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Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit
Ich habe heute ein Schreiben an das BfM aufgesetzt, um endlich einmal klare Stellungnahmen zum Thema E-Zigaretten zu erhalten.
vielleicht macht sich der eine oder andere die Mühe, ähnliche Schreiben an das BfM oder das entsprechende Landesministerium zu schicken.
Sobald ich Antwort haben (wohl erst nächstes Jahr) werde ich diese hier natürlich auch posten
Zitat
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Bundesminister für Gesundheit
Herr Daniel Bahr
Rochusstr. 1
53123 Bonn
E-Zigaretten - Rechtslage
Sehr geehrter Herr Gesundheitsminister,
aufgrund der widersprüchlichen Meldungen in den Medien herrscht hinsichtlich der Rechtslage für den Genuss von E-Zigaretten große Unsicherheit.
In den Medien kursieren aus dieser Unsicherheit heraus viele Halb- und Unwahrheiten: So wird angeblich „Frostschutzmittel“ verdampft (ein Trägerstoff der meisten Liquids zum Verdampfen in E-Zigaretten ist Propylenglykol).
Propylenglykol wird als Trägerstoff auch in Asthmamitteln zur Behandlung kranker Lungen eingesetzt!
Aus den Gesundheitsministerien der Länder Bayern und Schleswig-Holstein, an die entsprechende Anfragen per E-Mail gerichtet wurden, die ich diesem Schreiben beilege, wurde klar beschieden, dass der Genuss von E-Zigaretten nicht unter die bestehenden Nichtraucherschutzgesetze fallen würde, da keine Verbrennung stattfindet.
Es wäre sehr hilfreich, wenn auch Ihr Ministerium einmal eindeutig Stellung hierzu nehmen könnte.
Vielleicht nimmt sich ja sogar einmal ein Mitarbeiter Zeit, sich auf den entsprechenden Foren, wie z.B. www.dampfertreff.de umzusehen.
Mit bestem Dank und
mit freundlichen Grüßen
und hier das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums
Zitat
Sehr geehrter Herr XXXX,
für Ihre E-Mail vom 31.10.2011 zum Nichtraucherschutz im Rahmen des seit 01.08.2010 geltenden Bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) danken wir.
Das Bayerische Gesundheitsschutzgesetz umfasst die Bereiche
- öffentliche Gebäude
- Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
- Bildungseinrichtungen für Erwachsene
- Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Heime
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Sportstätten
- Gaststätten und
- Verkehrsflughäfen.
Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 GSG darf in Innenräumen der vorgenannten Aufzählung nicht mehr geraucht werden.
Geraucht werden darf in Privaträumen sowie im Freien; im Freien mit der Einschränkung, dass in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche auch auf dem Gelände der Einrichtung das Rauchen verboten ist (Art. 3 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 2 GSG).
Ein gesetzliches Rauchverbot besteht nach dem GSG dann, wenn Zigaretten Tabak oder Tabakerzeugnissen ähnliche Waren enthalten und diese in einer vom Anwendungsbereich des GSG erfassten Einrichtung konsumiert werden.
Nach den gesetzlichen Vorgaben und vorausgesetzt es würde sich um eine vom Anwendungsbereich des GSG erfasste Einrichtung handeln, dann würde ein gesetzliches Rauchverbot nach dem GSG bestehen, wenn E-Zigaretten Tabak oder Tabakerzeugnissen ähnliche Waren enthalten.
Dagegen fällt ein Verdampfen von Lösungen zum Zwecke des Inhalierens nicht unter den Anwendungsbereich des GSG mit der Folge, dass für solche E-Zigaretten, die nur in Flüssigkeit gelöstes Nikotin enthalten, das
gesetzliche Rauchverbot nicht gilt.
