in nationales Recht umzusetzen waren, entfaltet die CLP-Verordnung, ebenso wie die REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006), in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.
Desweiteren, zeig du mir mal wo eine Berechnung zu einem Gefahrenstoff nach Prozent gerechnet wird?
Wo kommt bei Nikotin die 1% Regelung her, von REACH, GHS oder der Chemikalien Verbotsverordnung auf keinen Fall?
Laut Sachverständigen gilt für ALLE Gefahrstoffe zur Berechnung er oralen Toxizität und nur die interessiert in dem Fall die LD50 der Ratte, da kann man nicht rechnen wir man möchte, für Nikotin mal nach Prozent und für alles andere wird sich an die LD50 gehalten.
Nach alter Verordnung gehört ab 72mg unser Gemisch in die Gefahrenklasse T und nicht vorher.
Gruß
Frank
#74 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
Welche Warnhinweise kommen dann auf die Flaschen bzw. gemäss Sicherheitsdatenblatt werden wohl schon irgendwelche Hinweise stehen müssen?
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#75 RE: **ZAZO** e-Liquid mit Nikotin bis 18 mg gehört NICHT in Gefahrenklasse T+ oder T (kein Totenkopf)
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07.07.2016 |
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