13.11.17 - CH Luzerner Zeitung - Nikotin für e-Zigaretten: Handel treibt seltsame Blüten

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13.11.2017 21:10 (zuletzt bearbeitet: 13.11.2017 21:13)
#26
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Ja, das meine ich ja, Handel und in verkehrt bringen sind zwei Paar Schuhe, wo jedoch Handel individuell definiert wird. Die vollständigen Bestimmung ist immer im Zusammenhang ganz zu betrachten.

VSI hat dazu einen Bericht gemacht, da immer wieder Missverständnisse auftreten.

Interessanter ist ein Passus
Wenn in irgend einem EU Land eine Ezig (oder was dazu gehört) zugelassen wurde, so wird es automatisch in Deutschland zugelassen. Alle vorherigen Einschränkungen werden ausser Kraft gesetzt. Die TPD2 einhalten ist jedoch Voraussetzung

Die Schweiz ist nicht EU Recht verpflichtend, daher kann anders geregelt werden.
Zum Teil besser ( Nikotingehalt von EU Ware nicht geregelt ) zum anderen hat die TPD2 den Binnenmarkt einheitlich zu regeln. Aber auch das funktioniert nicht, jedes Land darf verschärfen, was das Zeug hält, sofern die eigenen Gesetze das zulassen. Das widerspricht zwar dem Grundsatz freien, geregeltem Handel, aber Pups was drauf. Gegen die TPD2 wird nur verstoßen, wenn Mindestforderung nicht erfüllt wird.

Alles ziemlich verrückte Sache, und Länderüberschreitend ausserhalb der EU ist wieder anders geregelt, je nach Land


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13.11.2017 21:39 (zuletzt bearbeitet: 13.11.2017 21:40)
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#27
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Zitat
Wenn in irgend einem EU Land eine Ezig (oder was dazu gehört) zugelassen wurde, so wird es automatisch in Deutschland zugelassen.


Ja, für Dich als Privatmann zu bestellen. Ein deutscher Händler der dasselbe Produkt verkaufen will muß es trotzdem selbst beim EUCEG anmelden und bekommt eine EUCEG-ID für genau dieses Produkt und darf es dann frühestens 6 Monate nach dieser Anmeldung verkaufen.
Du beziehst Dich wahrscheinlich auf §40.1 TabakErzG, der aber sofort von §40.2 eigentlich sofort wieder ausser Kraft gesetzt wird, mit Begründung das §24 TabakErzV (der die Forderung nach dieser Anmeldung beinhaltet) zum Schutz der Gesundheit dient. So sieht es zumindest das Landgericht Münster.
http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.d...st-unzulaessig/

Das das ganze derzeit überhaupt nicht zum Schutz der Gesundheit dienen kann, weil eben auch gar nix geprüft wird, scheint dabei egal. Ein gesundheitsschädliches Gerät wird ja nicht durch 6 Monate rumliegen plötzlich gesund sein und kommt dann ja trotzdem auf den Markt, Schutzfaktor = Null.


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13.11.2017 21:54
#28
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Zitat von vaping falconer im Beitrag #25
Zitat von kaimichael im Beitrag #23
Zitat von Michigan im Beitrag #22
Als Händler bringe ich Waren in den Verkehr, ich selber bin Endverbraucher, und betreibe keinen Handel.
Das ist alles etwas verwirrend, aber Inverkehrbringen bedeutet eine Ware veräußern.


grundsätzlich kannst du nicht einfach deutsches juristendeutsch mit schweizer juristendeutsch gleichsetzen...


So weit ich weiß, ist die Definition von "Inverkehrbringen" aber in D und CH die gleiche.

die definition ist sogar innerhalb deutschlands unterschiedlich - je nach produktgruppe...guck mal wiki

✦✦✦ Keine Lust dem Geld hinterher zu rennen...wenn es was von mir will, soll s gefälligst zu mir kommen... ✦✦✦


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13.11.2017 22:36 (zuletzt bearbeitet: 13.11.2017 22:38)
#29
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Ja, diese 6 Monate nach jeder Registrierung eines Händlers.
Für mich ist es eine Wettbewerbs Verletzung, wenn ein anderer Händler vorab schon verkaufen kann (nach 6 Monaten) aber durch eine spätere Registrierung später erst verkauft werden darf.