Nach oben dargelegten Ausführungen ist für die Anwendbarkeit des GSG grundsätzlich zu unterscheiden, ob mit einer sogenannten E-Zigarette Rauch mit Abgabe an die Umgebung oder nur Wasserdampf zur persönlichen Inhalation erzeugt wird. Nach der Gesetzesbegründung zum GSG sind vom Rauchverbot daher nur solche E-Zigaretten/Zigarren erfasst, die gesundheitsgefährdenden Rauch an die Umgebung abgeben.
Es gibt verschiedene Hersteller, die derartige Rauchwaren anbieten. Wenn bei einer solchen E-Zigarette jedoch keine Verbrennung stattfindet, handelt es sich auch nicht um "Rauchen". Es wird in diesen Geräten wohl Wasserdampf erzeugt, der mit Geschmack angereichert ist. Teilweise gibt es auch derartige Zigaretten/Zigarren, die Nikotin enthalten.
Das GSG hat gemäß Art. 1 den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen zum Ziel. Wie oben bereits dargelegt, ist vom Rauchverbot das Verrauchen von Tabak und Tabakerzeugnissen ähnlichen Waren durch alle Hilfsmittel zum Zwecke des Inhalierens mit Abgabe an die Umgebung erfasst. Alle Produkte, die verraucht werden, erzeugen Gefahrstoffe wie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kohlenmonoxid, Feinstaub sowie Schwermetalle. Ein Verdampfen von Lösungen zum Zwecke des Inhalierens fällt dagegen nicht unter den Anwendungsbereich des GSG mit der Folge, dass für solche E-Zigaretten, die nur in Flüssigkeit gelöstes Nikotin enthalten, das gesetzliche Rauchverbot nicht gilt.
Unter den Begriff der sogenannten E-Zigarette fällt eine Vielzahl von Produkten. Je nach Art und Aufbau kann es sich um ein Funktionsarzneimittel handeln. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM - http://www.bfarm.de) hat E-Zigaretten mit einem Nikotindepot als Arzneimittel eingestuft, mit der Folge, dass diese grundsätzlich nur in Apotheken an Endverbraucher abgegeben werden dürfen.
Informationen zum GSG finden Sie auf der Internetseite des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG -
http://www.stmug.bayern.de) unter http://www.stmug.bayern.de/gesundheit/au...uchen/index.htm.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Servicestelle
der Bayerischen Staatsregierung
Jawoll Ja, Man sollte diesen Brief an alle Landesregierungen schicken und schauen, was zurückkommt... dann werden wir sehen wie eins Deutschland eigentlich ist.
Zumindest haben die Verstanden, dass das Prinzip des Dampfens ein gänzlich anderes ist.
BTW: Zum Thema Nichtraucherschutz. Ist ja auch aufs Dampfen bezogen ein nicht ganz unwichtiges Thema. Ich glaube zwar, dass es wenig bis keine Luftbelastung geben wird, aber vieleicht sollte man, wenn die Sache noch heißer wird, einfach mal mit dem jeweiligen Ministerium sprechen, und einen Schadstoffkontolleur zu einem Dampfertreffen einladen. Dann kann der direkt die Belastung in einem stark verdampften raum messen und alle hätten gewissheit...
Setzt natürlich das interesse des Staates daran voraus
Wow!
Die bayrische Staatsregierung hat sich scheinbar informiert und mal genau nachgedacht.
Sehr lobenswert.
"Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM - http://www.bfarm.de) hat E-Zigaretten mit einem Nikotindepot als Arzneimittel eingestuft, mit der Folge, dass diese grundsätzlich nur in Apotheken an Endverbraucher abgegeben werden dürfen."
Und wielange dieser Blödsinn noch bestand hat ist nur eine Frage der Zeit, warten wir die ersten Klagen dagegen ab.
Zitat
Sehr geehrter Herr XXXX,
für Ihre E-Mail vom 31.10.2011 zum Nichtraucherschutz im Rahmen des seit 01.08.2010 geltenden Bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) danken wir.
Das Bayerische Gesundheitsschutzgesetz umfasst die Bereiche
- öffentliche Gebäude
- Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
- Bildungseinrichtungen für Erwachsene
- Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Heime
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Sportstätten
- Gaststätten und
- Verkehrsflughäfen.
Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 GSG darf in Innenräumen der vorgenannten Aufzählung nicht mehr geraucht werden.
Geraucht werden darf in Privaträumen sowie im Freien; im Freien mit der Einschränkung, dass in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche auch auf dem Gelände der Einrichtung das Rauchen verboten ist (Art. 3 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 2 GSG).
Ein gesetzliches Rauchverbot besteht nach dem GSG dann, wenn Zigaretten Tabak oder Tabakerzeugnissen ähnliche Waren enthalten und diese in einer vom Anwendungsbereich des GSG erfassten Einrichtung konsumiert werden.
Nach den gesetzlichen Vorgaben und vorausgesetzt es würde sich um eine vom Anwendungsbereich des GSG erfasste Einrichtung handeln, dann würde ein gesetzliches Rauchverbot nach dem GSG bestehen, wenn E-Zigaretten Tabak oder Tabakerzeugnissen ähnliche Waren enthalten.
Dagegen fällt ein Verdampfen von Lösungen zum Zwecke des Inhalierens nicht unter den Anwendungsbereich des GSG mit der Folge, dass für solche E-Zigaretten, die nur in Flüssigkeit gelöstes Nikotin enthalten, das
gesetzliche Rauchverbot nicht gilt.
Nach oben dargelegten Ausführungen ist für die Anwendbarkeit des GSG grundsätzlich zu unterscheiden, ob mit einer sogenannten E-Zigarette Rauch mit Abgabe an die Umgebung oder nur Wasserdampf zur persönlichen Inhalation erzeugt wird. Nach der Gesetzesbegründung zum GSG sind vom Rauchverbot daher nur solche E-Zigaretten/Zigarren erfasst, die gesundheitsgefährdenden Rauch an die Umgebung abgeben.
Es gibt verschiedene Hersteller, die derartige Rauchwaren anbieten. Wenn bei einer solchen E-Zigarette jedoch keine Verbrennung stattfindet, handelt es sich auch nicht um "Rauchen". Es wird in diesen Geräten wohl Wasserdampf erzeugt, der mit Geschmack angereichert ist. Teilweise gibt es auch derartige Zigaretten/Zigarren, die Nikotin enthalten.
Das GSG hat gemäß Art. 1 den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen zum Ziel. Wie oben bereits dargelegt, ist vom Rauchverbot das Verrauchen von Tabak und Tabakerzeugnissen ähnlichen Waren durch alle Hilfsmittel zum Zwecke des Inhalierens mit Abgabe an die Umgebung erfasst. Alle Produkte, die verraucht werden, erzeugen Gefahrstoffe wie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kohlenmonoxid, Feinstaub sowie Schwermetalle. Ein Verdampfen von Lösungen zum Zwecke des Inhalierens fällt dagegen nicht unter den Anwendungsbereich des GSG mit der Folge, dass für solche E-Zigaretten, die nur in Flüssigkeit gelöstes Nikotin enthalten, das gesetzliche Rauchverbot nicht gilt.
Unter den Begriff der sogenannten E-Zigarette fällt eine Vielzahl von Produkten. Je nach Art und Aufbau kann es sich um ein Funktionsarzneimittel handeln. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM - http://www.bfarm.de) hat E-Zigaretten mit einem Nikotindepot als Arzneimittel eingestuft, mit der Folge, dass diese grundsätzlich nur in Apotheken an Endverbraucher abgegeben werden dürfen.
Informationen zum GSG finden Sie auf der Internetseite des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG -
http://www.stmug.bayern.de) unter http://www.stmug.bayern.de/gesundheit/au...uchen/index.htm.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Servicestelle
der Bayerischen Staatsregierung
[/quote]
ENDLICH MAL NE STELLUNGNAHME MIT HAND UND FUSS
hier wäre vielleicht auch noch was zum dazufügen wenn man schreibt
Wissenschaftliche Untersuchungen
....das haste echt gut gemacht, Torsten !