Eine Zulassung gibt es schon bei einem Händler, der dann verkaufen darf, der andere hat das nachsehen, darf nicht.

Aber dass sollen Mal die Experten regeln und klären, der Handel selber Mal die Glocke klingeln lassen. Wenn möglich Klagen und ein gerechtes Registrierungsmodell fordern.


Oder???
Muss ein neu eingestellter Tabak auch erst 6 Monate im Lager reifen, bevor er veräußert werden darf?


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13.11.2017 23:11
avatar  smoked
#30
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Zitat
der Handel selber Mal die Glocke klingeln lassen


Da warte ich schon ne Weile vergebens drauf... wir sollten egtl alle fleissig unsere neuen Geräte im Ausland bestellen bis dem Handel hier das Wasser knapp wird und der Handlungsbedarf sieht weil wer anderes kann da nicht klagen.
Als Endkunden sind wir ja hauptsächlich genervt und nicht in unserer Existenz bedroht... keine Ahnung warum da nix kommt bis jetzt...
Vielleicht ist Liquidverkauf das Hauptgeschäft und Hardware egal?


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14.11.2017 00:47
#31
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Zitat
Die Lungenliga etwa empfiehlt, vom Gebrauch von E-Zigaretten abzusehen,
da die «Wirkungen auf die Gesundheit bisher noch zu wenig erforscht» seien.


Ach so...und warum sind die wirkungen auf die gesundheit noch zu wenig erforscht ?
Dann sollen sie doch endlich anfangen zu forschen und die bedenklichkeit BEWEISEN !
Die forschen doch mMn sowieso schon lange und hoffen händeringend etwas "bedenkliches" zu finden. Aber wo nix ist kann man auch nix finden, hihi...

Und warum wird diese revision in CH denn verschleppt ? ist doch kein zufall, sondern uMn kalkül und hinhaltetaktik, nix anneres.

Zitat
Doch das zuständige Bundesamt für Lebensmittel­sicherheit und Veterinärwesen schob Meiles Vertrieb einen Riegel und erliess eine Allgemeinverfügung, die den Verkauf verbot.

Dagegen erhob Meile Beschwerde. «Der Fall ist nach 1,5 Jahren immer noch hängig», enerviert sich Meile. Die heutige Regelung sei «diskriminierend für Schweizer Händler».


Ja, das ist leider dumm gelaufen bei euch in CH, aber selbiges schema wie bei uns. Erstmal alles abblocken und verbieten und wem es nicht passt kann ja klagen....und bis zum nimmerleinstag warten auf klärung.
Aber der schweizer händler (meile) hat wenigstens aufbegehrt und philgood und sein verein ein rechtsgutachten erstellen lassen.
Da könnten sich unsere händler mal ne scheibe von abschneiden.... !!!

Also gemeckert und geschimpft wird zB. von unserem offliner ganz tolle. Männe ist da gelegentlich und hatte die tage den berserker dabei. Shopi hat dann nachgegugelt und den gibbet bei uns wohl erst ab märz oder so. Angekündigt für so um die 50 ökken. Und im laufe des gesprächs meinte der shopbetrieber eben, daß er stinkesauer ist, weil die kunden kommen, nach den neuerscheinungen fragen und er denen immer sagen muß, sie sollen 6 monate warten.
Folge ist immer, daß die leute nach kurzer zeit mit genau den angefragten geräten wieder im shop erscheinen. Und er ist da ganz schön angepieselt, weil er dem ganzen machtlos gegenüberstteht. Im laufe der diskussion meinte er dann, daß der zoll da gefälligst schärfer durchgreifen müsse um "sowas" zu unterbinden, worauf ihm mein freund sagte, er und seine kollegen bzw. deren verbände sollten gefälligst lieber mal langsam den arsch hochbekommen und sich gegen solche gängelungen wehren.