Ich denke, dass die Bundesländer in eigener Regie Entscheidungen treffen werden, aber natürlich jeweils vorher eine Länderumfrage starten werden, so nach dem Motto: " Was haltet Ihr davon liebes Meck Pomm oder liebes Hessen ?" ( siehe Nichtraucherschutzgesetz )
Aber auch nur, wenn genug Anfragen zu diesem Thema kommen.
LG
Angi
Zitat von HHDrache
also mich nervt das ganze echt extrem. Ich habe mir mal deinen Text genommen und für mich persönlich ein wenig abgeändert und per email an das Bundesgesundheitsministerium geschickt. Bin mal gespannt was da kommt.
super, genau diese Hoffnung, dass das ein paar von uns dazu anregt auch selber aktiv zu werden, hatte ich, als ich den Strang hier einstellte. Je mehr Schreiben an das Gesundheitsministerium, an das RKI, an die Landesministerien etc. gehen, desto besser ist das.
Zitat von Torsten68
hier wäre vielleicht auch noch was zum dazufügen wenn man schreibt
Wissenschaftliche Untersuchungen
Sehr gut Torsten. Jetzt schreib das ganze auch an ein Ministerium. Du musst nicht toll formulieren, du bewirbst dich ja nicht für den Purlitzer-Preis.
Apropos Einscannen - Nein, kann ich nicht, das Schreiben habe ich ja auch nur hier im Forum gefunden. Damals hat es leider nicht die Beachtung gefunden, die es jetzt erfährt.
Es ist m.W. eine Stellungnahme per email.
Danke. Dann hoffe ich, dass heiner die Mail noch hat, damit man zumindest die Header-Informationen (Absender E-Mail, Datum etc.) mit ausdrucken kann.
Hab ihm 'mal geschrieben.
Wenn nicht, könnte man es sich ja notfalls von der Servicestelle bestätigen lassen.
#17
Zitat von kevxp
Danke. Dann hoffe ich, dass heiner die Mail noch hat, damit man zumindest die Header-Informationen (Absender E-Mail, Datum etc.) mit ausdrucken kann.
Hab ihm 'mal geschrieben.
Wenn nicht, könnte man es sich ja notfalls von der Servicestelle bestätigen lassen.
Eben!
Deshalb reicht mir der Inhalt der Mail, den Rest können die Ordnungskräfte klären ...
Sofern sie dann noch Bock auf Papierkram haben.
Man muß nur freundlich aber bestimmt argumentieren und den Ausdruck als "Gedächnisstütze" für beide Seiten griffbereit haben.
#19
Hier nochmal die mail mit Kopf
servicestelle@bayern.de
31. Okt.
an mich
Sehr geehrter Herr Arndt,
für Ihre E-Mail vom 31.10.2011 zum Nichtraucherschutz im Rahmen des seit
01.08.2010 geltenden Bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit
(Gesundheitsschutzgesetz - GSG) danken wir.
Das Bayerische Gesundheitsschutzgesetz umfasst die Bereiche
- öffentliche Gebäude
- Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
- Bildungseinrichtungen für Erwachsene
- Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Heime
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Sportstätten
- Gaststätten und
- Verkehrsflughäfen.
Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 GSG darf in Innenräumen der vorgenannten
Aufzählung nicht mehr geraucht werden.
Geraucht werden darf in Privaträumen sowie im Freien; im Freien mit der
Einschränkung, dass in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche auch auf
dem Gelände der Einrichtung das Rauchen verboten ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. Art. 2 Nr. 2 GSG).
Ein gesetzliches Rauchverbot besteht nach dem GSG dann, wenn Zigaretten
Tabak oder Tabakerzeugnissen ähnliche Waren enthalten und diese in einer
vom Anwendungsbereich des GSG erfassten Einrichtung konsumiert werden.
Nach den gesetzlichen Vorgaben und vorausgesetzt es würde sich um eine vom
Anwendungsbereich des GSG erfasste Einrichtung handeln, dann würde ein
gesetzliches Rauchverbot nach dem GSG bestehen, wenn E-Zigaretten Tabak
oder Tabakerzeugnissen ähnliche Waren enthalten.
Dagegen fällt ein Verdampfen von Lösungen zum Zwecke des Inhalierens nicht
unter den Anwendungsbereich des GSG mit der Folge, dass für solche
E-Zigaretten, die nur in Flüssigkeit gelöstes Nikotin enthalten, das
gesetzliche Rauchverbot nicht gilt.
Nach oben dargelegten Ausführungen ist für die Anwendbarkeit des GSG
grundsätzlich zu unterscheiden, ob mit einer sogenannten E-Zigarette Rauch
mit Abgabe an die Umgebung oder nur Wasserdampf zur persönlichen Inhalation
erzeugt wird. Nach der Gesetzesbegründung zum GSG sind vom Rauchverbot
daher nur solche E-Zigaretten/Zigarren erfasst, die gesundheitsgefährdenden
Rauch an die Umgebung abgeben.
Es gibt verschiedene Hersteller, die derartige Rauchwaren anbieten. Wenn
bei einer solchen E-Zigarette jedoch keine Verbrennung stattfindet, handelt
es sich auch nicht um "Rauchen". Es wird in diesen Geräten wohl Wasserdampf
erzeugt, der mit Geschmack angereichert ist. Teilweise gibt es auch
derartige Zigaretten/Zigarren, die Nikotin enthalten.
Das GSG hat gemäß Art. 1 den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen
Gefahren durch Passivrauchen zum Ziel. Wie oben bereits dargelegt, ist vom
Rauchverbot das Verrauchen von Tabak und Tabakerzeugnissen ähnlichen Waren
durch alle Hilfsmittel zum Zwecke des Inhalierens mit Abgabe an die
Umgebung erfasst. Alle Produkte, die verraucht werden, erzeugen
Gefahrstoffe wie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK),
Kohlenmonoxid, Feinstaub sowie Schwermetalle. Ein Verdampfen von Lösungen
zum Zwecke des Inhalierens fällt dagegen nicht unter den Anwendungsbereich
des GSG mit der Folge, dass für solche E-Zigaretten, die nur in Flüssigkeit
gelöstes Nikotin enthalten, das gesetzliche Rauchverbot nicht gilt.
Unter den Begriff der sogenannten E-Zigarette fällt eine Vielzahl von
Produkten. Je nach Art und Aufbau kann es sich um ein Funktionsarzneimittel
handeln. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM -
http://www.bfarm.de) hat E-Zigaretten mit einem Nikotindepot als
Arzneimittel eingestuft, mit der Folge, dass diese grundsätzlich nur in
Apotheken an Endverbraucher abgegeben werden dürfen.
Informationen zum GSG finden Sie auf der Internetseite des zuständigen
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG -
http://www.stmug.bayern.de) unter
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Mit freundlichen Grüßen
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eMail: direkt@bayern.de
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Es kann aber auch jeder bei seinem Ordnungsamt nachfragen. In etwa so:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 GSG darf in Innenräumen der in diesem Artikel abschließend bezeichneten Räumen nicht mehr geraucht werden.
Es stellt sich nun die Frage wie mit sog. elektrischen Zigaretten verfahren wird. Da es sich bei diesen nicht um eine Verbrennung sondern um eine Verdampfung handelt kann hier m. E. von Rauchen schon keine Rede sein. Weiter handelt es sich bei den verwendeten Liquids (Inhalationsflüssigkeit) auch nicht um ein Tabakprodukt, was ebenfalls eine Indiz dafür ist, das elektrische Zigaretten nicht vom GSG erfasst werden. Anbei erhalten Sie eine Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung zu diesem Thema.