Als sich diese regelungen anbahnten wurde nämlich seitens des handels damls immer wieder beschwichtigt und beteuert es würde allles "garnicht so schlimm" werden.
Jetzt sind all diese fiesen sachen in kraft getreten und wer es "garnicht so schlimm" findet 1 liter in 100 flaschen verteilt zu vertickern und so riesen müllberge mitverantwortet, der braucht jetzt nicht auch noch rumjammern, wenn viele sowohl hard- als auch software aus anderen kanälen beziehen.

Wenn mir etwas nicht passt versuche ich zumindest das zu (ver)ändern. Aber ausser gejammer geht offensichtlich nix weiter seitens der händler.
Sind aber dann auch selber schuld, wenn ihnen fett kohle durch die lappen geht.
Wir (oder zumindest sehr viele) haben sich bis zur tpd2 mit händen und füßen gewehrt...ohne unterstützung des handels.
Uns jetzt vorwürde machen zu wollen finden wir deshalb mehr als scheinheilig.
Wir als konsumenten können die regeln umgehen, der handel nicht. Und was macht man, wenn einem gesetzl. regeln nicht passen ?
Genau...man klagt dagegen. Also nicht rumjammern, liebe händler, sondern solidarisieren und contra geben.

"Zum großen Bösen kamen die Menschen nie in einem Schritt, sondern mit vielen kleinen, von denen jeder zu klein schien für eine große Empörung.
Erst wird gesagt, dann wird getan."
Michael Köhlmeier (österr. Schriftsteller) am 4. Mai 2018 in seiner Rede vor dem Parlament

“In Zeiten universeller Täuschung ist das Aussprechen von Wahrheit ein revolutionärer Akt.“

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14.11.2017 02:50
#32
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Zitat von kaimichael im Beitrag #28
Zitat von vaping falconer im Beitrag #25
Zitat von kaimichael im Beitrag #23
Zitat von Michigan im Beitrag #22
Als Händler bringe ich Waren in den Verkehr, ich selber bin Endverbraucher, und betreibe keinen Handel.
Das ist alles etwas verwirrend, aber Inverkehrbringen bedeutet eine Ware veräußern.


grundsätzlich kannst du nicht einfach deutsches juristendeutsch mit schweizer juristendeutsch gleichsetzen...


So weit ich weiß, ist die Definition von "Inverkehrbringen" aber in D und CH die gleiche.

die definition ist sogar innerhalb deutschlands unterschiedlich - je nach produktgruppe...guck mal wiki


Isch abe Wiki gekuckt, isch abe Wiki ja auch gepostet ;-)
Das gemeinsame Element der verschiedenen Produktgruppen ist die Unterscheidung zwischen "benutzen" und "an Dritte weitergeben", sei es gegen Bares oder für ummesonst, egal, beides ist Inverkehrbringen. Ne Literflasche Nik-Basis von einem Land ins andere schippern ist nicht Inverkehrbringen. Die Literflasche meiner besten Freundin schenken wäre kein Inverkehrbringen, nur sinnlos, weil sie nicht dampft.


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14.11.2017 07:59
#33
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Zitat von vaping falconer im Beitrag #32
Zitat von kaimichael im Beitrag #28
Zitat von vaping falconer im Beitrag #25
Zitat von kaimichael im Beitrag #23
Zitat von Michigan im Beitrag #22
Als Händler bringe ich Waren in den Verkehr, ich selber bin Endverbraucher, und betreibe keinen Handel.
Das ist alles etwas verwirrend, aber Inverkehrbringen bedeutet eine Ware veräußern.


grundsätzlich kannst du nicht einfach deutsches juristendeutsch mit schweizer juristendeutsch gleichsetzen...