Da Sie ja für die Durchstzung des Verbotes zu sorgen haben bitte ich um eine Klarstellung wie in Ihrem Zuständigkeitsbereich hinsichtlich elektrischer Zigaretten verfahren wird. Sollten Sie den Sachverhalt ebenso einschätzen wie das Bayerische Staatsministerium, bitte ich Sie auch die Kontrolleure davon in Kenntnis zusetzen um unnötigen Ärger in den Gaststätten vor Ort zu vermeiden.
Damit sollte auch auf der unteren, ausführenden Ebene alles klar sein.
Zitat von tekielaZitat von Torsten68
hier wäre vielleicht auch noch was zum dazufügen wenn man schreibt
Wissenschaftliche Untersuchungen
Sehr gut Torsten. Jetzt schreib das ganze auch an ein Ministerium. Du musst nicht toll formulieren, du bewirbst dich ja nicht für den Purlitzer-Preis.
Habe zwar nicht ans Bundesministerium geschrieben aber mal an Frau STeffens mit einigen Links und freundlichen worten
Zitat von Jacky123
"Ja, man sollte......" Und wer tut es wirklich?
Sollte mal als kleiner Aufruf verstanden werden, sich selbst auch mal zu "kümmern" und nicht nur andere vorschicken..
so ist es Jacky, ich hoffe doch sehr, auch von dir ist ein Brief oder eine E-Mail unterwegs.
Die Situation hier in D. erinnert an die alte Anekdote, bei der eine Menschenmasse am Ufer den verzweifelten Versuchen eines Kindes über Wasser zu bleiben zusieht, wobei immer wieder der Ruf laut wird: warum tut denn keiner was!
So - Mail ist raus - hab es noch angereichert :
E-Zigaretten - Rechtslage
Sehr geehrter Herr Gesundheitsminister,
aufgrund der widersprüchlichen Meldungen in den Medien herrscht hinsichtlich der Rechtslage für den Genuss von E-Zigaretten große Unsicherheit.
In den Medien kursieren aus dieser Unsicherheit heraus viele Halb- und Unwahrheiten: So wird angeblich „Frostschutzmittel“ verdampft (ein Trägerstoff der meisten Liquids zum Verdampfen in E-Zigaretten ist Propylenglykol).
Propylenglykol wird als Trägerstoff auch in Asthmamitteln zur Behandlung kranker Lungen eingesetzt!
Aus den Gesundheitsministerien der Länder Bayern und Schleswig-Holstein, an die entsprechende Anfragen per E-Mail gerichtet wurden, die ich diesem Schreiben beilege, wurde klar beschieden, dass der Genuss von E-Zigaretten nicht unter die bestehenden Nichtraucherschutzgesetze fallen würde, da keine Verbrennung stattfindet.
Es wäre sehr hilfreich, wenn auch Ihr Ministerium einmal eindeutig Stellung hierzu nehmen könnte.
Ebenfalls wäre eine klärende Untersuchung von staatlicher Seite zu den angeblichen toxologischen Inhaltsstoffen sehr sinnvoll. 1,2 Millionen deutsche Bürger sind bereits nach aktuellen Studien auf die elektronische Zigarette umgestiegen, ich denke hier ist dringender Aufklärungs- / Handlungsbedarf vorhanden. Sollte sich heraus stellen, dass die karzinogene Wirkung wesentlich geringer ist verglichen zu herkömmlichen schädlichen Zigaretten so würde ich nicht verstehen weshalb die Diskussion aufkommt das gesündere Produkt apothekenpflichtig zu machen, während Zigaretten weiterhin frei erhältlich sind.
Vielleicht nimmt sich ja sogar einmal ein Mitarbeiter Zeit, sich auf den entsprechenden Foren, wie z.B. www.dampfertreff.de umzusehen.
Mit bestem Dank und
mit freundlichen Grüßen
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