So weit ich weiß, ist die Definition von "Inverkehrbringen" aber in D und CH die gleiche.

die definition ist sogar innerhalb deutschlands unterschiedlich - je nach produktgruppe...guck mal wiki


Isch abe Wiki gekuckt, isch abe Wiki ja auch gepostet ;-)
Das gemeinsame Element der verschiedenen Produktgruppen ist die Unterscheidung zwischen "benutzen" und "an Dritte weitergeben", sei es gegen Bares oder für ummesonst, egal, beides ist Inverkehrbringen. Ne Literflasche Nik-Basis von einem Land ins andere schippern ist nicht Inverkehrbringen. Die Literflasche meiner besten Freundin schenken wäre kein Inverkehrbringen, nur sinnlos, weil sie nicht dampft.


es ging eigentlich nur darum, ob man deutsches juradeutsch automatisch mit dem schweizerischen juradeutsch gleichsetzen kann...wenn du mehr weisst, isses ja gut...andernfalls bleibt es reine spekulation...ein schweizer weiss vielleicht mehr

✦✦✦ Keine Lust dem Geld hinterher zu rennen...wenn es was von mir will, soll s gefälligst zu mir kommen... ✦✦✦


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14.11.2017 08:59
#34
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Moderatorin
14.11.2017 09:08 (zuletzt bearbeitet: 14.11.2017 09:09)
#35
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Auf alle Fälle "Hut ab" vor den Schweizer Händler, die natürlich mit einer Klage rechnen müssen. Und da weiß ich nicht, wie das ausgehen mag. Risikobereitschaft und Kampfgeist ist auf jeden Fall da.
Es sind ein paar Händler, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten sich wehren, auch in Deutschland und anderswo.

Das hinhalten ist in der Schweiz derzeit für Big_T von Vorteil, keine Frage.

Mir fehlt jedoch so eine EU weite Aktion, diese blöden Warnhinweise nicht auf Waren zu packen, wo kein Nikotin drin ist. Und ein 18+ sich nur auf nikotinhaltiges Liquid beschränkt. Selbst das ist nicht schaden minimierend, weil gerade jugendliche Rauchern so kein erheblichen Schaden minimieren können. Das nicht tun können, wo die ANTZ doch so ausdrücklich vor warnen. Die Kinder, schützt unsere Kinder... und treten ihnen in den Hintern.


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14.11.2017 11:33
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#36
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SMS

Den Wiki-Artikel der oben angeführt wurde, kenne ich auch. Die Unterstellung an der Grenze bzw. Zoll ist sicherlich strafrechtlicher Natur! Also muss man so deuten, wie es im Strafgesetzbuch (StGB) Anwendung findet. Sehr nah dürfte hier die Deutung im BtMG sein. Siehe Wikipedia: Inverkehrbringen(BtMG)

Hier heißt es:

Zitat
Als Sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln bezeichnet man im Betäubungsmittelrecht und Strafrecht Deutschlands einen Straftatsbestand nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 BtMG. Inverkehrbringen meint hierbei jedes, gleichwie geartete Eröffnen der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung über den Stoff erlangt und ihn nach eigener Entschließung verwenden kann, also jede Verursachung eines Wechsels der Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel durch einen anderen. Die Variante ist gegenüber anderen Tatbestandsvarianten subsidiär und dient gegenüber dem Handeltreiben, der Abgabe, der Veräußerung und dem Verschaffen von Gelegenheit als Auffangtatbestand.



Aus anderen Verfahren mit anderen Substanzen, ist bekannt, dass das Vorhandensein einer gewissen Menge nicht mehr als Eigenbedarf angesehen wird. Die Definition der s.g. "geringen Menge" ist hier von Bundesland zu Bundesland anders. Bayern ist hier wohl sehr streng in der Auslegung.

Nikotin ist aber nicht im BtMG erfasst! Zumindest konnte ich es in keiner der Anlagen (I-III) finden. Es ist somit kein Betäubungsmittel im gesetzlichen Sinne und man brauch keine Bestrafung in diesem Sinne befürchten. Vorerst zumindest.

Schließlich möchte ich nicht der erste sein, der einen Präzedenzfall schaffen muss. Ich würde sehr gerne wissen, wie man sich konkret verhalten muss.


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